{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-10_5_StR_440_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-10","aktenzeichen":"5 StR 440/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 440/57 2217 0917\n\nIm Namer des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungsbaurat a.D. und Architekten\n\nDr.Werner V ED zus ve,\ngeboren am EEE 1912 ir Lu\n\n- Sachbezeichnung: BB u.a. -\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Dezember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten Dr. VD gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n21.Februar 1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nezindan\nDas Landgericht Le5 den Angeklagten wegen tateinheit--\nlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und\nfahrlässiger Körperverletzung in secäasundzwanzig Fällen\nzu Sechs konaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strals zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandei das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen krfalg,\n\nI. Diz Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Aus der Revisionsbegründung vom 21.März 1957\n\n(Rechtsanwalt Dr. Vom ) :\n\na) Die Revision meint zunächst, die Strafkammer habe\nden § 267 Abs.3 StPO verletzt. \"Das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz\" sei nirgends bezeichnet, im ganzen\nUrteil sei kein Strafgesetz (gemeint istı nach dem Gesetzesperagraphen) aufgeführt.\n\nHierin liegt im Gegensatz zur Auffassung der Revision\nkein Verstoß gegen § 267 Abs.3 StPO, nach dem die Gründe\ndes Strafurteils das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz\nbezeichnen müssen. Hierzu ist die Anführung des Gesetzesparagraphen nicht unbedingt erforderlich. Es genügt, wenn\ndas Urteil zweifelsfrei erkennen läßt, auf welches Strafgesetz es sich stützt. Das ist - jedenfalls bei allgemein\nverständlichen Rechtsbegriffen, wie hier der fahrlässigen\nTötung und fahrlässigen Körperverletzung -— der Fall, wenn\ndie Urteilsgründe den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen\nwiedergeben. Den entspricht das Urteil (s. UA S.15).\n\nb) Die Revision trägt weiter vor, daß das Verschulden\ndes Angeklagten in dar Ankjageschrift und im Eröffnungsbeschluß im Gegensatz zu den Urteilsgründen in seinem Verhalten nzch Errichtung der Trennmauer gesehen worden sei.\n\n3.\n\nDas trifft an sich zu. Zu Unrecht sieht die Revision\nhierin jedoch eine Verletzung des $ ?64 StPO. Auch wenn\nnach den Urteilsgründen die Schuld des Angeklagten schon\nin der Errichtung der Mauer selbst liegt, so handelt es\nsich doch um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO, um\ndasselbe geschichtliche Ereignis, in dem die strafbare\nHandlung des Angeklagten gesehen wird. Auch eine Verletzung des § 265 StPO ist nicht ersichtlich,\n\nWenn die Revision in diesem Zusammenhange auf die\nmündliche Urteilsbegründung hinweist, so ist das unbeachtlich. Für das Revisionsgericht sind nur die\nschriftlichen Urteilsgründe maßgebend (vgl. BGH VRS 10,\n213).\n\n2.) Aus der Revisionsbegründung vom 23.März 1957\n(Rechtsanwalt DE) :\n\na) In dieser Revisionsbegründung wird zunächst beanstandet, da3 die Zeichnung Blatt 59 d.A. und der\n\"Bildbericht\" in Augenschein genommen worden sind. Die\nRevision meint, hierin liege ein Verstoß gegen § 245 StPO.\nDas ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner Erörterung.\n\nb) Es liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO) darin, daß die\nStrafkammer nicht am Urteilsort selbst den Augenschein\neingenommen hat. Das drängte sich dem Gericht nicht auf.\nOffensichtlich waren hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse keinerlei Unstimmigkeiten vorhanden.\n\nMit dem von der Revision angeführten \"Grundsatz\nder Mündlichkeit und Unmittelbarkeit\" hat die Benutzung\nder Zeichnung und des Bildberichts nichts zu tun. Der\nHinweis auf § 250 StPO in diesem Zusammenhang ist unverständlich. Weder ist ein Protokoll über eine frühere\nVernehmung verlesen worden noch eine schriftliche Erklärung.\n\na LTE. >\n\nc) Die Revision beanstandet sodann, daß die Angeklagten vor der Verlesung des kröffnungsbeschlusses über ihre\npersönlichen Verhältnisse vernommen worden sind.