{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-26_5_StR_531_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-26","aktenzeichen":"5 StR 531/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 531/57 2\nIm Namen des 1012.26 007\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‘den früheren Pfarrdiakon Gotthold S EMEEEEEEEEES\naus BED Kreis LEERE,\ngeboren an EEEB 1910 in SED Kreis TEE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.November 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr EEEEND\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 16.Juli 1957 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache nach\n\ndem 16.Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\na\n\ngründet\n\nu ren\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 175a Nr.3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nvier Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden,\n\n1.) Die Feststellungen der Strafkammer beruhen auf\nder gegen den Widerspruch des Verteidigers gemäß 8 251\nAbs.1l Nr.2 StPO verlesenen Bekundung des Zeugen I]\nvor dem Kreisgericht in Lübz vom 5.April 1957.\n\na) Zu Unrecht hält die Revision die Verlesung der\nrichterlichen Niederschrift für unzulässig. Sie wiederholt\nzunächst ihr Vorbringen in der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht, daß nämlich dem Erscheinen des Zeugen in der\nHauptverhandlung keine unüberwindlichen Hindernisse\nentgegengestanden hätten,\n\nAllerdings befreit die Weigerung eines Zeugen, zur\nHauptverhandlung zu kommen, in der Regel nicht von der\nNotwendigkeit, ihn vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen.\nDie Strafkammer hat versucht, DIEB zun Erscheinen in der\nHauptverhandlung zu veranlassen. Das ist jedoch fehlgeschlagen. Weitere Bemühungen waren aussichtslos, selbst\nwenn DEE von den örtlichen Behörden die Reiseerlaubnis\nerhalten hätte. Denn die Strafkammer hatte keine Möglichkeit, den Zeugen zwangsweise vorführen zu lassen. Sie hat\nalso mit der Verlesung seiner Aussage vor dem Kreisgericht\nin Lübz alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel (im Sinne\nvon § 244 Abs.2 StPO) erschöpft.\n\n-3-\n\nDie Verlesung war zulässig (§ 251 Abs.1 Nr.2 StPO);\nder Zeuge war für die Hauptverhandlung nicht erreichbar,\nEin Verstoß gegen § 250 StPO liegt somit nicht vor.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen auch\nsonst keine Bedenken gegen die Verlesung. Auch die\nNiederschriften eines Gerichts der sogenannten Deutschen\nDemokratischen Republik können verlesen werden. § 251 StPO\nverlangt nur, falls seine Voraussetzungen im übrigen vorliegen, daß verwertbare richterliche\nVernehmungsniederschriften vorliegen. Die Übereinstimmung\nder Förmlichkeiten jener Vernehmungen mit dem Verfahrensrecht des erkennenden Richters ist bei den richterlichen\nVernehmungen innerhalb anderer Rechtsbereiche weder\nVoraussetzung der Verlesbarkeit der Aussage, noch überhaupt möglich. Der erkennende Richter muß sich damit begenügen, daß die am Vernehmungsort geltenden Vorschriften\nbeachtet sind (vgl. BGHSt 2,300,304 im Anschluß an ROSt\n40,189). Das gilt auch in Bezug auf die dort bestehenden\nVorschriften über die Befähigung zum Richteramt. üs muB\ngenügen, wenn der Richter die am Vernehmungsorte geforderte Ausbildung hat und seine Stellung im dortigen:\nRechtsgefüge diejenige eines Richters ist. Das hat der\nSenat bereits in seinem Urteil vom 24.Juni 1955 (5 StR\n55/55) ausgesprochen. Hiervon abzuweichen, besteht kein\nAnlaß.\n\n2.) Die Bekundung des Zeugen Dratwia wird entgegen\n‘der Auffassung der Verteidigung auch nicht unverwertbar,\nweil es nach Lage der Dinge nicht möglich wäre, den\nZeugen für eine etwa unrichtige Aussage zu verfolgen.\nDaß ein Zeuge für den Fall der Unrichtigkeit seiner Aussage strafgerichtlich verfolgt werden kann, ist nicht\nVoraussetzung für ihre Verwertung. Das nimmt anscheinend\nauch die Revision nicht an, sie meint aber, der Wert .\neiner derartigen Aussage sei erheblich herabgesetzt. Das\nkann unter Umständen zwar der Fall sein. Die Strafkammer\n\n-4-\n\nen\n\n=\n\nhat es jedoch nicht verkannt, Sie hat sich ihrer Aufgabe,\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen pflichtgemäß zu prüfen,\nohne Rechtsfehler unterzogen. Die Beweiswürdigung des\nMPatrichters als solche kann im Revisionsverfahren nicht\nangegriffen werden. Das gilt auch für die übrigen in\ndiese Richtung gehenden Angriffe der Verteidigung, die\nunzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts\ndurch ihre eigene ersetzen will.\n\n3.) Was die Revision gegen die Verlesung der im Gefängnis vom Angeklagten an den Jugendlichen Jasker gesandten Briefe vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\nWie die Revision selbst zugibt, waren die Briefe nach\nihrem Inhalt für die \"abartige Neigung des Angeklagten\"\nbezeichnend. Hieraus konnte die Strafkammer ihre Schlüsse\nziehen, und zwar auch in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der\nAussage des Dratwia.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\nseinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich\nkeinerlei durchgreifende Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte habe DEE verführt.\nAus den Ausführungen des jandgerichts wird ersichtlich,\ndaß der Angeklagte damit rechnete, der Zeuge sei nicht\nohne weiteres zur Unzucht bereit. Das ergeben die Ausführungen des Urteils darüber, daß der Angeklagte es verstanden habe, \"die Abneigung des Zeugen zu überwinden\",\ndaß er \"durch weiteres Werben\" seinen Widerstandswillen\ngeschwächt habe und daß sein Handeln darauf gerichtet war,\ndas Einverständnis des Zeugen herzustellen. Daß der Angeklagte DEE zu der Unzucht verführt hat, ädie dieser\nnicht wollte, ist ebenfalls dargetan. DEREN hat sich,\nwie ausdrücklich festgestellt worden ist, gesträubt und\nzunächst den Angeklagten abgewehrt. Daß Bruno TEE 3c-\n\n-5.\n\nwußt hat, daß bei dem Angeklagten \"anomale Gefühle zeitweilig auftraten\", steht der Annahme, er sei ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht nicht bereit gewesen,. nicht entgegen. Möglich wäre allerdings, daß bei\nder letzten der beiden Einzelhandlungen, in der die\nStrafkammer das Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB gesehen\nhat, eine Verführung nicht mehr erforderlich war. Das\nhindert aber nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen\nfortgesetzten Verbrechens nach § 175a Abs.1 Nr.3 StGB\n(siehe BGH DRsp III(323) B1.1003).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/5-str-531-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/5-str-531-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.550156+00:00"}}