{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-10_5_StR_284_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-10","aktenzeichen":"5 StR 284/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nm nn er a\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter karl-Keinz EEE zus SEHE,\ndort geboren an EB 323,\n\n- Sachbezeichnung: HM u.a. -\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des 3Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Dezember 1957, an der teilgenoumen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende itlichter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ve\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n1.Februar 1957 nebst den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es ihn verurteilt.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas zuch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nJiv Strafkammier hit den „nschlagten wegen Hehlerei\nzu viner Gefängnisstru.fc von zwölf ilonaten virurteilt.\n\nSeine Revision rüst Verletzung des sachlichen\nStrefrechts. Sie hat ürfolg.\n\nI.\n\nOhne Acchtsirrtumn hit die Strafkuammer nach der\näußeren und inneren Tlatseite das Verhalten des Angeklagten\nals Eehlerei gewertet.\n\nII.\n\nDagegen sind die Ausführungen, nit denen die Strafköımmer die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 oder 2 StGB auf\nden ängeklagten ablehnt, nicht frei von Rechtsirrtun.\nDaß weder Hemmungs- noch Einsichtsfähigkeit des Angekläagten bei der Tat erheblich beeinträchtigt sein\nkonnten, folgert die Strafkammer daraus, daß er schon\nbei seinen erstun Vernehmungen genaue Angaben über den\nTathergang und seine eigene Tatbeteiligung gemacht und\ndabei selbst nebensächliche Dinge geschildert habe, so\ndaß eine Erinnerungslücke ausscheide, sowie daraus, daß\ner bei Verteilung des geraubten Geldes noch Überlegungen\ndarüber angestellt habe, ob er es annehmen solle oder\nnicht.\n\nJiöose Umstände konnten zwar wesentliche Beweisanzeichen dafür sein, daß die Zurschnungsfähigkeit des\nAngeklagten nicht durch Alkoholgenuß bveinträchtigt war,\nsie schließen aber eine solche Beeinträchtigung nicht aus,\nwenn diese sich aus anderen Umständen, insbesondere aus\nder Henge des vor der Tat genossenen Alkohols ergibt.\n\n- 3 -\n\n..3_\n\n”elche Allioholzengen der ıngelila;ste vor der Tat\nhöchstens zu sich geno:wen haben l!:arın, stellt das Urteil\nnicht fest; bei der besonderen Sachlare wire dies aber\nerforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkaimer in der Frage\nder Zurechnunssfähigkeit von zutreffenden rechtlichen\nErwägungen auszezgangen ist.\n\nder Angeklagte hatte vor der Tat in der Zeit von\n20.30 Uhr bis nach 24 Uhr in zwei Lokalen getrunken, bei\neiner anschließenden Autofahrt hatte er sich einen Platz\nneben der Tür ausgesucht, weil er damit rechnete, sich\nübergeben zu müssen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte die Hehlerei\nzwischen 24 Uhr und 1 Uhr morgens begangen haben muß. Die\nStrafkammer mißt weder dem Umstand, daß der Angeklagte\nbei einer um 8.45 Uhr, also etwa acht Stunden nach der Tat\nentnommenen Blutprobe einen Blutalkcoholgehalt von 1,93°/00\nhatte, noch dem weiteren, daß eine Zeugin ihn etwa um\n1 uhr morgens in total betrunkenem Zustand gesehen hat,\nbei der Sachlage wesentliche Bedeutung zu, weil der Angeklagte noch nach der Tat Alkohol zu sich genommen habe.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer legen aber die\nMöglichkeit nahe, daß der Angeklagte nach der Tat nur\nsehr wenig Alkohol getrunken hat; die Strafkammer spricht\nvon \"1 Bier und Schnaps\"; der Senat vermag nicht zu erkennen, ob damit etwa nur eine Lage, d.h. ein Bier und\nein Schnaps gemeint ist. Hat der Angeklagte aber zwischen\nGer Tat und der Blutentnahme zwecks Alkoholbestimmung\n\n-A-\n\n-A-\n\nnicht uchr üls vinu Lügu Sutrunken, so ırgab sich Lin\nschr vrııblicher Blutälkoholzchelt für dun Zeitpunkt\nacr Tat. Damit mußte sich div Strafkammer ausvincndiorsetzin.\n\nAus divsem Grunde muß des Urteil aufgchoben\nwerden.\n\nDur Gencralbundesanwalt hut Verwerfung der\nRevision beantragt.\n\nSarstudt Dr.koffka Sivmer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-10/5-str-284-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-10/5-str-284-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.020691+00:00"}}