{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-10_5_StR_520_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-17","aktenzeichen":"5 StR 520/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2217 096\n\n5 StR 520/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Witwe Marie zZ EEE zeborene Sn\n\ngeschiedene Won zus Tip,\ngeboren am EB 1897 in HB (Tschechoslowakei),\n\nwegen Tötung auf Verlangen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 10.Dezember 1957 in der Sitzung vom 17.Dezember 1957,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 31.Juli 1957 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrande:\n\nDT\n\nDie Strafkammer hai dic Argeklagte wegen Tötung auf\nVerlangen zu einer Gefängnisssrale von sechs Konaten verurteilt und die erkannte Strafe als durch die erlittene\nUntersuchungshaft für verbüßt erklärt.\n\nGegen dieses Urteil richist sich die Revision der\nAngeklagten. Sie rügt Verleizung des sschlichen Strafrechts. Sie hat Erfolge.\n\n—\n\nLo\n\nDie zur Tatzeit 59 Jahre alte Angeklagte lebte mit\nihrem kranken und meist arbeitslosen Ehemann Max Ze\nin zerrütteter Ehe, in der es zu häufigen Auseinandersetzungen kam, bei denen Nax ZUM die Angeklagte auch\nbedrohte. Max ZUM hat sich während dieses Verfahrens\ndas Leben genommen.\n\nIm Haushalt der Eheleute ZW lebte außer ihrer\n13jährigen Tochter Karin auch die „2ljährige uneheliche\nTochter der Angeklagten, Ursula SIEB. 9 Obwohl Ursula\ndurch ihren Arbeitsverdieäast erheblich zum Unterhalt der\ngesamten Familie beitrug, bedrohte und beschimpfte\nMax ZUM auch sie und machte der Angeklagten häufig\nVorhaltungen darüber, daß sie eine uneheliche Tochter habe.\n\nUrsula, ein zwar ordentliches und anständiges, aber\nlebensuntüchtiges Mädchen, war auf Grund der zerrütteten\nFamilienverhältnisse so verzweifelt, daß sie der Angeklagten vorschlug, ‚gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Die\nebenfalls verzweifelte Angeklagte, bei der \"in psychopathischen Ausmaß Debilität und ein cerebraler Krankheitsprozeß\" vorlagen und die leicht durch andere bestimmbar\nist, ging auf diesen Plan ein. Beide verabredeten nun, daß\nUrsula sich durch Einnehmen vcn Schlaftabletten, die die\nAngeklagte auf für ihren Mann ausgestellte Rezepte besorgen sollte, ums Leben bringen, daß die Angeklagte den\n\n- 3 -\n\nTod der Ursula sbwarten und eine vorzeitige Entdeckung\nder Vergiftung verhindern und sich selbst dann durch\nzrhängen das Leben neiulen sol}ta.\n\nDie Angeklagte besirgte die Nabletiter, versteckte\nsie in einem Schrank uad seizie Ursula von dem Versteck\nin Kerntnis. Trotz Drängens der Ursula versuchte sie\naber, den Zeitpunkt der Durchführung des Planes imner\nweiter hinauszuschieben.\n\nIn der Nacht des 12. September 1956 nahm Ursula die\nSchlaftabletten ein; sie starb daran im Laufe des\n13.September. Die Angeklagte hatte noch am Abend des\n12.September das Verlangen der Ursula, den Plan nunmehr\nauszuführen, zurückgewiesen und versucht, ihn nochmals\nhinauszuzögern.\n\nMorgens gegen 6 Uhr - zu diesem Zeitpunkt war es\nnach den Urteilsfeststellungen bereits zu spät, den Tod\nder Ursula zu verhindern, auch, soweit ersichtlich, ihn\nnoch hinauszuzögern -— bemerkte die Angsklagte, daß\nUrsula die Tabletten eingenommen hatte. Sie tat zunächst\nnichts. Erst nach 10 Uhr, als sie glaubte, daß der\nSelbstmordversuch mißlungen war, versuchte sie vergeblich, der Ursula Milch einzuflößen. Erst abends um\n22 Uhr holte sie einen Arzt, der feststellte, daß\nUrsula bereits seit mehreren Stunden tot war.\n\nHa\n\nZur Begründung der Verurtsiiung wegen Tötung auf\nVerlangen führt die Strafkammer folgendes aus? Ursula\nhabe sich zwar selbst getötet, sie habe diese Tat aber\nnicht allein, sondern gemeinsam wit ihrer Mutter durchgeführt. Auch die Angeklagte habe um die Tat nicht nur\ngewußt, sie habe sie genauso wie ikre Tochter gewollt\nund durch ihr Verhalten bei der Tat wie eine Mittäterin\nmitgewirkt. Sie habe .