{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-10_5_StR_519_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-10","aktenzeichen":"5 StR 519/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ee\n\nFurück en\n5 StR 519/57\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Juristen Ernst 0 mmmn aus BEE,\ngeboren am EHEN 1395 in Roßwein (Sachsen),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\n' Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 14.März 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung\nin 5 Fällen nach den §§ 336, 359, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt.\nAußerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für\n3 Jahre aberkannt.\n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit (18. Dezember 1950 bis\n29, Januar 1951) als Oberrichter Vorsitzender der\n6. (politischen) Strafkammer des Landgerichts in Nez»\nWen, Ale außer ihm mit einem beisitzenden Richter und\ndrei Schöffen besetzt war. Diese Strafkammer verurteilte\nam 18. Dezember 1950 sowie am 23., 24. und 29. Januar 1951\nin fünf Strafsachen insgesamt 18 Angehörige der \"Zeugen\nJehovas\" wegen Spionage, Kriegshetze und Boykotthetze\nnach Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung der \"DDR\" und Abschnitt II Artikel III A III der Kontrollratsdirektive\nNr.38 (ABl.des Kontrollrats Nr.11 vom 31.10.1946 8.184)\nzu Zuchthausstrafen zwischen 3 Jahren 6 Monaten und\n10 Jahren. Außerdem ordnete sie die Einziehung des Vermögens der damaligen Angeklagten und Sihnemaßnahmen an.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe sich der Rechtsbeugung durch die Art seiner Verhandlungsleitung und durch seine Mitwirkung bei den\nUrteilen schuldig gemacht, die in den Schuld- und Strafaussprüchen sachliches Unrecht seien,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\n\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Der Grundsatz, daß niemand wegen derselben Tat\nzweimal bestraft werden darf (ne bis in idem), ist nicht\nverletzt. Das Urteil des Landgerichts in Magdeburg vom\n2.April 1952, durch das der Angeklagte unter Freisprechung\n\n- 3.\n\n-3-\n\nim übrigen wegen Rechtsbeugung unä passiver Bestechung\n\nverurteilt worden ist (Bd.I Hülle 153b d.A.), betrifft\n\nandere Fälle. Es hat die Strafklage wegen der hier in\nRede stehenden Taten nicht verbraucht.\n\n2.) Die Rechtskraft der Urteile, bei deren Vorbereitung und Erlaß die Rechtsbeugung begangen worden\nsein soll, steht einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung\nnicht entgegen. Die Rechtskraft hat Bedeutung nur gegenüber den damaligen Angeklagten, nicht aber in Beziehung\nauf den Richter, der durch rechtskräftige Urteile das\nRecht gebeugt haben soll. Die gegenteilige Auffassung\nder Revision würde bedeuten, daß ein Richter letzter\nInstanz bei einer Rechtsbeugung nicht zur Verantwortung\ngezogen werden könnte. Das kann nicht Rechtens sein.\n\n3.) Die weiteren Verfahrensrügen brauchen nicht\nerörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.\nSoweit mit den Verfahrensrügen geltend gemacht wird, die\nStrafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, wird\nder Verteidiger in der neuen Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer Gelegenheit haben, entsprechende Beweisamträge zu stellen,\n\nII. Sachrüge,\n\nA, Rechtsbeugung bei der Entscheidung.\n\nBei der Verurteilung eines Richters wegen einer\nRechtsbeugung der hier in Rede stehenden Art muß grundsätzlich verlangt werden, daß in den Gründen des Urteils\nder Gang des Verfahrens, in dem der Angeklagte die\nRechtsbeugung begangen haben soll, in seinen Einzelheiten genau festgestellt wird. Das angefochtene Urteil\nentspricht diesem Erfordernis nicht,\n\n1.) Die Strafkammer hat eine Rechtsbeugung bei der\nEntscheidung u.a. darin gefunden, daß die damaligen\nAngeklagten verurteilt worden seien, obwohl man ihnen\n\nW\n\n=”\n\n- An\n\nstrafbare Handlungen im einzelnen nicht nachgewiesen habe,\nOb diese Annahme ohne Rechtsirrtum ist, kann das Revisionsgericht zuverlässig nur prüfen, wenn in den Urteilsgründen\ndie Eröffnungsbeschlüsse und die schriftlichen Urteilsgründe der früheren Verfahren ihrem Wortlaut oder jedenfalls ihrem Inhalt nach erschöpfend mitgeteilt werden.