{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-26_5_StR_528_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-26","aktenzeichen":"5 StR 528/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 528/57\n2276 006\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Walter W GB ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1905 in am.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges und Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.November 1957, an der teilgenommen habent\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 7.Juni 1957 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 7.dJuni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in sechs\nFällen und wegen eines Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt und die Sicherungs’rerwahrung\nangeordnet.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\n1.) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, \"über seinen Geisteszustand im Hinblick darauf, .\ndaß der Sachverständige Dr.Steuber wesentliche Punkte der\nBegutachtung des Professors Dr.Bürger-Prinz, insbesondere\ndas Ergebnis der Schädeldurchleuchtung nach Luftfüllung,\nnicht berücksichtigt hat, das Gutachten eines neuen Gutachters, insbesondere eines Facharztes für Psychiatrie\neinzuholen\".\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen,\n\"da der neue Sachverständige nicht über Forschungsmittel\nverfügt, die denen des Gutachters Dr. Steuber überlegen\nsind, und da der Angeklagte sowohl bei der Untersuchung\ndurch Professor Dr. Bürger-Prinz für das Gutachten vom\n15. November 1951 (B1.46/507der Akten 61 E 467/50 Amtsgericht Hamburg) als auch bei seiner Untersuchung im\nNiedersächsischen Landeskrankenhaus in Lüneburg die Durchführung eines Luftencephalogramms abgelehnt hat\".\n\nDieses Verfahren enthält keinen rechtlichen Fehler.\n\na) Wie die Begründung des Beschlusses erkennen läßt,\nhat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sach-\n\n-3-\n\nverständigen Dr.Steuber das Gegentcil dessen als erwiesen\nangesehen, was der Angeklagte mit seinem Antrage unter\nBeweis gestellt hatte. Das ist nach § 244 Abs.4 Satz 2\nHalbsatz 1 StPO ein Grund, die Vernchmung eines zweiten\nSachverständigen abzulehnen.\n\nAnders ist es allerdings, \"wenn die Sachkunde des\nfrüheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten\nvon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzuagen ausgeht,\nwenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der\nneue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die\ndenen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen\"\n\n(§ 244 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Das Landgericht\nhat zu der letzten dieser vier Ausnahmen ausdrücklich\nStellung genommen, weil in dem Antrage von einer\n\"Schädeldurchleuchtung nach Luftfüllung\" die Rede war,\ndie der Sachverständige Dr.Steuber während der Beobachtung des Angeklagten im Landeskrankenhaus in Lüneburg nicht vorgenommen hatte. Mit dieser Untersuchungsmaßnahme hatte sich der Angeklagte, wie aus dem Beschluß\nhervorgeht, früher nicht einverstanden erklärt. Selbst\nwenn er nunmehr bereit gewesen sein sollte, ein Iuftencephalogramm durch einen anderen Sachverständigen\ndurchführen zu lassen, hätte diesem darum kein überlegenes Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs.4\n\nSatz 2 StPO zur Verfügung gestanden. Diese Bestimmung\nmeint Hilfsmittel und Verfahren, die der bisherige Sachverständige nicht beherrscht oder die ihm überhaupt unzugänglich sind, aber nicht solche, die er nur deshalb\nnicht anwenden kann, weil der Angeklagte damit nicht:\neinverstanden ist. Sonst könnte diessr durch seine.\nWeigerung einen ihm nicht genehmen Sachverständigen. ausschalten und willkürlich die Vernehmung eines anderen:\nSachverständigen erzwingen. Das ist nicht der Sinn des\n\n§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO (vgl. die Entscheidung des\nSenats vom 12.Juni 1956, 5 StR 136/56, mitgeteilt von .\nDallinger MDR 1956,527).\n\nEu\n\n4 -\n\nb) Die gerichtliche Aufklärungspflicht nach 8 244\nAbs.2 StPO, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhange beruft, könnte nur dann verletzt sein, wenn die\nDurchführung eines Luftencsphalogramms erforderlich gewesen wäre, um die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nzuverlässig zu beurteilen, und wenn die Strafkammer dies\nhätte erkennen müssen. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Sie lassen sich insbesondere nicht dem schriftlichen oder dem im Urteil inhaltlich wiedergegebenen\nmündlichen Gutachten des Sachverständiger Dr. Steuber entnehmen. Dieser hat erkennbar keinen besonderen Wert auf\nein Luftencephalogremm gelegt. är hatte auch nicht etwa\nangeregt, es nach § 8la StPO gegen den Willen des Angeklagten richterlich anzrordnen. Die Strafkamner hatte also\nkeinen Anlaß, sich von dieser Untersuchungsmaßnahme einen\nErfolg für die Erforschung der :/ahrheit zu versprechen.