{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-10_5_StR_425_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-10","aktenzeichen":"5 StR 425/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 425/57\n\nIm Namen des Volkes\n\n’ In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinentechniker Walter / EEE\n\naus CE,\ngeboren am ED 1900 in OD (Ostpreußen) ,\n\n- Sachbezeichnung: Dr. CE ı.2. -\n\nwegen gemeinschaftlicher Aussageerpressung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Dezember 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten TB\nwird das Urteil des Schwurgerichts*)in Berlin vom\n21.September 1956, soweit es ihn verurteilt, dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen Aussagenerpressung\n\n-2-\n\n*) perichtigung s. anliegenden Beschluß\nvom 17.Dezember 1957\n\nim Falle Gertrud WW zu einer zuchthausstrafe von einem Jahre verurteilt ist, die durch\ndie Untersuchungshaft verbüßt ist.\n\nDas Verfahren wegen der übrigen neun Fälle\nwird eingestellt.\n\nDer Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wird aufgehoben.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\n“ worfen.\n\nIII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung darüber, ob und auf welche\nZeit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen sind, an die Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die Kosten des Verfahrens beider\nRechtszüge hat der Angeklagte insoweit zu tragen,\nals sie den Fall Gertrud REM betreffen.\nSoweit das Verfahren eingestellt ist, werden\nsie und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt. Es hat die\nUntersuchungshaft auf die Zuchthausstrafe angerechnet und\nden Angeklagten im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts. Sie hat im wesentlichen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob\ndem Verfahren rechtliche Hindernisse entgegenstehen.\n\n1.) Die Strafverfolgung ist verjährt, soweit es sich\nnicht um den Fall Gertrud FEB (UA S.31-33) handelt.\n\nDie Taten sind in der Zeit von Februar bis April 1934\nbegangen worden. Nur der Fall Gertraud Schw (UA S.22,23)\nereignete sich erst im September 1934.\n\nDie Verjährungsfrist beträgt nach § 67 Abs.1 StGB in\nVerbindung mit § 343 StGB zehn Jahre.\n\na) In Berlin besteht keine Rechtsvorschrift, die ausdrücklich die Verjährung der Strafverfolgung wegen solcher\nTaten regelt, die in der Zeit vom 30.Januar 1935 bis zum\n8.Mai 1945 aus politischen Gründen nicht geahndet worden\nsind. Es kommt daher nur der Rechtsgedanke in Betracht,\nden § 69 Abs.1 StGB ausdrückt. Diese Bestimmung ist \"entsprechend auf die Zeit anzuwenden, in der auf Grund des\n'Führerwillens' die Verfolgung bestimmter Straftaten nicht\nmöglich war\" (Urteil des Senats vom 9.Juli 1954 - 5 StR\n218/54 - in der Strafsache gegen Winzer - 2 P Ks 1/50\nStA Berlin). Solange ruhte also die Verjährung.\n\nDer ''Wille des Führers\" hinderte die Strafverfolgung\nin der vorliegenden Sacha erst vom 23.0ktober 1935 an.\n\nDie Staatsanwaltschaft führte in den Jahren 1934 und\n1935 Ermittlungen gegen den Angeklagten und einige andere\nPolizeibeamte wegen des Falles Gertrud R@MWb und vieler\nähnlicher Vorkommnisse, von denen ein Teil auch dem Angeklagten zur Last fiel. Das ergibt sich aus alten Akten oder\nHandakten, die noch vorhanden sind und dem Senat vorliegen,\nund aus einer Aufstellung des Generalstaatsanwalts bei dem\nLandgericht in Berlin vom 9.April 1935, deren Abschrift\nsich Bd.I 3B1.137-146 der Beiakten gegen WEB - 2 P Ks 1/50 -\nbefindet. Soweit die Akten erhalten sind, schließen sie mit\ndem vervielfältigten Vermerk des Staatsanwaltss;s \"Laut Mitteilung er Herrn Reichsministers der Justiz vom 26.10.35\n= 2.89% 8.0537. 