{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-06_5_StR_538_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-06","aktenzeichen":"5 StR 538/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 538/57 2216 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden ientner Frivdrich N Ep aus 1: Hi\nKreis Pe,\ngeboren am EEE 571 ir VE (o1st.),\n\nwegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n3undesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichtor Dr.Börker\n\nals beisitzende xichter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangcestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Rocht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 16.August 1957 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur ncuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen,.\n\n- Von itechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit 85 Jahre alten\nund bisher unvorbustraften Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von sechs lonaten Gefängnis verurteilt und\ndie Vollstreo'ung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteil:s.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den\nAntrag gestellt, einen kinderpsychologisch geschulten\nSachverständigen darüber zu hören, daß die Kinder Elisabeth\nund Anke MOB auf Grund ihrer allgemeinen Entwicklung\nund auf Grund ihrer Bekundungen im einzelnen in Bezug\nauf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten unglaubwürdig seien. Die Jugendkammer hat diesen Antrag\nabgelehnt, weil sie \"für sich in Anspruch nimmt, sachkundig genug zu sein, um in diesem Falle die Glaubwürdigkeit der Kinder und die Glaubhaftigkeit ihrer\nAngaben beurteilen zu können!,\n\nDie Revision ist der Auffassung, das Landgericht.\nhabe hierdurch die ihm nach § 244 Abs.2 StPO obliegende\nAufklärungspflicht verletzt. Dem ist zuzustimmen.\n\nDie Jugendkammer geht selbst davon aus, daß sich\n“dJje Vernehmung der bviden Kinder, die zur Tatzeit zehn\nund acht Jahre alt waren, nicht einfach gestaltete\". Das\nLandgericht ist jedoch ihren Bekundungen gefolgt, \"die\nsich inhaltlich völlig mit den Angaben decken, die die\nKinder bei der Vernchmung durch eine geschulte kriminal-\n\n- 3 -\n\nsekretärin gemacht haben!, Jiuse polizeiliche Vernehmung\nfand jedoch, was insbesondere das älteste der xinder angeht, erst nach Zusprechung der Dinge mit der Mutter\nstatt. Elisabeth hatte nämlich von sich aus weder ihrer\nKutter noch ihren Geschwistern etwas von ihren Erlebnissen\nmit dem Angeklagten gesagt. Anscheinend geschah das erst\nauf Vorhalt der Iiutter, nachdem zuvor Anke ihr Erlebnis\nmit dem .ngekla_ten zunächst den Geschwistern und sodann\nder Kutter berichtet hatte. „ußerden teilen die Urteilsründe noch mit, daß der Vater der ilädchen sich nach\nBekanntwerden der Vorgänge dazu hat hinreißen lassen,\n\nden Angeklagten zu verprügeln. Hierdurch scheinen!\" Jedoch\n- So heißt es in den Urteilsgründen - die Aussagen der\nKinder nicht beeinflußt zu sein. Immerhin wird damit die\nKöglichkeit, daß die Feindschäft zwischen den Familien\n\ndie Aussagen der jiädchen beeinflußt hat, nicht ausgeräumt.\n\nNun hat sich dis Jugendkammer allerdings nicht nur\nauf den kurzen Eindruck verlassen, den sie von beiden\nKindern in der Hauptverhandlung erlangen konnte. Sie\nhat vielmehr neben den ültern und der Kriminalsekretärin\ndie Lehrer der Kinder vernommen. Hierbei hat der Lehrer\n„lisabeths, der Älteren, bestätigt, daß Elisabeth \"sich\noft zwei älteren Schülerinnen anschliest, die in ihrer\nkörperlichen Entwicklung bereits sehr weit fortgeschritten\nsind und von denen anzunehmen ist, daß sie keinen günstigen\nEinfluß. auf andere Kinder ausüben\". \"Sonst Nachteiliges!\n- so heißt es im Urteil weiter - habe der Zeuge über\nklisabeth, abgesehen davon, daß sie keine besondere Schülerin\nsei, nicht ausgesagt. Das gleiche gelte von der Jüngeren\nAnke, die ihr Lehrer zwar als eine sehr schwache Schülerin ı\nbezeichnet habe, die aber durchaus noch Kind sei und von\nsexuellen Dingen, wenn überhaupt etwas, noch nicht viel\nwisse.\n\n2:\n\n- 4 -\n\nauch diese Außurungen sind nicht schr ergiebig und\nvurmögen für sich allein das zus der Familienfeindschaft\nherzuleitende Bedenken gegen die ZTichtigkeit der Kinderaussagen nicht zu zerstreuen. Judenfälls ergeben sie\nnicht eindeutig die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen.\n\nwenn dis Jugendkamm.r dann nur sagt, sie \"könne cs\nsich nicht vorstellen, daß hier die von den iädchen erzählten Erlebnisse ihnen von älturen Nüdchen vingeredet\nworden seien\", so kann das/äl8\" usreichende Begründung\nangesehen werden. Sic schließt, weil .s an einer näheren\nErörterung fehlt, nicht aus, daß über die Sachkunde der\nStrafkammer hinaus noch weitere, überlegene Forschungsmittel zur Verfügung standen. Wie der Bundesgerichtshof\nin seinem in BGHSt 2,163 veröffentlichten Urteil ausgesprochen hat, gibt auch für den Umfang der dem Gericht\nin cinem derartigen Falle obliegenden Aufklärungspflicht\nder Grundsatz des § 244 Abs.4 StPO einen Anhaltspunkt.\nHiernach ist trotz eigener Sachkunde des Gerichtes ein\nSachverständiger in demselben Umfange zu vernehmen,\nwie neben einem schon vernommenen Sachverständigen\nein weiterer Sachverständiger (sogen.Obergutachter)\nzu hören ist, wenn also die Sachkunde des früheren\nSachverständigen zweifelhaft ist oder wenn der Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt\n(vgl. BGH aaO S.166). Warum und wann die Vernehmung\neinss kindlichen Zeugen durch einen geeigneten Sachverständigen der Vernchmung in der Hauptverhandlung\nüberlegen ist, hat der Senat in seiner Entscheidung\nBGHSt 7,82 (= Lä StPO § 244 Abs.2 Nr.15 mit Anm. von\nJagusch) näher dargelegt.\n\nNach alledem hat die Jugendkammer den vom Verteidiger\n\n-5-\n\n5.\n\ngestellten Beweisentrag nicht genügend buachtet, sie\nist damit zugleich ihrer Pflicht aus § 244 kbs.2 StPO\nnicht gerecht geworden.\n\nDas Urteil mußte daher in Übereinstimmung mit\ndem Antrage des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.\n\nSarstedt Schmidt Sicmer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-06/5-str-538-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-06/5-str-538-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.963657+00:00"}}