{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-06_5_StR_443_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-06","aktenzeichen":"5 StR 443/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 443/57 2216 01\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Stefan 0 EB u: LEE,\ngeboren am EEE 1925 in 1m ro1en),\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 25.dJuni 1957 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2?’ -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung in\nMateinheit mit Freiheitsberaubung und Beleidigung zu einer\nGefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nAm Abend des 13.März 1957 nahm der Angeklagte an\neiner Gesellschaft teil, die in der Wohnung der Eltern\nseiner Freundin Christa ip in A EEEEEED stattfand.\nUnter den Gästen befand sich Christa BB. Kurz nach\nMitternacht erbot sich der Angeklagte, Christe DEM,\nder übel war, in einem Volkswagen nach Hause zu bringen.\nDa er bereits bei der Abfahrt den Entschluß gefaßt hatte,\nauf der Fahrt mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren,\nfuhr er mit ihr in einen Wald. Dort umfaßte er mit einem\nArm fest ihren Hals, griff mit der Hand des anderen Armes\nunter ihren Rock, tastete über dem Schlüpfer am Oberschenkel bis zur Leistenbeuge und zerrte und wühlte dort\nund küßte sie, obwohl sie jammerte, sich sträubte und mit\nihrer freien Hand die Hand des Angeklagten zu entfernen\nsuchte. Auf ihre Bitte, von ihr abzulassen und sie aussteigen zu lassen, erwiderte der Angeklagte: \"Was willst\ndu, du Mistvieh, sei ruhig.\" Erst nach etwa 10 Minuten\nlockerte er seinen Griff und ließ sie los. Christa BEEEEED\nverließ daraufhin den Wagen und verbrachte dann mehrere\nStunden frierend ohne Mantel in einer Scheune. Erst bei\nTageslicht fand sie nach Adendorf zurück.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt.\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des\nUrteils.\n\na\n\nie Nichtanwenduns Ääsr 9§ 177, 43 StGB ist im Ergebnis ohnc Rechtsirrtum. Die Strafkamwer ist der Auffassung, der Yorsatz eines Notzuchtvsrvrechens habe\nnicht festgestellt werden können. weil nicht nachzuweisen\nsei, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr, auf den\nallein es ihm ankam, mit physischer Gewalt habe \"durchsetzen\" wollen. Ob dies frei von Rechtsirrtum ist (vgl.\nBGH NW 1953,1070), braucht hier nicht entschieden zu\nwerden. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte\njedenfalls von dem Versuch eines Notzuchtverbrechens\nfreiwillig zurückgetreten ist. Er kann aus diesem Grunde\nwegen versuchter Notzucht nicht bestraft werden (§ 46\nNr.1 StGB).\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die\nNichtanwendung des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB. Daß der Angeklagte unter Anwendung von Gewalt unzüchtige Handlungen\n.an dem Mädchen vorgenommen hat, nimmt das Urteil ohne\nRechtsirrtum an. Die Strafkammer hat den Angeklagten aus\n8 176 Abs.1 Nr.1l StGB nur deshalb nicht verurteilt, weil\nsein Vorsatz auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs .\ngerichtet gewesen sei, die unzüchtigen Handlungen daher\nnur als auf das Endziel gerichtete Vorbereitungen an-:\ngesehen werden könnten und ein besonderer Vorsatz, der\nsich auf die Vornahme der unzüchtigen Handlungen als\nsolche erstreckte, nicht feststellbar sei. Das ist rechtsirrig.\n\n8§ 176 Abs.1 Kr.1l StGB setzt nicht voraus, daß die\nunzüchtigen Handlungen, die der Täter unter Anwendung\nvon Gewalt an der Frau vornimmt, Selbstzweck sind. Wer\nan einer Frau mit Gewalt Handlungen zur Erregung ihrer\nGeschlechtslust vornimmt, verwirklicht den Tatbestand\nder Vorschrift auch dann, wenn es ihm auf die unzüchtigen\nHandlungen als solche nicht ankommt, diese ihm vielmehr\nnur Mittel zu dem Zwecke sind, die Frau zum Beischlaf\nwillig zu machen. Der Täter kann in Fällen dieser Art\n\n-4-\n\nEN\n4\n\nallerdings in der Regel aus § 175 Abs.1 Nr.1 StGB nicht\nbestraft werden, wenn er sich zugleich eines vollendeten\noder versuchten Notzuchtverbrechens nach § 177 StGB\nschuldig gemacht hat. Das beruht aber nicht auf der Erwägung, daß der Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.i StGB nicht\nerfüllt wäre. Es ergibt sich lediglich aus dem Umstande,\ndaß zwischen beiden Torschriften Gesetzeseinheit der Art\nbesteht, daß § 177 StGB vorgeht. Kann aber der Täter aus\n\n§ 177 StGB nicht bestraft werden, weil er von dem Versuch\ndieses Verbrechens mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, so ist er wegen des im Zeitpunkte des Rücktritts bereits vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1l\nNr.1 StGB aus dieser Vorschrift zu bestrafen. Ob der Täter\nEinzelbetätigungen vorgenommen hat, die nur den Tatbestand\ndieser Vorschrift erfüllen, d.h. für sich allein der Erregung eigener oder fremder Geschlechtslust dienen sollten,\nist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dies ist nur von\nBedeutung, wenn es sich um die Frage handelt, ob beide\nVorschriften tateinheitlich verletzt worden sind (vgl.\nRGSt 23,225; BGHSt 1,152; 7,296).\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\nZwischen § 176 Abs.l Nr.1 StGB und den §§ 239,\n240 StGB besteht bei der gegebenen Sachlage Gesetzeseinheit dergestalt, daß § 176 Abs.1l Nr.1l StGB vorgeht.\nEine tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung ist\nmöglich, soweit der Angeklagte durch Worte beleidigt\nhat.\n\nII. Revision des Angeklagten.\n\nDie Revision rügt Verletzüng des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestgestellten Sachverhalt 1äßt keine Rechtsmängel\n\n-5-\n\n- 5 -\n\nerkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre. Die\nAnwendung der §§ 8 239, 240 StGB statt des § 176 Abs.1\n\nNr.1 StGB bedeutet keine solche Beschwer. Was in der\nRevisiönsbegründung zur Rechtfertigung der Sachrüge ausgeführt wird, sinä Angriffe gegen die Feststellungen\n\nund die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auf Einwendungen\ndieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden\n\n(§ 337 StPO).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-06/5-str-443-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-06/5-str-443-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.906021+00:00"}}