\n\nLie Rüge ist offensichtiich unbegründet. Das von\nder Revision beanstandete Verfahren ist in § 243 Abs.2 StPO\nausdrücklich vorgeschrieben.\n\nd) Richtig ist allerdings, daß die Zeichnung und\nder Bildbericht vor der Vernehmung des Angeklagten Dr. Vi»\nin Augenschein genommen worden sind, nämlich bei der Vernehmung des früheren Mitangeklagten Be zur Sache.\n\nIn diesem Verfahren, das von keinem der Prozeßbeteiligten beanstandet worden ist, liegt jedoch kein\nVerfahrensverstoß.\n\nDie in §§ 243 Abs.1 bis 3, 244 Abs.1l StPO bestimmte\nReihenfolge ist nämlich nicht zwingend vorgeschrieben.\nVon ihr kann abgewichen werden, wenn das zweckmäßig ist,\ndie Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt und\nvon keiner Seite Einspruch erhoben wird (vgl. RGSt 60,\n179,182; BGHSt 3,384). So liegt es hier. Wenn mehrere Angeklagte zur Sache zu vernehmen sind, so kann sich die\nNotwendigkeit ergeben, daß gleich zu Anfang gewisse allgemeine Punkte klargestellt werden. Zu diesen gehört hier\ndie Kenntnis des Unfallortes. Ohne diese Kenntnisse hätte\nweder das Gericht die Einlassung der Angeklagten richtig\nverstehen noch hätten sie selbst sich sachgemäß äußern\nkönnen. Die restliche Beweisaufnahme ist erst nach der\nVernehmung sämtlicher Angeklagten erfolgt. Durch die Vorwegnahme lediglich der Augenscheinseinnahme ist der Angeklagte\nnicht gehindert worden, zu seiner Entlastung vorzubringen,\nwas ihm erforderlich erschien. Darauf, daß er sich erst\nnach der Augenscheinseinnahme äußern konnte, kann das\nUrteil nicht beruhen.\n\nEin Revisionsgrund gemäß § 338 Nr.8 StPO, den der\nVerteidiger in dieser Zusammenhang anführt, kommt schon\n\n- 5 -\n\n-5.-\n\ndeshalb nicht in Frage, weil nach dem eig°nen Vortrag\nder Revision ein Beschluß des Gerichts weder beantrast\nnoch gefaßt worden ist.\n\ne) Der Verteidiger der früheren litangeklagten\nDE, ED una Sie Hatte in der Hauptverhandlung den Sachverständigen Schmeding \"sistiert\"\nund beantragt, ihn als weiteren Gutachter zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Das Landgericht hat diesen Antrag\nabgelehnt, weil ihm die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen, zum mindesten im gegenwärtigen Stand des\nVerfahrens, nicht erforderlich erscheine. Später ist sodann keiner der Beteiligten auf den Antrag auf Vernehmung\neines weiteren Sachverständigen zurückgekommen. Ein\nweiterer Beschluß ist auch nicht ergangen.\n\nDie Rüge, das Gesetz sei dadurch verletzt worden,\ndaß der sistierte Sachverständige nicht vernommen worden\nist, scheitert schon daran, daß der Verteidiger des Angeklagten Dr. VB, Rechtsanwalt Dr.VoEED, sen Antrage ausdrücklich widersprochen hatte, Die Revision des\nAngeklagten Dr. VB kann daher nunmehr nicht rügen, daß\ndem Antrage der anderen Angeklagten nicht stattgegeben\nworden sei.\n\nf) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind \"die\närztlichen Bescheinigungen über die Beschädigungen der\nverletzten sechsundzwanzig Frauen, zusammengefaßt im\nSchreiben des Städtischen Krankenhauses der Stadt Wb-GM, Chirurgische Abteilung, vom 13.Februar 1957\" verlesen worden. Diese Bescheinigung ist von dem Arzt\nDr.H@EB unterzeichnet.\n\nDie Revision bittet um Prüfung, ob §§ 256, 250 StPO\nverletzt worden seien. Sie meint, eine Ausnahme von dem\nGrundsatz des § 250 StPO sei hier nicht zulässig gewesen, weil es sich bei der verlesenen Bescheinigung\ndes Dr ’HBnicht um das Zeugnis oder ein Gutachten\n\n-6 -\n\nmenu\n\n[ea\n\nEn\n\neirer öffentlichen Behörde im Sinne des § 256 Abs.1 StPO\n\ngehandelt habe.\n\nDanit ist jedoch ein Versiob gegen % 250 StPO nicht\ndargetan. Cemäß § 256 StPO köunsu neben dsı von der\nrevision so genannten \"benördlichen Erklärungen\" auch\närztliche Atteste über Kürperverlsizungen verlesen werden,\ndie nicht zu den schweren gehörsn. Ausweislich der Urteilsgründe handelv es sich bei den Verletzungen, die sechsundzwanzig Arbeiterirnen erlitten haben, nicht um schwere\nKörperverletzungen im Sinne des § 224 StGB, außerdem hat\nder Angeklagte nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig\ngehandelt.