35 - ist das Verfahren durch Erlaß des\n‚Führers und Reichskanzlers vom 23 10.35 - R.P. 5469.35 -\nniedergeschlagen worden. !!\n\nDie Strafverfolgung war also nicht von Anfang an aus\npolitischen Gründen unmöglich. Der Angeklagte wurde ‚damals\nsogar verhaftet. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nwar er vom 10.April bis 15.August 1935 und vom 28. August\nbis 12.0ktober 1935 in Untersuchungshaft (UA S.6).\n\nDer Generalbundesanwalt meint zwar, die Einleitung\nder Verfahren habe von vornherein dem \"Führerwillen\" widersprochen. Daß dieser. erst später in den Erlassen vom\n23.0ktober 1935 seinen förmlichen Ausdruck gefunden habe,\nändere nichts daran, daß er von Anfang an vorhanden gewesen sei. ES kommt aber darauf an, von welchem Zeitpunkte\nan er. die Fortsetzung der Verfahren tatsächlich hinderte.\nDas tat er erst seit dem 23.0ktober 1935. Vorher war dieser\nAusgang weder sicher noch mit großer Wahrscheinlichkeit\nzu erwarten. Es müssen vielmehr auch damals von den Gerichten hin und wieder strafbare Handlungen abgeurteilt worden\n\n- 5.\n\nsein. die der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung\nzugunsten dieses Systems begangen hatte. Denn § 1 Abs.2\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 23.April 1936 (RGBl.I 378)\nerließ die Strafen für Taten, zu denen sich der Täter\n\"durch Übereifer im Kampfe für den nationalsozialistischen\nGedanken\" haste hinreißen lassen. Bestimmte schwerere\nFälle, die § 1 Abs.1 des Gesetzes bezeichnete, waren sogar\nausgenommen. Mit ähnlichen Einschränkungen hatte schon\n\n§ 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 7.August 1934 (RGBl.I\n769) in Verbindung mit seinen § 3 Nr.3 die Strafen wegen\nTaten der gleichen Art erlassen. Solche Urteile müssen\nalso in der Zeit vom 7.august 1934 bis zum 23.April 1936\nnoch vorgekommen sein.\n\nIn den Fällen, derentwegzen der ängeklagte verurteilt\nworden ist, ruhte also die Verjährung vom 23.0ktober 1935\nzunächst bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in Berlin im April 1945. Während der ersten darauf\nfolgenden Monate hinderten Anordnungen der Besatzungsmächte die Tätigkeit der Berliner Gerichte. Bei dem Landgericht wurden am 9.„ugust 1945 zunächst drei Strafkammern\neingerichtet. Bis dahin ruhte die Verjährung ebenfalls\n(§ 69 Abs.1 Satz 1 StGB).\n\nb) In die zehnjährige Verjährungsfrist ist also die\nZeit vom 23.0Oktober 1935 bis zum 9.August 1945 nicht einzurechnen. Soweit die Verjährung bis zum 23.0ktober 1935\ngelaufen hatte, bleibt dies zu berücksichtigen. Denn wenn\ndas Hindernis wegfällt, das die Verjährung zum Ruhen\ngebracht hatte, beginnt die Frist nicht, wie bei der Unterbrechung, von neuen; sie läuft vielmehr weiter.\n\nTatzeit war im Falle Gertraud Sc ier September\n1934. Die übrigen Taten sind im Februar, März und April\n1934 begangen worden. Bis zum 23.0ktober 1935 waren also\n\n“5-\n\nis\n\nim Falle sc ein Jahr und ein Monat, in den übrigen\nF'lien reichlich 1/2 Jahre vergangen. Allerdings wird, da\nder Angeklagte im Jahre 1955 mehrere Konate in Unter-\n\nsuchungshaft war, gegen ihn ein richterlicher Haftbefehl\n\n‚„. vorgelegen haben. Dieser ist nicht mehr vorhanden. Die\n\nAnnahme liegt nahe, daß er in dem Verfahren wegen des\nFalles Gertrud ROW (Aktenzeichen 4 P Js 877/35/xX)\nerlassen worder ist. Etwas anderes kann jedenfalls nicht\nfestgestellt werden. Grundsätzlich muß zwar das Verfahrenshindernis der Verjähru:iig bewiesen sein, so daß z.B. Unklarheiten