{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-26_5_StR_525_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-26","aktenzeichen":"5 StR 525/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 525/57 2216 005\n\nIm Namen des _ Vo ı1kes9\n\nIn den Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Seemann Heinrich R EEE, ohne feste \"iuhnung,\n\ngeboren an NEED 1909 in DE\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende .ichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aEEEE>D\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr |\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg von 25.Juni 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Xosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\n‚gründe:\n\nYer zur Tatzeit 47 Jahre alte Beschuldigte ist unter\nanderem weren Diebstahls und wegen Hehlerei vorbestraft.\nZin weiteres Strafverfahren gezen den Beschuldigten, das\neingeleitet wurde, nachdem er am 19.Hai 1956 eine Lederjacke aus einem Lkw gestohlen hatte, endete mit einem\nFreispruch. Das Amtsgericht in Hanbur,; sah die Voraussetzungen des iu 51 Abs.1 StsB als gegeben an, verneinte\njedoch die Voraussetzungen des § 42b StGB.\n\nDer Beschuldigte hat nunmehr als rückfälliger Dieb\nam 3.Dezember 1955 in Hamburg aus einem nichtverschlossenen\nPersonenkraftwagen eine lederne Handtasche, eine blaue\nKostümjacke und etwa 350 g Wolle entwendet. Als er darauf\ndurch die !iohlenhofstraße in Hamburg kam, sah er vor einer\nSpirituosenfirma einige Aisten stehen. Hiervon nahm er\neine (Inhalt; 50 kleine Flaschen Sekt) mit.\n\nBeide Diebstahlshandlungen hat der 3eschuldigte nach\nder Überzeugung der Strafkamer im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen. Das Landgericht hat die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des 3eschuldigten beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Soweit die kevision bemängelt, der Sachverständige\nDr.Voss sei vor seiner Vernehmung nicht über seine Pflicht\nbelehrt worden, sein Gutachten währheitsgemäß zu erstatten,\nund soweit sie beanstandet, die verlesene Urteilsformel\n(§ 258 Abs.2 Satz 1 StPO) sei nicht von den drei Berufsrichtern unterschrieben worden, ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Der Verteidi;ser hat in der Hauptverhandlung den\nAntrag gestellt, über den Geisteszustand des Beschuldigten\nein weiteres Gutachten einzuholen, weil er Zweifel daran habe,\ndaß der Beschuldigte völlig unzurechnungsfähig und somit\nauch das Gutachten richtig sei.\n\nDas Landgericht hat hierauf folgenden Beschluß\nverkündet;\n\n\"Der Deweisamtrag des Verteidigers wird abgelehnt, weil der Verteidiger Tatsachen, die\ndie Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen\nerforderlich machen würden, nicht behauptet,\nsondern lediglich persönliche Zweifel gegen\ndie Richtigkeit des von dem Sachverständigen\nDr.Voss erstatteten Gutachtens vorgetragen\nhat, die von dem Gericht nicht geteilt werden\nund unbegründet sind. Soweit etwa der Verteidiger behaupten will, daß der Beschuldigte\nnicht unzurechnungsfähig sei, hält das Gericht\ndas Gegenteil dieser 3ehauptung auf Grund des\nbisherigen Ergebnisses der Hauptverhandlung\nfür erwiesen. Ein Ausnahmefall nach § 244\nAbs.4 StPO, der dennoch die Zuziehung eines\nzweiten Sachverständigen erforderlich machen\nkönnte, ist nicht gegeben.\"\n\na) Die Revision hält diese Begründung für fehlerhaft, weil die Strafkammer unzulässigerweise das Ergebnis\nder 3eweisaufnahme vorweggenommen habe. Ein Rechtsfehler\nliegt hierin jedoch nicht. Denn nach § 244 Abs.4 Satz 2\nStPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen\nauch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits\nerwiesen ist.