{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-26_5_StR_526_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-26","aktenzeichen":"5 StR 526/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 525/57\n\n(„1t: 5 StR 609/55) 29\nIn Haanen des_Vo ı1kes 74\n\ner\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Xaufsann Paul 7 ı ED =: SD.\ngeboren am ED 1916 in SED (Rheinland),\n\nwegen leichtfertig falscher Anschuldigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 26.November 1957, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatsprisident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende lichter,\nLendgerichtsrat Dr . ED\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Paul Vi\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n12,Juli 1957 aufgehoben, soweit dieser Angeklagte\nverurteilt worden ist. Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.\n\ne\n\n- Von kechts wegen -\n\nDer Angekla,;,te Paul ACEEB ist wesen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler\nNachrede zu einer Gefängnisstrafe von vier lionaten verurteilt worden. Dem Verletzten Bernhard CoD nat des\nLandgericht die Befugnis zusesprochen, die Verurteilung\nauf Kosten des Verurteilten durch Aushang in den Hamburgischen\nStrafanstalten innerhalb eines -.onats nach \\echtskraft\nöffentlich bekanntzuuachen.\n\nGegen dieses Urteil hat der An;eklagte Paul iD\nRevision eingelegt. ıT behauptet, es fehle an einem Straiantrage, und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas .iechtsmittel hat „rfolg.\n\nI.\n\nDer erisennende Senat hatte schon bei der letzten Verhandlung geprüft, ob die Prozeßvoraussetzungen gegeben\nsind. Das Vorbringen der Revision gibt keinen Anlaß, von\nder Auffassung abzugehen, daß ein form- und fristgerechter\nStrafantrag vorliegt. In dem Schreiben der Gefängnisbehörde\nder Freien und Hansestadt Hamburg vom 30.Dezember 1954\nwird suddrücklich auf die Ein,abde des Angeklagten vom\n28.Dezember 1954 Bezug genommen. Urschriit und Leseabschrift dieser wingabe h.tte die Gefängnisbehörde\nihrem Antragsschreiben beigefügt. üs kann daher kein\nZweifel bestehen, daß der Leitende Regierungsdirektor\nBB nicht nur wegen der mündlichen ürklärungen des Angeklagten, sondern vor allem auch wegen der in der schriftlichen Eingabe enthaltenen Z3ehauptungen eine 3estrafung\ndes Angeklagten erstrebt hatte.\n\nI.\n\nGegen die Verurteilung des Angekla,ten bestehen\ndurchgreifende sachlichrechtliche 3edenken.\n\n1.) Die erschöprenden Fesistellun:sen des landgerichtlichen Jrteils erseben, daß es hereits au Äuderen\nTatbestande der leichtfertig falschen inschuldigung fehlt,\n\nDie Strafl:ianmer läßt es \"dahingestellt, ob zwischen\nder Lhefrau des ängeklagten und dem Zeugen CoD t=atsachlich geschlechtliche Beziehungen bestanden haben oder\nnicht“. .ie die Darlegungen zum Freispruch der mitangeklagten zhefrau zeigen, hat das Landgericht sich nicht etwa\neiner Prüfung dieser Frage enthalten, sondern hat dem\nAngeklagten seine Behauptunz, GEB n:be mit der\nültangeklagten geschlechtlich verkehrt, nicht widerlegen\nkönnen. Dabei sind vom Tatrichter alle ihm zur Verfügung\nstehenden Beweismittel ausgenutzt, insbesondere ist auch\nGCOEEB zu dieser frage als Zeuge gehört worden. Es\nist also davon auszugehen, daß die erschöpfenden Untersuchungen des Landgerichts nicht zum Nachweise der Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten geführt haben,\nzwischen seiner Ehefrau und Ic hätten intime\nBeziehungen bestanden. übenfalls unwiderlegt durch die\nBeweisaufnahme ist die weitere Behauptung des Beschwerdeführers geblieben, der Geschlechtsverkehr habe während\nder Zeit stattgefunden, als der Angeklagte sich in der\nStrafanstalt Bergedorf befunden habe und Co dort\nvorübergehend Anstaltsleiter gewesen sei (vgl. u.a.\n\nUA S.27,28).\n\nWenn aber diese beiden im Vordergrund stehenden\nBehauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten als\nwahr behandelt werden müssen, dann fehlt es im vorlieganden\nFalle auch für die weitergehenden Anschuldigungen des Angeklagten am äußeren Tatbestande des § 164 StGB. Der Vorwurf, COWEEEEED Habe vewust die Notlage der Ehefrau eines\nStrafanstaltsinsassen bei seirsm Verhalten ausgenutzt,\nist unter diesen Umständen nur eine bloße Übertreibung\n\nder als wahr zu behandelnden Tatsachen. Wird aber ein\n\nN.\n\nSachverhalt lediglich Übertrisbsn, 30 d@B sin größeres\n“ar von - an sich mit Lecht behauntiter - Schuld anasdichtet wird, so ist der Täter wegen dieser übertreibung nicht nach § 164 3163 strafber (vgl. u.a. BGH\nmitgsteilt bei Dallinser DR 1956,270).\n\nDa es bereits am äußeren Tatbestand des § 164 StGB\nfehlt, brauchte nicht näher dareuf eingegangen zu werden,\ndaß auch gegen die Feststellungsn zur inneren Tatseite\ndurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.\n\n2.) Nach dem Wegfall der Verurteilung wegen leichtfertig falscher Änschuldigung kann auch der Vorwurf der\nüblen Nachrede nicht bestehenbleiben. Dem Beschwerdeführer steht insoweit zwar nicht zur Seite, daß unsicher\nblieb, ob die Behauptungen über den Geschlechtsverkehr\nwährend der Haftzeit des Angeklagten richtig waren oder\nnicht; der Mangel der Erweislichkeit geht bei § 1§ 6 StGB\nzu Lasten des Täters. Jedoch kommt dem i‚ngeklagten, soweit\ner sich nur gegen den Vorwur? übler Nachrede zu wehren\nhat, die Vorschrift des § 193 StGB zugute. Es bedarf bei\ndem festgestellten Sachverhalt keiner näheren Darlegungen\ndarüber, daß die Äußerungen des Beschwerdeführers zur\n„Jahrnehmung berechtigter Interessen gemacht wurden und\ndaß weder aus der Foxwm der Äußerungen noch aus den Umständen, unter welchen sie geschshen, das Vorhandensein\nvon Belcidigungen hervorgeht.\n\nDes angefochtene Urteil konate daher nicht bestehenbleiben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Da\ndie Aufhebung nur wegen Cesatzesverletzung bei Anwendung\ndes Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erfolgt, hatte das Revisionsgericht in der\nSache selbst zu entscheiden un. den angeklagten freizusprechen (§ 354 Abs.1 5tPO).\n\n..\n\n5.\n\n„ie Voraussetzungen des § 467 ihbs.2 Satz 2 StPO lagen\nnicht vor, weil das Verfahren weder die Unschuld des An-Sckla;ten ergeben noch darsetan hat, daß gegen ihn ein\nbegründeter Verdacht nicht vorlag. is bestand auch kein\nAnlaß, unter dem Gesichtspunkt des § 467 Abs.2 Satz 1 Stpo\ndie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse aufzuerlezen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Dr.Xoffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/5-str-526-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/5-str-526-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.508447+00:00"}}