ım die Tat gewußt aus den vielfachen gemeinsau:n Gesprächen mit ihrer Tochter. Seitdem\n\nDe Ag Ten 57 u;\n\nat. ine\n\nUrsula am 10.Septenber 1955 ihre Arbeit aufgegeben habe,\nhabe die Angeklagte gewußs, daß die zeplante Tat jeden\nTag, jede Stunde erfolgen konnta. Die Angeklagte habe die\nTötung auch gewollt. Das zeige ihr ganzes Verhalten, das\nBesorgen und Ansammelin der Schlaftabletten, ihr Verstecken,\ndamit der Tochter auf jeden Fall die gesamte Menge zur\nVerfügung stand, das Fernhaiten jeglicher Störung von\nanderer Seite bis zum Eintritt des gewollter Todes. Sie\nhabe auch bei der Tötung so mitgewirkt wie jemand, der\ndiesen Erfolg, den Tod der Ursula, selbst wollte. Sie habe\nschon dadurch mitgewirkt, daö sie ihrer Verpflichtung als\nMutter, mit allen Mitteln die Selbsttötung der Ursula zu\nverhindern, nicht nachgekoumen sei, und sie habe darüber\nhinaus zwecks Tötung gehandelt, indem sie das Tötungsmittel\nbesorgt und bereitgestellt und einen Einfluß dritter\nPersonen während des Sterbens der Ursula verhindert habe.\nDie Angeklagte habe auch gewußt, daß sie eigentlich als\nMutter die Tötung ihrer Tochter zu verhindern verpflichtet\nwar, denn sie habe erklärt, daß sie es verhindert haben\nwürde, wenn ihre 13;jährige Tochter Karin versucht hätte,\nHand an sich zu legen.\n\nWeder Ursula noch die Angeklagte hätten sich in einer\nwirklichen Zwangslage befunden. Ursula hätte das Haus\nihres Stiefvaters verlassen und die Angeklagte hätte ihr\nfolgen können, wenn sie beide das Verhalten des Wax ZB\nnicht mehr aushielten.\n\nZur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten\nheißt es im Urteil wörtlichs\n\n\"Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem\nsich die Kammer - auch nach dem ganzen in der\nHauptverhandlung gewonnenen Eindruck - angeschlossen hat, war die Verfassung der Angeklagten im Zeitpunkt car Tat in Bezug auf\nihre Verstandäcskräfte, auf ikre Willensbildung nicht so, daß die Voraussetzungen des\n8 51 Abs.1 StGB vorlagen'!,\n\n5)\nU\n\nund bei der Strafzunessung:\n\n\"Es ist ihr ferner zurmute zu halten, daß sie\ndurch das ständligs egozenirische und\nnörglerische Verhalten ihres Tnsmannes und\ndie damit verbundenen Auseinandersetzungen\nund Tätiichkeiten ihr gegenüber selbst\naußerordentlich zsrmürbt und verzweifelt\nwar. Sie war dahar in ihrer Widerstandskraft gegenüber dem Ansinnen ihrer Tochter\ngeschwächt. Das Gericht ist weiter mii dem\nSachverständigen Dr.Schrappe der Auffassung,\ndaß die Angeklagte die Tat .unter den Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB begangen hat.\nHaltschwäche und Bestimmbarkeit, in psychopathischem Ausmaß Debilität und ein cerebraler\nKrankheitsprozeß haben die Fähigkeit der Angeklagten, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,\nerheblich vemindert.\"\n\nIII.\n\n1.) Das Urteil muß schon deshalb aufgehoben werden,\nweil nicht einwandfrei dargelegt ist, daß die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bei der Tat nicht ausgeschlossen\nwar. Die oben wörtlich wiedergegebenen Urteilsstellen :\nreichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer insoweit von\nrechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Es\nfehlt an jeder näheren Dariegung sowohl übsr den Grad\nder Debilität der Angeklagten als auch über Art und\nUmfang des cerebralen krankheitsprozesses. Beides hätte\ndas Landgericht feststellen müssen, um eine Grundlage\nfür die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zu haben. Gerade der Umstand, daß nach Auffassung der Strafkammer di: schwierige Lage dor Ursula\nund der Angeklagten sich zuf leichte Weise hätte beheben\n\nBerBE\n\n-6-\n\nlassen, machte eino besonders sorgfältige Prüfung nach\ndieser Richtung erforderlich.\n\n2.) Aus denselben Gründen bedurfte es näherer Ausführungen über einen etwaigen Verbotsirrtum der Angeklagten.\nDer bloße Umstand, daß sie wußte und weiß, sie wäre verpflichtet, einem etwaigen Selbstmordplan ihrer 1l3jährigen\nTochter Karin entgegenzutreten. schließt bei der Sachlage\neinen Verbotsirrtum der Angeklagten nicht aus.\n\n3.) Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nnoch auf folgendes hingewiesen;\n\na) Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß\ndie Angeklagte für den Tod der Ursula nur dann verantwortlich gemacht werden kann, wenn sie sie getötet hat, nicht\nschon, wenn sie bloß Beihilfe zu dem Selbstmord der Ursula\ngeleistet hat. Der Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2,150; 6,147,154).