{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-17_5_StR_484_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-17","aktenzeichen":"5 StR 484/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22:7 099\n\n5 StR 484/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strar’sache\n\ngegen\n\nden Kellner Bill U up aus HB.\ndort geboren em EEE 1930,\n\nwegen Bandenschmusgels u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 17.Dezember 1957 in der Sitzung\nvon 20.Dezember 1957, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr np\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt;\n\nAuf die kevision des Angeklagten KW wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.April 1957\nin den Strafaussprüchen samt den Feststellungen hierzu\naufgehoben, soweit der Beschwerdeführer in zwei Fällen\nwegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt worden ist; die Wertersatzstrafen und die\ninsoweit zugrunde liegenden. Feststellungen bleiben\njedoch bestehen.\n\nFerner wird die Gesamtstrafe aufgshoben.\n\nDie weitergehende Revision des ängeklagten\n“EB wirä verworfen.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhändlung und üntscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels -— an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ÜlBist wegen Bandenschmuggels\nin zwei Fällen, davon in einen Falle in Tateinheit mit\nHehlerei, wegen Hehlerei und wezen Hehlerei in Tateinheit\nmit Steuerhehlerei in zwei Fällen unter den strafschürfenden Voraussetzungen des § 404 RAO zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu vier Geldstrafen von je 100 Di sowie zu Wertersatzstrafen verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte MB Revision\neingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsüwittel hat nur in geringen Umfange\nErfolg.\n\n1.) Die sinzelangriffe der Revision richten sich\nlediglich gegen die rechtliche Würdigung der ersten Tat\ndes Beschwerdeführers (Bandenschmuggel in Tatmehrheit\nmit Hehlerei). Nach Meinung des Nechtsmittels fehlt es\ninsoweit an einer Feststellung über die Kenntnis des\nAngeklagten von der Herkunft der geschmuggelten Ware\naus Diebstählen; selbst wenn man \"diese Kenntnis aus\nden Umständen des Falles\" unterstellen wolle, so gehe\naus den Urteilsgründen jedenfalls nicht hervor, \"wann\nMe die Kenntnis erhalten!\" habe. Beide Verstöße\nkönnten daher auch in Tateinheit stehen.\n\nDie - wenn auch knappen - Darlegungen des Urteils\nzu dieser Frage ermöglichen in zulänglicher Weise eine\nrechtliche Nachprüfung.\n\n€\n\na) Das gilt zunächst für die Annahme des Landgerichts, Nm habe mit Hehlereivorsatz gehandelt,\nund nicht etwa nur den Absatz geschmuggelter Waren unter-\n\n-4A-\n\nstützen wollen. Bei der rechtlichen .ürdigsung hebt\n\ndie Strafkarnmer nämlich hervor, der Beschwerdeführer\nhzbe \"das Silberbesteck\" än sich gebracht, und verweist im übrigen auf die Darlegungen zum Verhalten\n\ndes litangeklagten ZU (wie vei zB - TA\n5.45). In Bezug auf diesen Nitangeklagten sagt das\nangefochtene Urteil ausdrücklich, \"er wußte\", daß die\nSechen \"mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren!\".\nBei !lenge und Art der geschmuzzelten Waren genügen\ndiese Darlegungen hier. üs handelte sich nämlich um\nzwei Tonbandgeräte, ein Diktiergerät, zwei Paar Schuhe,\n3rieftaschen, Necessaires, deutschen Kaviar, Wein,\nwolle und um ein 109teiliges Silberbesteck. Diese Dinge\n- insbesondere das Silberbesteck - konnte dieser\nzwanzigjährige Vortäter allerdings ihrer Art und Zahl\nnach im Freihafen nicht auf ehrliche Weise an sich\ngebracht haben. Im übrigen zeigen auch die Darlegungen\nzu einer späteren Hehlereitat des Beschwerdeführers,\ndaß die Strafkammer im ersten Falle den Hehlereivorsatz ohne Rechtsirrtum bejaht hat. In 3ezug auf\n\ndie Beteiligung des Angeklagten am Absatz von Müllfederhaltern führt das Urteil nämlich aus; \"Auch hinsichtlich der Füllfederhalter hat der Angeklagte I\nzugegeben, gewußt zu haben, daß es sich um gestohlene\nund geschmuggelte Ware handelte.