{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-06_5_StR_540_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-06","aktenzeichen":"5 StR 540/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 540/57\n\nIn Namen des Volkes\n\n1.) den Kohlenkraftfahrur Horst H ED zus Hm,\ndort geboren am EEE 1937,\n\nzur Zeit in Untersuchunsshaft,\n\n2.) den Seemann Karl-Heinz C ED zus em,\n\ndort geboren an 1935,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen röüuberischen Angrif?s auf einen xraftfahrer\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.Dezember 1957, an der teilgenommen haben.\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gen\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die ilevision des Angeklasten HB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg von 26.Juli 1957\ndahin geändert, daß die Verurteilung der Angeklagten\n\nFEED unc CHE wesen Betruges wegfällt.\n\nFO\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nTED ira verworfen.\n\nDer Beschweräcführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten HWEEB wird die nach dem\n26.Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngs rände;\n\nDie Angeklagten sind wegen Autostraßenraubes in\nTatevinheit mit schweren Raub, gefährlicher Xörperverletzung und 3etrug verurteilt worden, und zwar\nHE zu ürsi Jahren und sechs Monaten Gefängnis\nund CD zu ürsi Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.\n\nGegen dieses Urteil hät lediglich der Angeklagte\nTOD Revision cingelegst. Er beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rochtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruches, hat aber\nsonst keinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt\nund deshalb unzulässig (vgl. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\n2.) Erfolglos bleibt auch der sachlichrechtliche\nZinwand des Beschwerdeführers, die Strafkammer hätte\nauf ihn als Heranwachsenden nicht das allgemeine Strafrecht anwenden dürfen, sondern nur das Jugendstrafrecht.\nDie Ausführungen des Urteils zu dieser Frage sind frei\nvon Rechtsirrtum. Das gilt auch, soweit der Tatrichter\nden Beschwerdeführer einen \"Hilfsschultyp\" nennt, ihn\naber gleichwohl nicht wie cinen Jugendlichen behandelt.\nHierin ist weder ein Widerspruch noch ein anderer Rechtsmangel zu finden.\n\n3.) Eit Recht aber wendet sich die Revision dagegen,\ndaß die Strafkamnmer in dem Verhalten der Angeklagten auch\neinen Betrug gesehen hat.\n\n+\nNach den Feststellungen des angcfochtenen Urteils\nfehlt es insoweit an der Absicht, sich oder einem Dritten\ncinen rechtswidrigen Vermögsnsvorteil zu verschaffen.\n\nDas Landgericht hibt wicderholt aurvor, dic Anguklagten\nhätten mit ihrem Tun andorc Zwecke verfolgt. So heißt\nGB Zı3.\n\n\"Hierbei verfolete TB dcn Zweck, sich\n\nin de. Busitz der Taxe zu Sutzen, um mit diuser\neine längere Tour zu machen, während CE\nzu HE sastc, or werde cs auf das Geld des\nTaexifahrers absehin. ...\" (UA S.7)\n\n\"Beide Angeklagten wußten in diesem Augenblick,\nwas sie spielen wollten; Auf der Fahrt in ciner\nmöglichst unübersichtlichen und dunklen Gegend\nsollte der Taxifahrer kampfunfähig gumacht\nwerden; dann wollte CEEEEB dem Fahrer die\nBrieftasche abnehmen, der Fahrer sollte auf\nirgendeine Weise aus der Taxe herausgesctzt\nwerden, und dann wollt: FÜ zemeinsam\n\nnit CB since längere Tour mit der Taxe\nmachen.\" (UA 5.7)\n\nNach diesen Darlegungen wurden beide Angeklagten nicht\nvon dem Beweggrund zetrieben, den Taxifahrer um das ihm\nnach dem Beförderungsvurtrag zustehende Fahrgeld zu\nbringen. Darauf bezog sich zwar ihr Vorsatz, Triebfeder\nihrer Handlung war es jedoch nicht.\n\nDie erschöpfenden Fcststellungen des Landgerichts\nermöglichten vine Anderung des Schuldspruchs durch den\nSenat, die gemäß § 357 StPO auch bei dem Schuldspruch\ndes Hitverurteilten Ci, der kein. Revision eingelegt hatte, vorzunchmen war.\n\niv die Strafzumessungsgründe des Urteils deutlich\nzeigen, sind die verhängten Strafen durch den erörterten\nMangel nicht beeinflußt worden.\n\n-5 -\n\nDa auch div Nachprüfunzs auf die allscmeine Sachrüse\nkeine anderen Rechtsfchler cri.ennen ließ, war die\nRevision des Ansıklasten FW in üprigen zu\n\nverwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siumer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-06/5-str-540-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-06/5-str-540-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.982795+00:00"}}