{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-06_5_StR_536_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-06","aktenzeichen":"5 StR 536/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n2276 014\n\nGesetz; StPO § 265\nGG Art.103 Abs.l\n\nRechtssatzs Das Urteil darf den Angeklagten nicht mit der\nFeststellung einer Tatsache überraschen, auf\ndie er weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch\ndurch den Gang der Hauptverhandlung ausreichend\nvorbereitet worden ist (im Anschluß an RGSt 76,\n82; BGHSt 8,92).\n\nAktenzeichens 5 StR 536/57\nUrteil des BGH vom 6. Dezember 1957 LG Berlin\n\n5 StR 536/57\n\nIn _MNamer des Volkes\n\nan. ter un _ var ee. mw.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betonarbeiter Herbert E iD aus ZEEEEEEB\nSort geboren an EB 1515,\n\n- Sachbezeichnung: TiiWu.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Devisenvergehen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt: un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten Eggpwird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n15.April 1957, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\ne\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidurg, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nJ\n))\n\nDas Landgericht hit den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur verbotensn Einfuhr zu einer Geldstrafe von 200 IN\nverurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die\nallgemeine Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist begründet.\n\nWie der Beschwerdeführer mit Recht bemängelt, stützt\ndie Strafkammer seine Verurteilung zum Teil auf tatsächliche\nUmstände, zu denen sich zu äußern er nach dem Inhalt der\nAnklageschrift und des Erüffnungsbeschlusses und nach dem\nGange der Hauptverhandlung keinen Anlaß hatte.\n\nDie Ankzlageschrifs und der Eröffnungsbeschluß warfen\nihm vor, seinen Arbeitgeber, den früheren Mitangeklagten\nTO, nach einer Wirtschaftsstraftat dadurch im Sinne\ndes § 257 Abs.1 StGB begünstigt zu haben, daß er während\neines Fahndungsunternehmens der Zollbehörde Film- und\nFotomaterial, das TEEEB ohne behördliche Genehmigung eingeführt hatte, aus den Geschäftsräumen entfernte und vor\nden Beamten verbarg.\n\nWie der Verteidiger in seiner Revisionsbegründungsschrift glaubhaft erklärt, hat er in seinem Schlußvortrage\ngeltend gemacht, der Angeklagte könne aus der Besorgnis\ngehandelt haben, man werde, wenn die Fahndung Erfolg habe,\nauch ihn strafrechtlich verfolgen, weil er bei seinem\nDienstherrn mit dem Schmuggelgut gearbeitet habe. Lasse\nsich nicht widerlegen, daß diese Befürchtung ihn wenigstens\nmitbestimmt habe, so liege keine strafbare Begünstigung\nvor.\n\nNach den Schlußvorträgen wies das Landgericht den Angeklagten darauf hin, ‘daß er statt wegen Begünstigung\nwegen Beihilfe zur illegalen Einfuhr des Angeklagten TE\nbestraft werden\" könne. Der Verteidiger beantragte daraufhin,\n\n- 3 -\n\n1,1\n\ndie Hauptverhandlung auszusetsen, weil Angeklagter und\nVerteidiger nicht genügend darauf vorbereitet seien, zu\nder neuen Beschuldigung Stellung zu nehmen. Diesen Antrag lehnte die Strafxamme: mit der Begründung ab, der\nAngeklagte habs in der Hauptverhandlung zugegeben, seit\nSommer 1955 mehrfach Yotonatzrialien aus sowjetzonalen\nVerpackungen in neutral.e Hüllen umgepackt zu haben.\n\"Allein\" dies und \"der in der Anklage erwähnte Sachverhalt\" könnten es rechtfertigen, ihn wegen Beihilfe\nzur unerlaubten Einfuhr zu verurteilen. Auf diese Tatsachen habe der Angeklagte seine Verteidigung in der\n\nVerhandlung einrichten können und eingerichtet.