{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-17_5_StR_429_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-17","aktenzeichen":"5 StR 429/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 429/57 2217 093\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Meister des Kraftfahrzeughandwerks\n\nRudolf H ED zu: vi,\ngeboren am EB 1901 in EEE Kreis TE,\n\n2. die Ehefrau Anna H mEEp cc. FEED aus VEEEED,\ngeboren am EEEB 1903 in EEE Verw. Bezirk TED,\n\nwegen Betruges, Untreue und Konkursverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten Rudolf HB\nwird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom\n4.April 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es\n\nl. den Beschwerdeführer wegen Untreue und\nwegen betrügerischen Bankrotts,\n\n2. die Angeklagte Anna Has zer. PiEEND\nwegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott\nverurteilt\nund\n\n3. gegen diese beiden Angeklagten Gesamtstrafen\nfestsetzt,\n\n-2-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Rudolf He\nwegen Betruges. Untreue und betrügerischen Bankrotts zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis und zu einer\nGeldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\n1.) Der erste verfahrensrechtliche Angriff betrifft\nden Eröffnungsbeschluß, also eine Verfahrensvoraussetzung,\n\ndie das Revisionsgericht auch von Amts wegen zu beachten\nhat.\n\nDer Eröffnungsbeschluß (Bd.IX B1.160-162 d.A.) legt\ndem Angeklagten betrügerischen Bankrott, fortgesetzten\nBetrug und Untreue zur Last. Er gibt diese strafbaren\nHandlungen zunächst unmittelbar nacheinander mit den\nbloßen Worten des Gesetzes an. Den Hergang der einzelnen\nTaten bezeichnet er nicht jeweils sogleich im Anschluß\nan die dazugehörigen gesetzlichen Ausdrücke, sondern er\nfaßt die tatsächlichen Vorgänge zusammen und läßt sie auf\ndie zusammenhängende Wiedergabe aller gesetzlichen Tatbestände folgen. In dem Teile, der die Tatsachen enthält,\nheißt es unter anderems\n\n\"Der Angeschuldigte nahm wiederholt von\nseinen Kunden Gelder an, die zur Abdeckung\nder von diesen für auf Teilzahlung gekaufte\nWaren eingegangenen Wechselverbindlichkeiten\nbestimmt waren, ohne indessen die Beträge\n\nzur Tilgung dieser Wechselverbindlichkeiten\nzu verwenden.\n\nDie Kunden sind daher nochmals von den Kreditinstituten zur Zahlung angehalten worden. Der\nAngeschuldigte schädigte diese Käufer um\ninsgesamt 8062,93 Di.\"\nDieser Abschnitt ]äßt. für sich allein betrachtet,\nnicht deutlich erkennen, ob das darin geschilderte Ver-\n\n-4A-\n\nhalten als Betrug odsr als Untreus gewürdigt wird. Das\nist dem Resrlwerdefünrar zuzugeben, der mit Recht darauf\nhinweist, daß nach § 207 StPO die gesetzlichen Merkmale\nder Tat im Eröffnungsbaschluö hervorzuheben sind. Aus\ndem vorangehenden und den folgendon Absätzen des Beschlusses geht aber, wie auch die Revision ancrkennt,\nnoch ausreichend hervor. da3 sie Betrugshandlungen betreffen. Daraus ist zu [olgern. daß die oben wiedergegebeien Sätze ebenfi.ils einen Teil des fortgesetzten\nBetruges behandeln sollen. Diese Deutung, die die\nRevision selbst in Betracht zieht, wird dadurch bestätigt, daß die Anklageschrift (Bd.IX B1.102-127 d.A.)\nbei der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der\nErnittlungen auf Seite 19 unter Nr.IV zu diesem Punkte\nausführt, die Kunden dee Angeklagten seien getäuscht\nworden.\n\nDa sich also die Unklarheit des Eröffnungsbeschlusses\nbeheben läßt, bedeutet sie keinen so schwerwiegenden\nMangel, daß das Verfahren eingestellt werden müßte.\n\n2.) Das Urteil wertet die Tat, auf die sich der\nsoeben erörterte Teil des Eröffnungsbeschlusses bezieht,\nnicht als Betrug, sondern als Untreue. Auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift nicht nach § 265\nAbs.1 StPO hingewiesen worden. Das rügt die Revision mit\nRecht. Auf dem Verstoß kann die Verurteilung wegen\nUntreue beruhen. Sie kann daher nicht bestehenbleiben.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde macht nähere Ausführungen nur\ngegen den Schuld- und Strafausspruch wegen Untreue und\ngegen die Annahme eines betrügerischen Bankrotts.