\nFerner bedarf es genauer Feststellungen darüber, ob und\n\nin welchen Umfang der jetzt entscheidende Tatrichter die\nFeststellungen in den schriftlichen Gründen der früheren\nUrteile als wahr oder falsch ansieht. Außerdem muß festgestellt werden, ob und in welchen Umfang der Angeklagte\ndamals von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt\nwar, die die Mein Strafkammer getroffen hat, und\n\nob und in welchem Umfang er - von seinem damaligen Standpunkt als Richter der SBZ aus gesehen - der Auffassung war,\ndaß die strafrechtlichen Folgen, welche die M ukmimkmumn\nStrafkammer aus den festgestellten Tatsachen hergeleitet\nhat, Recht oder Unrecht waren. An solchen Feststellungen\nfehlt es hier,\n\n2.) Ohne diese Feststellungen kann das Revisionsgericht auch nicht zuverlässig prüfen, ob die Strafkamner\nohne Rechtsirrtum angenommen hat, die Neaiiimamm Strafkammer habe Strafen verhängt, die weit überhöht seien.\nEine Strafe ist Unrecht, wenn sie den Unrechtsgehalt der\nTat offensichtlich übersteigt (BGH 2 StR 45/50 vom\n29.5.1952 in IM StGB § 359 Nr.5). Ob dies der Fall ist,\nkann nur beurteilt werden, wenn festgestellt ist, was\nnach der Überzeugung der ep Strafkammer, insbesondere des Angeklagten, die damaligen Angeklagten getan\nund aus welcher Gesinnung und unter welchen Umständen sie\nes getan haben.\n\nDie bloße Erwägung, daß gegen einen Angeklagten zum\nSchutze der geltenden Gemeinschaftsordnung eine besonders\nhohe Freiheitsstrafe verhängt werden müsse, weil er noch\nverhältnismäßig jung sei, durch seine Tat und sein Ver-\n\nhalten in der Hauptverhandlung eine gemeinschafts- \\\nfeindliche Gesinnung bewiesen habe und daher besonders \\\ngefährlich erscheine, kann im Gegensatz zur Auffassung \\\nder Strafkammer nicht ohne weiteres als Unrecht ge- \\\nwertet werden.\n\n3.) Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer in diesem Zusammenhang außerdem folgendes beachten müssen;\n\na) Der Kollegialrichter macht sich einer Rechtsbeugung bei der Entscheidung nur schuldig, wenn er für\ndie von ihm als Unrecht erkannte Entscheidung stimmt.\nDas muß festgestellt werden.\n\nb) Ob Artikel 6 Abs.2 der Verfassung der \"DDR\" >\nund Abschnitt II Artikel III A III der Kontrollratsdirektive Nr,38 geltendes Recht waren oder ob sie, wie\ndie Strafkammer meint, keine gültigen Strafvorschriften\ndarstellen, weil sie keine Strafdrohung enthalten (nulla\npoena sine lege), braucht hier nicht erörtert zu werden.\nWar der Angeklagte - von seinem damaligen Standpunkt\nals Richter der SBZ aus gesehen - der Ansicht, daß sie\nfür ihn bindendes Recht seien, so fehlte es ihm insoweit\nam Vorsatz der Rechtsbeugung.\n\nc) Die bloße Tatsache, daß die Vi Strafkammer Schuldfeststellungen der Entscheidung des Obersten\nGerichtshofes der \"DDR\" vom 4.Oktober 1950 = NJ 1950, 452\nwörtlich übernommen hat, ergibt keine Rechtsbeugung. Das\nangeführte Urteil enthält Feststellungen allgemeiner Art\nüber Ziele, Aufbau und Tätigkeit der \"Zeugen Jehovast.\nWar die Veuinum Strafkammer, insbesondere der Anseklagte, von der Richtigkeit dieser Feststellungen\n‚überzeugt, so konnte sie diese übernehmen, ohne damit\neine bewußte Rechtsbeugung zu begehen.\n\nd) Den Tatbestand der \"Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen!\" und der \"Kriegs-\n\n-6.-\n\nhetze'\" im Sinne der oben angeführten Vorschriften kann\n\nauch verwirklichen, wer Schriften einer zugelassenen\n\nOrganisation verbreitet.-\n\nDer Tatbestand dieser Vorschriften ist ferner auch\nnicht auf Handlungen bsschränkt, durch die der Täter\nSchriften öffentlich verbreitet. Es genügt die Verbreitung.\nDaß die Zeitschrift \"Erwachet” nur zur \"internen Verwendung\"\n\nund die NJahrbücher\" nur für die Angehörigen der \"Zeugen\nJehovas\"! bestimmt waren, ergibt nicht, daß sie nicht verbreitet worden wären. Die Verbreitung einer Schrift kann\nschon damit beginnen, daß der Täter sie einer einzelnen\nPerson überläßt, sofern er weiß oder zumindest damit\nrechnet und billigt, daß sie auf diese Weise einer größeren\nPersonenzahl zugänglich gemacht werden kann. Daß die\nSchrift \"nur intern\" verwendet werden soll, schließt dies\nnicht ohne weiteres aus (vgl. RGSt 7,113; ebenso BGH\n\n5 StR 421/54 vom 2.11.1954).