\n\nAus der bloßen Tatsache, daß die Angeklagte als\nMutter verpflichtet war, den Tod der Ursula zu verhindern, folgt noch nicht, daß jede Mitwirkung ihrerseits bei dem Selbstmord der Ursula als Tötung der Ursula\ndurch die Angeklagte zu bewerten ist. Das Verhalten der\nAngeklagten am Morgen des 13.September 1956 könnte\nauch eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tötung nicht\nrechtfertigen, weil zu diesem Zeitpunkt der Tod der\nUrsula, soweit ersichtlich, nicht mehr hinauszuschieben\nwar.\n\nDie Angeklagte hat aber entgegen ihrer Verpflichtung\nnicht nur die Schlaftabletten besorgt, sondern sie hat\ndarüber hinaus der Ursula zugesagt, eine vorzeitige Entdeckung der Schlafmittelvergiftung, also eine Rettung\nder Ursula durch Dritte zu verhüten. Damit hat sie, obgleich sie sich dem Willen der Ursula unterordnete, neben\nder Ursula die Tatherrschaft übernommen, weil sie von\nvornherein entschlossen war und dies zum Ausdruck ge-\n\n- T-\n\n- 7.\n\nbracht hat. das noch Frforderlichs sur Herbeiführung\n\ndes Todes zu Yun. wenn Ursula nicht mehr dazu in der\n\nLage war. Wäre also die Verabredung zwischen der Angeklagten und Ursula dahin gegangen, daß diese abends am\n12.September 2956 die Tabletten einnehmen sollte, dann\nkönnte an der Täterschaft der Angeklagten kein Zweifel\nsein.\n\nie Angeklagte hat aber am Abend des 12.September\n1956, ebenso wie schon mehrfach vorher, versucht, die\nTat hinauszuschieben. Sie wußte nicht mit Sicherheit,\ndaß Ursula schon an diacem Abend die Tabletten einnehmen\nwerde, es wäre ihr nach den teststellungen offenbar lieber\ngewesen, wenn sie es ncch nicht getan hätte. Die Angeklagte hat aber nach den bisherigen Feststellungen mit der\nMöglichkeit gerechnet, daß Ursula an diesem Abend oder\nin dieser Nacht die Tabletten einnehmen werde. Das Urteil\nscheint auch vor allem aus dem späteren Verhalten der Angeklagten zu schlicoßen, daß die Angeklagte trotz ihres\nWunsches, Ursula möge die Tat noch aufischieben, auch mit\ndiesem für möglich gehaltenen Verhalten der Ursula\nschließlich einverstanden war. War das der Fall, so kann -\nebenfalls an der Täterscha?t der Angeklagten kein Zweifel\nsein.\n\nan ne nenne\n\nb) Zweifel daran, daß die Angeklagte vorsätzlich bei\nder Tötung der Ursula mitgewirkt hat, könnten nur entstehen, wenn die neue Hauptverhandlung ergeben sollte,\ndaß die Angeklagte und Ursula übereingekommen waren,\ndiese solle die Tabletten erst nach gemeinsamer Festlegung eines Zeitpunktes einnehmen, der erst festgesetzt\nwerden sollte, wenn die Angeklagte ihre eigenen\nSelbstmordvorbereitungen getroffen hätte, und daß die\nAngeklagte nicht damit einverstanden war, daß Ursula\ndie Tabletten früher einnahm, wenn sie auch mit dieser\nMöglichkeit rechnete. Ob in diesam Fall die Angeklagte\nwegen Tötung auf Verlangen bestraft werden könnte oder\nnur wegen tahrlässiger Tötung, weil sie die Tabletten\n\nan m nenn\n\n-B.-.\n\nfür Ursula greifbar hinlegte und auch später nicht wieder\nentfernte, braucht der Senat im Augenblick noch nicht zu\nentscheiden.\n\nc) Eine Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung\nscheidet noch nicht, wie das Urteil annimmt, deshalb aus,\nweil um 6 Uhr morgens das Leben der Ursula nicht mehr zu\nretten war. Solange ein Mensch noch lebt, besteht immer die\nNotwendigkeit, für eine sachgemäße Behandlung zu sorgen;\nso lange ist also Hilfe stets \"erforderlich\" (vgl. BGH JR\n1956,347,348). Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tötung\nwürde allerdings eine solche wegen unterlassener Hilfeleistung ausschließen.\n\n§ 358 Abs.2 StPO steht der Verurteilung wegen einer in\nTateinheit oder Tatmehrheit mit einer fahrlässigen Tötung\nbegangenen unterlassenen Hilfeleistung nicht entgegen, nur\ndarf weder die Höhe einer Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe die bisher festgesetzte Strafe von sechs Monaten\nGefängnis übersteigen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-520-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-520-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.130484+00:00"}}