\n\n1.) Soweit der Angeklagt. wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, zeitigt die allgemeine\nrechtliche Prüfung keine dvrchgreifenden Bedenken.\n\n2.) Da der Schuläspruch wegen Untreue schon aus\nverfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben wird, braucht\nder Senat nicht auf die Einwendungen einzugehen, die die\nRevision gegen die Feststellung erhebt, daß der Angeklagte\nbewußt pflichtwidrig handelte. Das Landgericht wird die\nFrage der Untreue in der neuen Hauptverhandlung noch\neinmal eingehend zu untersuchen unä dabei insbesondere\nzu prüfen haben, welche Bedeutung dem VorgebLen der Bank\nbei der Beurteilung der inneren Tatseite zukommt.\n\nDie Revision meint, vielleicht liege nicht Untreue,\nsondern Betrug vor. Ihre Auffassung, daß dieser dann\n\"mit den sonstigen Betrugshandlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen würde\", scheitert jedoch am Erfordernis\neines ausreichend bestimmten Gesamtvorsatzes (BGHSt 1,313,\n315). Die Möglichkeit, daß die bisher getrennt als fortgesetzter Betrug und als Untreue beurteilten Handlungen\neine einzige Straftat sind, scheidet aus. Der Grundsatz,\ndaß der Schuldspruch unteilbar ist, wenn er eine einheitliche Tat betrifft, nötigt daher nicht dazu, auch die\nVerurteilung wegen Betruges aufzuheben.\n\n3.) Das Konkursverbrechen findet das Landgericht in\nfolgenden Vorgängen.\n\nDer Angeklagte hatte Geschäfte mit Teilzahlungsfinanzierungsinstituten abgeschlossen. Seine Ehefrau hatte\nzugunsten der Teilzahlungsgenossenschaft Lübeck eine\nSicherungshypothek von 5000 DM auf ihrem Grundstück in\nNEED eintragen lassen. Sie befürchtete, insoweit in\nAnspruch genommen zu werden (UA S.40,41).\n\nWenige Tage vor der Konkurseröffnung vom 29.0ktober\n1955 schaffte sie fertige Anzüge und Hosen aus dem Lager\nin einen Wohnwagen. Die Sachen waren Eigentum des Angeklagten und \"sollten verkauft werden, um Mittel zu beschaffen,\ndamit die Teilzahlungskreditinstitute befriedigt werden\nkönnten\". Mit diesem Vorgehen war der Angeklagte einverstanden. Seine Ehefrau hatte es vorher mit ihm genau\n\n- 6 -\n\nbesprochen, “Sie verschwiegen das Vorhandensein dieser\nSachen im \\erte von SC) bis 1000 IK dem den Lagerbestand\naufnenmenden Korkursverwalter.'' Im Februar 1956 ließ\nFreu Hop Sie Sachen mit Zustimmung des Angeklagten\nverkaufen (UA S.46,47).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs.1 Nr.1 KO und\nseine. Ehefrau wegen Beihilfe dazu verurteilt.\n\nDie Einwendungen der Revision gehen zwar fehl. Die\nVerurteilung kann aber aus einem anderen sachlichrechtlichen Grunde nicht bestehenbleiben.\n\nDa der Angeklagte die Kleidungsstücke nach den bisherigen Feststellungen zu dem Zwecke beiseite schaffte,\nvon dem Erlös die Teilzahlungskreditinstitute, also\neinen Teil seiner Gläubiger, zu befriedigen, ergibt sich\naus dem Urteil nicht seine Absicht, die Gesamtheit der\nGläubiger zu benachteiligen. Er wollte, soviel bis jetzt\nfestgestellt ist, nur ihrer gleichmäßigen Befriedigung\nentgegenarbeiten. Dann hatte er aber nicht die innere\nEinstellung, die § 239 Abs.l Nr.1 KO voraussetzt (vgl.\nBGHSt 8,55,56). Von welchem Gedanken er sich leiten\nließ, als er später dem Verkauf der Sachen zustimmte,\n1ä8t das Urteil nicht erkennen. Es sagt auch nichts\nüber den Erlös und seine Verwendung.\n\nNach § 357 StPO muß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als die Ehefrau des Angeklagten, die\nkeine Revision eingelegt hat, wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott bestraft worden ist,\n\n4.) Die Gesamtstrafen haben keinen Bestand, weil\nsie zum Teil ihre Grundlage verlieren. Die zehnmonatige\nGefängnisstrafe des Beschwerdeführers wegen Betruges\nbleibt jedoch aufrechterhalten. Das Landgericht hat sie\n\n- T-\n\n- 1-\n\nnicht deshalb höher bemessen, weil es den Angeklagten\nauch wegen Untreue und betrügerischen Bankrotts verurteilt hat. Das lassen die Strafzumessungsgründe\nerkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-429-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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