über den Zeitpunkt der Tat zu Lasten des Angeklagten\ngehen. Richterliche Handlungen, die die Verjährung unterbrochen heben sollen, können aber nur dann berücksichtigt\nwerden, wenn sie feststehen,\n\nAn der zehnjährigen Verjährungsfrist fehlten hiernach\n. am 9.August 1945 im Falle Gertraud Sc noch 8 Jahre\nund 11 Monate, in den übrigen Fällen, ausgenommen den\nFall Gertrud RP, noch knapp 38/2 Jahre. Die Verjährung endete also in diesen acht Fällen etwa im Januar\n1954, im Falle Gertraud SB im Juli 1954, wenn sie\nnicht vorher unterbrochen wurde,\n\nc) Das ist jedoch nur im Falle Gertrud RO»\ngeschehen, in dem ohnehin die Verjährung auch vor dem\n23.0ktober 1935 schon unterbrochen worden war.\n\n. Die erste richterliche Hendlung war im vorliegenden\nVarfahren die Vernehmung des Beschuldigten Dr VD\nGE : 16.121 1951 (Ba.ı 81.175 d.A.). Sie betraf\n\nvon den Fällen, in denen der Angeklagte JB verurteilt worden ist, nur den Fall Gertraud Sc ser .xe@\n(vgl.3d.I B1.174 in Verbindung mit 31.159 Rücks.,160 d.A.).-\nSie bezog sich aber nach ihrei. Inhalt und dem Antrage der\nStaatsanwaltschaft (Bd.I B1.174 G&.A.) nicht erkennbar auf\n\n- 7 -\n\nden Angeklagten ID ie >ezweckte, soviel sich aus\ndiesen Unterlagen entnehmen läßt, nicht einual mittelbar,\nauch ihn zu verfolgen. Sie hat daher die Verjährung gegen\nihn im Falle Gertraud SCHMP nach 5 68 Avs.1 StGB nicht\nunterbrochen (vgl.RGSt 36,350: RG JW 1938,1584°; RG HRR\n1938,486).\n\nDer richterliche Haftbefehl vom 20.0ktober 1951\n(Bd.II B1.81 d.A,) ersing gegen den Angeklagten wegen des\nFalles Gertrud Kö und wegen des Falles Otto DB,\nder nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ist. Diese\nrichterliche Handlung unterbrach daher dic Verjährung nur\n\nim Falle Gertrud ROEEEB.\n\nIn den übrigen Fällen war die Verjährungsfrist schon\nverstrichen, als der Strafkammervorsitzende am 13.September\n1954 die Zustellung der Anklageschrift anordnete (Bd.III\nB1.139 d.A.). Insoweit wird das Verfahren eingestellt.\n\n2.) Nur wegen des Falles Gertrud Röfw ist die\nStrafverfolgurg also noch zulässig. Ihr steht die Niederschlagung durch den Erlaß des \"Führers und Reichskanzlers\"\nvom 23.0ktober 1935 nicht entgegen. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen auf S.4 und 5 seines Urteils\nvom 14.Dezember 1954 - 5 StR 353/54 - in der Strafsache\ngegen Higgp (Aktenzeichen: 1 P Ks 2/53 StA Berlin). Sie\ngelten sinngemäß auch hier.\n\nMit der Niederschlagung des Verfahrens deckte Hitler\neine größere Zahl von Beamten der Geheimen Staatspolizei,\ndie in vielen Füllen Aussagen politischer Gegner planmäßig erpreßt hatten. Sie waren damit in einer Weise\nverfahren, die jeder Rechtsstaat entschieden verwirft und\ndie auch das deutsche Strafgesetzkuch als Verbrechen kennzeichnet Indem Hitler das gerichtliche Verfahren gegen\nsie verhinderte, zcg er nicht etwa einen Schlußstrich unter\n\nBE»\n\na\n\nüberwundeiie Mißstände einer Jbergangszeit. Fr förderte\nvielmehr eine Entwicklung zu noch weit schlimmeren Verhältnissen. Die Geheime Stsatspolizei erlangte in der Folgezeit ununschränkte Macht urd mißbrauchte sie zur rücksichtslosen Unterärückung. Gegen ihre wilikür gab es keinen\nwirksamen Schutz für Freiheit, Jeben und Gesundheit. Sie\nerhob sich über die Rechtsordnung und wußte sich in dieser\nStellung vom \"führer\" geschützt. In diesem geschichtlichen\nZussmmenhange muß auch der Erlaß vom 23.0ktober 1955 gesehen\nwerden. Er wirkte zu seiren Teile an dem geschilderten\nRechtsverfall mit. Damit verstieß er gegen den \"jeden Gesetzgeber und Machthaber eines zivilisierten Volkes bindenden\nund verpflichtenden Grundgedanken der Gerechtigkeit und\nMenschlichkeit, wie er im Bewußtscin der Allgemeinheit\nlebt\" (BGHSt 3,357,362,363). Er widersprach dem \"Kembereich des Rechts, der nach ailgemeiner Rechtsüberzeugung\nvon keinem Gesetz und keiner anderen obrigkeitlichen Maßnahme verletzt werden darf\" (BGHSt 2,234,237). Er stand\n\nin einem \"evidenten Widerspruch mit den alles formale\n\nRecht beherrschenden Prinzipien der Gerechtigkeit\" (BVerfG\nvom 17.Dezember 1953, mitgeteilt von Mercker MDR 1954,205).