\n\nEs kommt aus diesem Grunde auch nicht darauf an, ob die\nzunächst fehlende Zustimmung des Angeklagten von seinem\nVormunde wirksam hätte erklärt werden Können, wie die\nRevision meint.\n\nc) Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend,\n§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO und die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO seien auch deshalb verletzt,\nweil der Sachverständige Dr.Steuber die Akten über den\nfrüheren Aufenthalt des Angeklagten in Krankenhäusern und\nin Heil- und Pflegeanstalten nicht zur Verfügung gehabt\nhabe.\n\nSolche Unterlagen fallen nicht unter die Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO. Sie heranzuziehen und dem Sachverständigen zugänglich zu machen,\nder den Angeklagten längere zeit im Landeskrankenhaus in\nLtineburg beobachtet hat, brauchte sich dem Gericht auch\nnicht mit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht aufzudrängen.\n\n-5-\n\nd) Die Revision meint schließlich, das Landgericht\nhätte den Antrag, einen zweiten Sachverständigen zu\nhören, auch deshalb nicht ablehnen dürfen, weil Dr. Steuber\nin seinem Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.\n\nDas Revisionsgericht kann die Behauptung, der Sachverständige Dr.Steuber habe seinem Gutachten irrig die\nAnnahme zugrunde gelegt, daß der Angeklagte von dem\nRegierungsmedizinalrat Dr.Hartung körperlich untersucht\nworden sei, nur an Hand der Urteilsgründe nachprüfen.\nDiese enthalten darüber nichts. Im übrigen spricht auch\ndas schriftliche Gutachten, auf das sich die Revision beruft, nur von einer Begutachtung und nicht von einer\nUntersuchung des Angeklagten durch Dr.Hartung. .\n\nWas die Revision sonst noch gegen das Gutachten an\nEinwendungen und neuen tatsächlichen Behauptungen vorbringt, greift in unzulässiger Weise seine tatsächliche\nRichtigkeit an. Darauf kann das Revisionsgericht nicht\neingehen (§ 337 StPO).\n\n2.) Ein Dolmetscher ist nach § 185 Abs.1 GVG hinzuzuziehen, wenn ein Beteiligter \"der deutschen Sprache\nnicht mächtig\" ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt,\nhat der Tatrichter zu beurteilen. Daß er dabei einen\nrechtlich unrichtigen Maßstab angelegt hätte, vermag\ndie Revision nicht darzutun. Daraus, daß der Zeuge Wenk\n\"die deutsche Sprache nicht gut versteht\" (UA S.11),.\nergibt sich nicht, daß er ihrer im Sinne des § 185\nAbs.1 GVG \"nicht mächtig\" sei. Vielmehr kann es der\nStrafkammer ohne Dolmetscher möglich gewesen sein, sich\nmit ihm zu verständigen.\n\n3.) Die Revision wendet sich schließlich mit\nAufklärungsrügen gegen die Feststellung des Sachverhalts\n\nin den Fällen Be, Brgp, Joachin IB una EB una\n\ngegen die Annahme in den Strafzumessungsgründen, daß der\n\n-6-\n\n6.\n\nAngeklagte seine gute Arbeitsstelle aus einem nichtigen\nGrunde aufgegeben und sich um keine andere Beschäftigung\nbemüht hat. Soweit die Rüge nicht die Beweismittel angibt,\nderen Gebrauch sie vermißt, ist sie unzulässig (BGHSt 2,\n168). Soweit die Beweismittel bezeichnet werden, brauchte\nes sich der Strafkamner nicht aufzudrängen, sich ihrer\nvon Amts wegen zu bedienen.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.\n\n1.) Das Landgericht hat mit Recht sechs selbständige\nFälle des Betruges angenommen. Die Ansicht der Revision,\naus dem Sachverhalt ergebe sich eine fortgesetzte Handlung,\ntrifft nicht zu.\n\n2.) Ob der Tatrichter die Strafe eines vermindert\nzurechnungsfähigen Angeklagten nach § 51 Abs.2 in Verbindung mit § 44 StGB mildert, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer eine solche Milderung ablehnt, enthalten entgegen\nder Auffassung der Revision keinen Rechtsirrtum.\n\n3.) Als die geeignete Sicherungsmaßregel sieht die\nStrafkammer nicht die Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt an. \"Denn der Angeklagte ist nicht wegen\nseines Geisteszustandes pflegebedürftig. Bei i’n ist\nallein seine Sicherungsverwahrung und damit der Schutz\nder Allgemeinheit vor dem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher maßgebend\" (UA 5.31). Wie diese Begründung\nin Verbindung mit den Ausführungen über die Persönlichkeit des Angeklagten (UA S.25 ff) erkennen läßt, entspricht die Entscheidung den Rechtsgrundsätzen, die in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt\nsind (BGHSt 5,312). .\n\n- 7 -\n\n4.) Die sonstige Prüfung des Urteils, zu der die\nSachrüge nötigt, zeitigt keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.koffka Schnidt\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/5-str-528-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/5-str-528-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.528994+00:00"}}