{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-10_5_StR_496_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-10","aktenzeichen":"5 StR 496/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 496/57 2217 709\n\nImNamen des _ Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich I Ep zus EEE.\ngeboren arı EEE 1901 ir AR\n\nwegen Konkursvergehens und Betruges\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mp\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 15.dJuni 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n16%\n\naründenr\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Konkursvergehens nach § 210 Abs.1 Nr.3 KO (unordentliche Buchführung) und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahre und drei Monaven Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\nWas erst in dem nachträglichen Schriftsatz vom\n2. Dezember 1957 gegen den Schuldspruch ausgeführt wird,\nist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch, soweit\ndie 88 3, 11 Abs.2 StFG 1954 herangezogen werden.\n\nDie allgemeine rechtliche Prüfung des Schuldspruchs, zu der die Sachrüge nötigt, deckt keinen\nFehler auf.\n\nEs ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer das Verfahren wegen des Betruges, Tür den\nsie eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis festsetzt,\nnicht nach § 3 Abs.1 StFG 1949 eingestellt hat. Der\nAngeklagte hatte zwar den Lohnmahlvertrag mit dem\nImporteur Alfred L.W@WWBschon am 4.April 1949 geschlossen. Auf Grund dieses Abkommens erhielt er aber\nnoch im September und November 1949 Johannisbrotkerne,\ndie er mahlen sollte (UA S.8). Kurz vorher hatte er\njeweils den zutreffenden Verdacht der Firma Alfred L.WB,\ndaß er sie unredlich bediente, zerstreut, indem er fälschlich zusicherte, einwandfreies Mehl herstellen und abliefern zu wollen (UA S.12). Der Betrug ist also, selbst\nwenn er schon mit dem Abschluß des Vertrages vom 4.April\n1949 rechtlich vollendet worden sein sollte, jedenfalls\ntatsächlich erst nach dem 15. September 1949, dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes 1949, beendet worden.\n\nBIS RE\n\nN\n\nEr ist damit erst nach diesem Zeitpunkte \"begangen!\nim Sinne des 3 1 StFG 1949.\n\nDie Strafzumessungsgründe enthaltei: keine rechtlichen Fehler.\n\nZu Unrecht meint der beschwerdeführer in seinen\nSchriftsatz vom 2.Dezember 1957, der Tatrichter verwerte strafschärfend den gesetzgeberischen rund des\n§ 240 Abs.1 Nr.3 KO und solche Tatumstände, die notwendig zu diesem Tatbestande gehören. In Wahrheit hat\ndie Strafkammer die besondere Schwere der festgestellten Buchführungsfehler und die Gefahren in Auge, die\nsich aus ihnen gerade hier ergaben. Denn sie spricht\nvon \"solchen\" Mängeln, die es \"unmöglich\" machen,\ndie Entwicklung und den Stand des Vermögens aus den\nBüchern festzustellen. Für die Anwendung des § 240\nAbs.1 Nr.3 KO würde genügen, wenn ein Sachkundiger\ndie Vermögenslage nur mit Mühe und größerem Zeitaufwande klären könnte (RGSt 47,311,312). Das Landgericht erwägt ferner, daß durch eine \"so! unübersichtliche Buchführung auch dem \"Kaufmann selbst!\" die\nverantwortliche Übersicht über seine Geschäftsführung\n\"genommen\" wird. Das gehört ebenfalls nicht zum Tatbestande des § 240 Abs.i Nr.3 KO. Dieser kann vielmehr auch dann erfüllt sein, wenn der Schuldner noch\nKlarheit aus seinen Büchern zu gewinnen vermag (RGSt\n4,119,121). Die weiteren Ausführungen des Urteils\nbeschäftigen sich noch eindeutiger mit dem Angeklagten\nund seinen Fall.\n\nDie übrigen Einwendungen des Schriftsatzes vom\n2.Dezember 1957 gegen die Strafzumessung richten sich\n\n- Le\n\nteils unzulässig gegen das tairichterliche Ermessen,\nteils sind sie offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr. Rörker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-10/5-str-496-57","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-10/5-str-496-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.087137+00:00"}}