\n\nWenn die Revision in diesem Zusammenhang noch vorbringt, die verlesene ärztliche Bescheinigung sei keine\nUrkunde und deshalb nicht veriesbar, so ist dies, ebenso\nwie das weitere Vorbringen der Revision zu den Verfahrensbeschwerden, offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die in beiden Revisicnen enthaltene Sachrüge\nhat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach\nüberprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.\nIm einzelnen braucht der Senat nur auf folgende Punkte\neinzugehen;\n\n1.) Die Revision (Revisionsbegründung Rechtsanwalt\nDr. VO) nein“, der Angeklagte sei schon dadurch\nentlastet, daß für die Errichtung der Trennmauer eine\nBaugenehmigung vorgelegen habe, Entsprechend dieser Baugenehmigung habe er gehandelt. Das sei nie fahriässig.\n\nDiese Ausführungen liegen schon deshalb neben der\nSache, weii der Angeklagte in dem Bauantrag den neu zu\nschaäffenden Raum ausdrücklich als Durchfahrt bezeichnet\nhatte, während er wußte, daß darin Zohlen gelagert werden\n\nsollten.\n\n-1-\n\nIm übrigen würde es den Angeklagten nicht entlasten,\nwenn auch die Aufsichtsbehörden in diesem Fall ihrer\nPfiicht nicht nachgekommen wären. Auch dann wäre er als\nbauleitender Architekt für die Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich.\n\nErst recht kommt es nicht darauf an, ob die übrigen,\nfreigesprochenen Angeklagten sich entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts schuldig gemacht haben. Auc. das könnte\nden Angeklagten nicht entlasten. Anders könnte es\nhöchstens sein, wenn die übrigen Beteiligten ihm falsche\nAngaben gemacht hätten, deren Unrichtigkeit er nicht erkennen konnte. Dafür sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben.\n\n2.) Daß die Trennwand erst im Jahre 1956, nicht\nschon in der Saison 1955 eingestürzt ist, besagt nichts.\nDennoch konnten die Fehler des Angeklagten bei der Aufführung der Trennmauer für das Unglück ursächlich sein.\nDurch große Kohlenlagerungen konnte die Wand einstürzen,\nsie mußte es aber nicht. Darauf, welche Kohlenmengen im\nVorjahre im Durchgang gelagert worden waren, kam es somit\nnicht an.\n\n3.) Auch der Revisionsbegründung vom 23.März 1957\n(Rechtsanwalt BEE) vermögen die Ausführungen zur Sachrüge nicht zum Ziele zu verhelfen. Zu Unrecht versucht\ndie Revision in längeren Ausführungen darzutun, das Landgericht habe sich eines Verstoßes gegen die Denkgesetze\nschuldig gemacht. Das ist nicht der Fall.\n\nEs ist allerdings richtig, daß sich nicht hat feststellen lassen, der Angeklagte Dr. Ve habe gewußt, es\nhandle sich um drei Ladungen Briketts = beladene Waggons.\nDie Strafkammer geht aber zugunsten des Angeklagten auch\nnur davon aus, ihm sei bekannt gewesen, es handele sich\num drei Lastkraftwagen. Die Revision meint nun, bei\neiner Lagerung von diesem Umfange könne nicht von einer\nNgrößeren Menge\" gesprochen werden, zumal es sich hierbei um eine nur unbestimmte Mengenbezeichnung handele.\n\nLetzteres trifft zwar zu. Aber die Strafkammer geht ja\ngerade davon aus, daß der Angeklagte sich nicht über die\nMenge der im Höchstfalle gelagerten Kohlen informiert hat.\nSie will nur ausdrücken, daß schon die Lieferung und\nLagerung von drei Lastkraftwagen Kohle angesichts der\nweiteren dem Angeklagten bekannten Tatsache, daß in der\nSaison täglich 150 Zentner Brennstoff gebraucht wurden,\nZweifel aufkommen lassen mußte, ob nicht einmal eine solche\nMenge Kohle vorhanden sein würde, daß die Standfestigkeit\nder Mauer in Mitleidenschaft gezogen würde.\n\nHieraus folgert die Strafkammer mit Recht, der Angeklagte habe eine Erkundigungspflicht gehabt. Er mußte\nsodann dafür sorgen, daß die von ihm erstellte Mauer dem zu\nerwartenden Höchstdruck gewachsen war. Tat er das nicht, so\nließ er die ihm als bauleitenden Architekten zumutbare Sorgfalt außer acht. Schon die Zweifel, die bei ihm auftauchen\nmußten, machten ein Unglück, wie es hier geschehen ist, für\nihn voraussehbar. Davon, daß die Strafkammer etwa die\nSorgfaltspflicht des Angeklagten überspannt hat, kann nicht\ndie Rede sein.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-10/5-str-440-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-10/5-str-440-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.064859+00:00"}}