\n\nB. Rechtsbeugung bei der Leitung der Verhandlungen.\n\nAuch hier sind die bisherigen Feststellungen für das\nRevisionsgericht keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.\nOb durch Gesetzesverletzungen bei der Leitung der Verhand-.\nlungen die Rechtsstellung der damaligen Angeklagten verschlechtert worden ist (vgl. RGSt 25,276; 57,31,33), kann\ndas Revisionsgericht nur prüfen, wenn der Tatrichter in\nden Urteilsgründen die oben unter II A 1 aufgeführten\nFeststellungen trifft.\n\nAußerdem ist erforderlich, daß die Handlungen oder\nUnterlassungen, durch die der Angeklagte das Verfahrensrecht zum Nachteil der damaligen Angeklagten verletzt\nhaben soll, genau festgestellt werden. Die Feststellung,\ner habe aus bestimmten Artikeln einige aus dem Zusammenhang gerissene Sätze verlesen, genügt z,B. nicht. Es muß\nder Irhalt der verlesenen Sätze und der Inhalt der Schrift-\n\nstellen wiedergegeben werden, in deren Zusammenhang sie\n\nstehen. Ebensowenig genügt die allgemeine Feststellung,\nder Angeklagte habe es unterlassen, mit den damaligen\nAngeklagten ganz bestimmte, angeblich begangene Handlungen zu erörtern. Es muß festgestellt werden, ob die\neinzelnen Handlungen, welche die damaligen Angeklagten\nnach den schriftlichen Gründen der früheren Urteile begangen haben sollen, mit ihnen erörtert worden sind und\nob sie diese Handlungen zugegeben haben oder nicht.\n\n0.\n\nDas Urteil muß aus den unter II A und B aufgeführten\nGründen aufgehoben werden.\n\nFalls die Strafkammer in der neuen Verhandlung\nwieder zu der Annahme kommt, der Angeklagte habe vorsätzlich das Recht gebeugt, wird sie eingehend prüfen müssen,\nob dem Angeklagten etwa der Schuldausschließungsgrund\ndes Notstandes (§ 54 StGB) zur Seite steht. Dabei wird\nzu beachten sein, daß die Richter der Landesgerichte der\n\"DDR\" zwar nach Artikel 127 der Verfassung der \"DDR\" unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen sind, daß sie aber nach Artikel 132 Abs.4 und 5\naa0 durch die Landtage und die Landesregierungen jederzeit abberufen werden können. Hierzu heißt es bei\nEberhard Schmidt (\"Politische Rechtsbeugung und Richteranklage\" in \"Justiz und Verfassung\", Sonderveröffentlichungen des ZIBl., Nr.4 - 1948 - 8.55,59); \"Zweifellos wird\ndamit ein sehr erheblicher Druck auf den Richter ausgeübt, sich in seinen richterlichen Tatsachenfeststellungen wie in seinen Wertungen nach dem vermutlichen Willen\nder Landtagsmehrheit zu richten. Richtschnur seiner Entscheidung ist, wenn er nicht übermenschlichen Mus aufbringt und bereit ist. seine berufliche Existenz aufs\nSpiel zu setzen, gerade in allen politisch-kritischen\nFällen nicht das Gesetz, wie er es vor seinen richterlichen Gewissen und seinem juristischen Sachverstande zu\nverstehen hat, sondern der gewußte oder erfühlte und\n\n- 8.\n\n-8-\n\nerahnte Wille der Landtagsmehrheit. Der Richter ist also\nzwar nach den östlichen Verfassungen 'dem Gesetz unterworfen', aber dem Willen der Landtagsmehrheit hat er sich\nzu fügen, möge er dabei sehen, wie er sich mit dem Gesetz\nabfindet.\" In diesem Zusammenhang wird außerdem zu prüfen\nsein, ob der Angeklagte etwa Weisungen von seiner Regierung\nerhalten hatte und ob für ihn, wenn er die Weisungen nicht\nbefolgte, außer der Gefahr der Abberufung eine gegenwärtige\nGefahr für Leib oder Leben bestand.\n\nDie Verweisung an eine andere Kammer des Landgerichts\nberuht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt » Dr.Koffka Bundesrichter Siemer\nist ortsabwesend und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSarstedt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-10/5-str-519-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-10/5-str-519-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.107201+00:00"}}