\n\nDer Verteidiger s5ellte nunmehr den Hilfsamtrag,\nbestimmte Angestellte des Betriebes als Zeugen darüber\nzu hören, daß die Fotomaterialien deshalb neu verpackt\nworden seien, weil ihre ursprünglichen Umhüllungen sie\nnicht genügend gegen Licht geschützt hätten.\n\nDie Strafkammer unterstellt dies im Urteil als\nwahr. Es findet jedoch eine mindestens psychische Beihilfe des Angeklagten darin, daß er im Betriebe Ts\nständig mit dem Material aus der Sowjetzone widerspruchslos gearbeitet, solche Gegenstände dem Zugriff der Zollbeamten entzogen und sich gegenüber TW bereit erklärt habe, eine falsche Versicherung an Eides Statt\nabzugeben und eine unrichtige Gefälligkeitsrechnung\nauszustellen. Dadurch habe er den Mitangeklagten EB\nbewußt in dem Beschluß bestärkt, die strafbaren Handlungen fortzusetzen.\n\nMit dieser Feststellung brauchte der Angeklagte\nnach dem Gange der Hauptverhandlung nicht zu rechnen.\nEr konnte vielmehr, wie die Revision mit Recht vorträgt,\naus der Begründung des Beschlusses entnehmen, \"daß er\nsich nach abgelehnter Aussetzung zusätzlich nur gegen\nden Vorwurf des Umpackens zu verteidigen habe\". Er hat\ndas getan und zu diesem Punkte den Hilfsbeweisamtrag\n\n-4-\n\ngestellt, Wenn diosem nicht staü5gegeben wurde, konnten\nder Angeklagte uni sein Yertzidiger davon ausgehen, daß\ndie Strafkamner dem Urteil nur das zugrunde legen werde,\nworin die Anklageschrifii und dar Kröffnungsbeschluß das\nstrafbars Tun des Angeklagten gesehen hatten. Das war das\nVerbergen verräterischen Materials. Diese Handlung hatten\ndie Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß nur mit der\nvorher von TE vyesanzenen unerlaubt:n Einfuhr in\nVerbindung gebracht und demgemäß als Begünstigung nach\n\n§ 257 Abs.1 StGB gewertet. Im Urteil entnimmt die Strafkammer demselben tatsächlichen Vorgang und anderen Tatsachen, die sie in ihrem ablehnenden Beschluß nicht angedeutet hatte, daß der Angeklagte dass spätere\nstrafbare Verhalten Ts gefördert, diesen insbesondere\nin seinem verbrecherischen Willen bewußt bestärkt habe.\nAuf solche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen\nbrauchten sich der Angeklagte und sein Verteidiger nach\ndem besonderen Verlauf, den die Hauptverhandlung genommen\nhatte, nicht eiazustellen.\n\nDas Gericht darf einen Angeklagten aber nicht im\nUrteil mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes\n\"überraschen, auf äie er weder durch den Inhalt der\nAnklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch\nden Gang der Hauptverhandlung - mindestens einer früheren\nHauptverhandlung -— so weit vorbereitet worden ist, daß\ner Anlaß gehabt hätte, sich dazu ausreichend zu äußern!\n(RGSt 76,82,85; RG JW 1928,820; vgl. auch BGHSt 8,92,97).\nDas ist ein ungeschriebener, aber verbindlicher Satz des\nVerfahrensrechts, der sich zum Bsispiel in § 265 Abs.4 StPO\nerkennen läßt. Er folgt aus dem Anspruch auf rechtliches\nGehör (Art.103 Abs.1 GG).\n\nAuf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen. Das Revisionsgericht vermag nicht zu. übersehen, was der An-\n\ngeklagte gegen die neuen Gesichtspunkte vorgebracht\nhätte. Vielleicht wäre er ihnen mit Beweisamträgen\nentgegengetreten, wie er es beim Vorwurf des Umpackens\ngetan hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-06/5-str-536-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-06/5-str-536-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.943793+00:00"}}