{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-17_5_StR_482_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-17","aktenzeichen":"5 StR 482/57","doktyp":null,"leitsatz":"Ist ein vorgeschriebenes Buch oder Register\nnicht angelegt worden, so wird es nicht dadurch \"unrichtig geführt\", daß eine bestimmte\nEinnahme oder Ausgabe uneingetragen bleibt.","text_plain":"4\nFür das Nachschlagewerk! 2217 09 '\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StcB § 351\n\nRechtssatz; Ist ein vorgeschriebenes Buch oder Register\nnicht angelegt worden, so wird es nicht dadurch \"unrichtig geführt\", daß eine bestimmte\nEinnahme oder Ausgabe uneingetragen bleibt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 482/57\nUrteil des BGH vom 17.Dezember 1957 IG Göttingen\n\n5 StR 482/57\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der SSrafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Paul W END sus rail.\n\ngeboren am EMEEEB 1916 :r raum\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Göttingen vom\n12.Juli 1957\n1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen der\nbeiden Fälle CD und wegen des\nFalles N, -\n\n2.) im übrigen in den Strafaussprüchen\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nCründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in vier\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und drei\nMonaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen verurteilt,\nSie hat ihn auf die Dauer von drei Jahren für unfähig\nerklärt, öffentliche Ämter zu bekleiden.\n\nMit der Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil im Falle\n\nMED und in den beiden Fällen Ci iu vollen Un-\n\nfange und im übrigen in den Strafaussprüchen aufzuheben,\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte in Falle YEEEED die empfangenen 24,50 DM für sich verwendet hat, verstößt entgegen der Auffassung der Revision\nweder gegen die Denkgesetze noch gegen den Grundsatz \"Im\nZweifel zugunsten des Angeklagten\". Die Revision bemängelt\nhier in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Tatrichters,\nDas ist unzulässig (§ 337 StPO).\n\n2.) Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, daß\ndas Landgericht in den beiden Fällen CP und im Falle\nMED eine schwere Amtsunterschlagung nach § 351 StPO\nfindet. Das ist nach den bisherigen Feststellungen nicht\ngerechtfertigt.\n\na) Die Strafkammer nimmt zwar mit Recht an, daß der\nAngeklagte unrichtige Belege zu den Büchern vorgelegt hat,\nsoweit er im Durchschreibeblock die Erstschrift anders\nausfüllte als die Durchschläge (UA S.8-11,26). Das tat er\naber, soviel das Urteil bisher erkennen läßt, nur im Falle\nWEB. Jedenfalls stellt das Urteil nicht fest, daß erin\nden beiden Fällen Grigoleit und im Falle MED Belege\nüber die eingezogenen drei Beträge (UA S.15) weitergegeben\nhabe und daß sie unrichtig gewesen seien. Das wird die\n\n- 4-\n\n-4-\n\nStrafkammer noch zu untersuchen haben. Sollte der Angeklagte in diesen Fällen keine Buchungsunterlagen für den Rechnungsführer hergestellt haben, so hätte er sie nicht etwa\nim Sinne des § 351 Abs.i StGB unterdrückt. Denn das setzt\nvoraus, daß sie zunächst einmal vorhanden waren (RG HRR\n1936,1603).\n\nb) Die Strafkamner wendet den § 351 Abs.1 StGB auf\ndie Fälle CD und vB an, weil der Angeklagte\nes pflichtwidrig unterließ, die erteilten Genehmigungen\nund die dadurch entstandenen Gebühren in ein Gebührenbuch\neinzutragen. Sie meint, damit habe er im Sinne des § 351\nAbs.ı StGB \"Bücher unrichtig geführt\". Aus dem Urteil geht\njedoch nicht hervor, daß das vorgeschriebene Gebührenbuch\nbei der Gemeinde Bw überhaupt angelegt und geführt\nworden ist, Nach den bisherigen Feststellungen scheint\ndas nicht geschehen zu sein. Darauf weist die Revision mit\nRecht hin. \"Wird die Führung eines Buchs oder Registers\ngänzlich unterlassen, so liegt der erschwerende ‚Umstand\ndes § 351 StGB nicht vor\" (IK 6./7.Aufl.§ 351 Anm.7).\n\nDer Angeklagte hat zwar in den Fällen CB una\nMOD such keine Eintragungen in die \"Liste für Tanzveranstaltungen\" vorgenommen, die er vom 31.März bis\n25.Mai 1956 führte (UA S.6,26). Dieses Verzeichnis war\naber, wie aus dem Urteil hervorgeht (UA S.6), dienstlich\nnicht vorgeschrieben, sondern \"privater\" Art. Es fällt\nnicht unter § 351 Abs.1 StGB.\n\nDie Verurteilung in den beiden Fällen CB und\nim Falle MED muS aaher aufgehoben werden.\n\nDer Strafausspruch wegen des Falles Wu kann nicht\nbestehenbleiben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die\nStrafe höher ausgefallen ist, weil das Landgericht auch\nin den übrigen drei Fällen schwere Amtsunterschlagungen\nangenommen hat.\n\n- 5.\n\nPER VER N\n\nDie Gesamtstrafe verliert zum Teil ihre Grundlage\nund wird aufgehoben. Dies gilt auch für den Ausspruch\nüber die Unfähigkeit des Angeklagten, öffentliche Ämter\n\nzu bekleiden, der nach § 76 StGB mit der Gesamtstrafe\nzusammenhängt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-482-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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