\" ‘iie die Verwendung\ndus Wortes \"auch\" deutlich zeigt, hat der 3cschwerdeführer in den voraufgegangenen Fällen ebenfalls gewußt, daß er beim Absatz gestohlener Schmuggelware\nnitwirkte,.\n\nb) Auch der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von\ndem Umstand, daß die geschmurgelten Sachen mittels\n\n. strafbarer Handlung im Sinne des § 259 StG3 erlangt\n\nworden waren, argibt sich aus der angefochtenen „ntscheidung\nzweifelsfrei. Nach den Yesistellun_en hatte der Vortäter\n(AU vor ier ersten Fahrt in den Freihafen zu >\ngesagt, \"er (AM) könne im Hafen Sachen sehr billig\n;aufen oder für jemand herausbringen\" (UA 8.32). Noch im\nFreihafen selbst hatte A pehauptet, \"es seien seine\nSachen, die er heraushaben wolle\" (Ui 3.31). Über Art\n\nund lfenge der geschmuggelten Gegenstände waren ZUEEEED\n\nund der Beschwerdeführer erst unterrichtet worden, als\nAED die Sachen nach erfolgten Schmuggel aus \"einen\ngroßen Sack\" genommen hatte (UA 5.31). Diese — auf Grund\n\nder Geständnisse der Angeklagten getroffenen - Feststellungen\nzeigen deutlich, daß der Jeschwerdeführer (und auch Zieboll)\nerst nach Abschluß des ersten Schmusgelunternehmens davon.\nerfahren haben, daß sie am Schmuggel gestohlener Sachen\nteilgenommen hatten. Dementsprechend würdigt die Strafkammer das Verhalten ZU: vie folgt: \"Bei der ersten\nFahrt war der Angeklagte ZW nicht schon bei Fahrtantritt oder vor Verlassen des Freihafens aufgefordert\nworden, auch am Absatz der Ware im Sinne von § 259 StGB\n(Hehlerei) mitzuwirken. Diese Aufforderung erfolgte erst\n\nvor dem Hause des ZU, als die are bereits im Zollinland war. 3ei der ersten Fahrt ist daher Bandenschmuggel\nund Hehlerei in Tatmehrheit festzustellen.\" Wie erwähnt,\nbezieht sich das Urteil auf diese Ausführungen bei der\nrechtlichen &rörterung des Verhaltens des Beschwerdeführers.\n\nDie Bedenken der Revision konnten daher nicht\ndurchdringen...\n\n2.) Die Nachprüfung des Urtei)s auf die allgemeine\nSachrüge läßt auch, soweit der ıngeklagte wegen Banden-\n\nnat ar mern ne\n\nverurteilt ist, keine lechtsmängel erisennen.\n\n-6 -\n\n3.) Durchgreifende 3edenken bestehen nur gegen die\nAnnahme der kückfallvoraussetzungen für Steuerhehlerei\nin zwei Fällen. Offenbar hat der Tatrichter dabei die\njetzige Fassung des § 404 RAbgO angewendet, die auf den\nGesetz zur änderung von Vorschriften des Dritten Teiles\nder äAbgO vom 11.Mai 1956 (Bü3l I 418) beruht. Diese\nVorschrift ist aber erst am 15.Mai 1956 in Kraft getreten.\nDamals waren die hier abgeurteilten Taten bereits verübt.\n\nEs hätte daher die damals geltende, durch das Zweite\nGesetz zur vorläufisen Neuordnung von Steuern vom\n20.4.1949 (WiGBl 69) eingeführte Tassung des § 404 RAbgO\nangewendet werden müssen. Hiernach hätte eine Bestrafung\nwegen Rückfalls aber nur erfolgen dürfen, wenn die Vortat (die zur Begründung des lückfalls gedient hat) nach\nVerkündung dieses Gesetzes (25.5.1949) begangen worden\nwäre. Das angefochtene Urteil 1äßt nicht erkennen, ob\ndies hier der Fall ist. In den schriftlichen Eentscheidungsgründen wird lediglich mitgeteilt (UA S.6), daß der\nBeschwerdeführer am 7.Juli 1949 wegen Steuerhinterziehung\nbestraft worden ist; der Zeitpunkt der Begehung der Tat\n\nwird nicht angegeben.\n\nüber das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen\nwird des Landgericht daher nochmals zu entscheiden\nhaben. Da diese Frage die Schuldsprüche und die Wertersatzstrafen nicht berührt, mußten nur die Strafen\nder beiden Verurteilungen wegen Hehlerei in Tateinheit\n\n- -_\n\nmit Steuerhehlerei sowie die Gesamtstrafe aufgehoben\nwerden. Die übrigen Einzelstrafen sind durch die\nnunmehr aufgehobenen Strafen ersichtlich nicht\nbeeinflußt worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-484-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-484-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.256234+00:00"}}