\n\ndb) Intgegen der Auffassung der Revision ist auch\nkein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO ersichtlich. Zwar kann\ndie Pflicht zur irforschung äer Wahrheit das Gericht ausnahnmsweise auch dann zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen növigen, wenn ein dahingehender Antrag nach\n§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO ohne Rechtsfehler abgelehnt werden\nkann (vgl. BGHSt 1,94,96; NIW 1957,598). Die Revision will\neine solche Pflicht aus der Tatsache herleiten, daß ausweislich der herangezogenen Akten des Amtsgerichts in\nJamburg der Amtsarzt Dr.Küper in seinem damals erstatteten\nGutachten den Standpunkt vertreten habe, daß bei dem\nBeschuldigten weder die Voraussetzungen des § 51 Abs.1\nnoch des § 51 Abs.2 StGB vorliegen. Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Dr.Xüper später erklärt hat,\ndaß an sich vorhandene Zweifel ''bei der schweren Durchschaubarkeit' des Beschuldigten auf ambulantem Wege\"\nnicht beseitigt werden könnten. Dr.Küper hat daher gemäß\n§ § 1 StPO den Antrag gestellt, den Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens über dessen Seisteszustand .in\neine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen. Das ist in dem\nVerfahren vor dem Amtsgericht geschehen, und darauf hat\nder jetzt vernommene Sachverständige Dr.Voss ein Gutachten erstattet, nachdem der Beschuldigte fast ein halbes\nJahr in der Anstalt war. Unter diesen Umständen brauchte\ndie Strafkammer auf das Gutachten des Antsarztes Dr.Küper\nnicht zurückzugreifen.\n\nc) Da auch der übrige Vortrag der Verteidigung\nnicht geeignet ist, eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nzu beweisen, liegt somit ein Verfahrensmangel nicht vor.\n\nII. Die Sachbeschwerde.\n\n®\n\nDie auf die allgemeines 5echrüge vorgenounmene überprüfung des Urteils hat ebenfalls keine Verletzung des\nsachlichen Rechtes ergeben.\n\n- 5.\n\nSesonders einzugehen braucht der Senat nur auf die\nAusführungen der Strafkammer zur Anwendbarkeit des\n§ 51 Abs.1 StGB. Diese sind allerdings nur knapp. Die\nStrafkammer gibt zunächst das Gutachten des Sachverständigen, von dessen Richtigkeit sie überzeugt ist, mit\nfolgenden Torten wieder:\n\n\"Nach dem ... Gutachten handelt es sich bei\ndem Beschuldigten um einen kranken lienschen,\nder an einem schizophrenen Defext leidet.\nDie Art seiner Lebensführung, seines Verhaltens und seiner Straftaten biete genügend\nSymptome zur sicheren Feststellung einer\nsolchen psychischen Erkrankung. Ihm fehle\nauf alle Fälle die Fähigkeit, seinen Willen\nseiner Einsicht entsprechend zu bestimmen.\n\nDiese Ausführungen lassen zwar, für sich allein betrachtet, nicht mit genügender Klarheit erkennen, aus\nwelchen Anzeichen im einzelnen der Sachverständize auf\ndie beim Beschuldigten bejahte psychische Krankheit\nschließt. Diese ergeben sich jedoch aus den weiteren\nAusführungen der Strafkamner;:\n\n\"Die Angaben und Antworten des Beschuldigten\nin der Hauptverhandlung lagen häufig neben\nder Sache. Seine Gedankenführung war sprunghaft und verworren. Besonders sein Schlußwort\nzeigte deutlich, daß er sich mit seinen Gedanken ständig im Kreise bewegte, seine Ausführungen in ibständen zu wiederholen begann\nund nicht mehr imstande war, klar zu denken.\"\n\nHiermit wiederholt die Strafkaumer erkennbar die vom\n\nSachverständigen hervorgehobenen, auch von ihr in der\nHauptverhandlung beobachteten einzelnen Anzeichen, aus\ndenen auf die psychische Erkrankung des Beschuldigten\n\n-6-\n\nMe\n\ngeschlossen werden muß.\n\nIm übrigen konnte sich gerade bei einer selbst für\närzte schwer erkennbaren „rkrankung wie Schizophrenie die\nStrafkammer damit begnügen, die ichtig!eit dieser für\nden Facharzt wichtigen, äußerlich feststellbaren Auf--\nfälligkeiten nachzuprüfen. Sodann konnte sie sich ohne\nRechtsfehler darauf beschränken, der Sachkunde des Gutachters als eines erfahrenen .acharztes für Neurologie\nund Psychiatrie zu vertrauen.\n\nDie untscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schnidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/5-str-525-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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