{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-06_5_StR_532_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-06","aktenzeichen":"5 StR 532/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 532/57 2216 013\n\nTr\n\nIm Z{amen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf H EEE zus He\ngeboren am NENNE 1909 ir TEE (Unterfranken),\n\nwegen Betruges i.R. u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesserichtshofs in der\nSitzung vom 6.Dezember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 24.Juni 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. .\n\n- Von Rechtu wegen -\n\nGründe,\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in zwei\nFällen und wegen Unterschlagsung zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und neun ilonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine kevision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und beanstandet Gas Verfahren. Das itechts--\nmittel hat keinen üirfols.\n\n1. a) Auf die Verletzung von Ordnungsvorschriften kann\ndie Revision nicht 323tützt werden. Um eine solche Ordnungsvorschrift handelt es sich aber bei § 58 Abs.1 StPO, dessen\nVerletzung der Beschwerdeführer rüst, weil eine Zeugin\ngehört worden sei, die vorher der Verhandlung als Zuhörerin\nbeigewohnt habe.\n\nb) übenfalls ohne irfolg bemängelt die Revision,\naaß dem Angeklasten kein Verteidiger beigeordnet worden\nist.\n\nDas Landgericht hat sich mit der Frage der Verteidigerbeiordnung befaßt und den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, weil \"die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung gemäß § 140 Abs.1 und 2 StPO nicht vorliegen\".\nDiese Frage ist also nicht übergangen, sondern unter den\nhierfür in Betracht kommenden gesetzlichen Gesichtspunkten\ngeprüft worden.\n\nDabei fällt der Strafkammer auch lieine Ermessansverletzung zur Last. Die Vorwürfe, die zur Verurteilung\ndes Beschwerdeführers geführt haben, beruhen auf einem\neinfachen Sachverhalt, der auch rechtlich keine Schwierigkeit bietet. Die Revision hat nicht seltend gemacht\n- es ist hierfür auch nichts ersichtlich -, daß sich der\n\n-3-\n\nante iäe\n\n- 3-\n\nAngeklagte nicht selbst hätte verteidizen !;önnen.\nSchließlich läßt sich aus dem Gesichtspunkt der\nıSchwere der Tat ebenfalls kein rechtlicher\nVorwurf zezen das Landgericht herleiten. “ichtig\nist allerdings, daß bei erstinstanzlichen Strafkammersachen in der iegel die .!itwirkung eines\nVerteidigers geboten ist (3GHSt 6,199). Im vorliegenden Falle waren dem Angeklagten jedoch nur\nVerstöße zur Last gelegt worden, die einen geringen\nSchaden zur Folge gehabt hatten, so daß ungeachtet\nseiner Vorstrafen nicht mit einer hohen Strafe\ngerechnet werden mußte. Diese Erwartung ist durch\ndas brgebnis der Hauptverhandlung bestätigt worden.\nEs ist daher hier nicht so, daß die alleinige\nZuständigkeit der Strafkammer wegen der Höhe der\nzu erwartenden Strafe begründet gewesen wäre.\n\nAuch auf das ilerkmal der Schwere der Tat kann sich\ndie Revision daher nicht berufen. |\n\n2.) Da der sachlichrechtliche Angriff des\nBeschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist,\nmußte die Revision in vollem Umfange verworfen\nwerden.\n\nDer Generalbundesanwält hat Aufhebung und\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht\nbeantragt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-06/5-str-532-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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