\nEr bildet daher kein rechtliches Verfahrenshindemis.\n\nZu\n\nAuf die Einwendungen der Revision kommt es nur noch\nim Falle Gertrud ROW an, weil das Verfahren in allen\nübrigen neun Fällen wegen Verjährung eingestellt wird.\n\n1.) Die allgemeine Verfahkrensbeschweräe ist unzulässig (§ 344 abs.2 Satz 2 StPO).\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet,\n\na) Das Straffrsiheitsgesctz vom 23.April 1936 kommt\ndem Angeklagton richt zugute. Ob es überhaupt noch anwend-\n\nbar\n\n- 9.\n\nwäre, mag unentschieden bleiben. Jedenfalls hat der Angeklagte die Aussageerpressung an Gertrud Röe zwar\n\"im Kampf für den nationalsozialistischen Gedanken\" begangen. Er hat sich dazu aber nicht \"durch Übereifer hinreißen lassen\"; denn es hat ihm nicht an ruhiger Überlegung gefehlt (RG HRR 1936,105). Der Fall RO war\ndie letzte von insgesamt neun gleichartigen Ausschreitungen\nim Februar, März und April 1934. Er war ein leil eines\nwohlüberlegten und planmäßigen Vorgehens. Das hat das\nLandgericht dem festgestellter Sachverhalt rechtlich\nunangreifbar entnommen (UA 5.37,38).\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision besteht kein\nAnlaß, die Frage eines \"Staatsnotrechts\" zu erörtern.\n\nc) Die Sachrüge nötigt dazu, die Verurteilung im\nFalle Gertrud RW auch insoweit rechtlich zu prüfen,\nals die Revision im einzelnen nichts vorbringt. Dabei\nergibt sich kein Fehler des Urteils.\n\nIIl.\n\nDas Landgericht hat wegen des Falles Gertrud RÖED\ndie gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahre Zuchthaus\nverhängt. Diese Strafe bleibt bestehen. Sie ist jedoch\ndurch die Untersuchungshaft verbüßt.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten neben der\nGesamtstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon 10 Jahren aberkannt. Da die Gesamtstrafe aufgehoben\nist, kann diese Entscheidung nicht bestehenbleiben. Die\nSache wird in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n= 0 =\n\n- 10 -\n\nsoweit das Verfahren wegen Verjährung eingestellt ist,\nsind die notwendigen Auslagen des „ngeklagten nach\n§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen. Die\nVerjährung war schon eingetreten, als das Hauptverfahren\neröffnet wurde. Wer nicht mehr hätte verfolgt werden\ndürfen, ist kostenrechtlich einem Angeklagten gleichzustellen, dessen Unschuld das Verfahren ergeben hat (BGH\nvom 26.7.1957, mitgeteilt von Dallinger MDR 1957,654 unter\n§ 467 StPO).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchuitt Dr.Börker\n\n5 StR 425/57\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinentechniker Walter I EHEN\n\ngeboren am EEE 1900 in OB (Ostpreußen),\n\nwird das Urteil des Senats vom 10,Dezember 1957 wegen\nSchreibfehlers dahin berichtigt, daß es im Urteilssatz nicht \"des Schwurgerichts\", sondern \"des Landgerichts\" heißt.\n\nBerlin, den 17.Dezember 1957\n\nBundesgerichtshof\n5.Strafsenat\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-10/5-str-425-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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