{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-26_5_StR_514_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-26","aktenzeichen":"5 StR 514/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\ndie Ehefrau Ruth Lı EEE zeboren: TEE\n\naus KB Kreis SEE,\n\ngeboren an MED 1920 in SuEEEENmm.\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.November 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeanmntin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten LEE\nwird das Urteil des Landgerichts in Flensburg\nvom 22.Mai 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGegen die Beschuldigte ist im Unterbringungsverfahren\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beschuldigten.\nSie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Beschuldigte ist die Ehefrau eines Arztes. Sie\nist als Apothekenhelferin ausgebildet und war in der Praxis\nihres Mannes als Sprechstundenhelferin tätig. Als solche\nhatte sie nach seinen Anweisungen Rezeptformulare auszufüllen, die er dann unterschrieb, gelegentlich auch in\nseiner Abwesenheit von ihm bereits vorher unterschriebene\nBlankoformulare auszufüllen. Sie litt an heftigen Gallenund Migräneanfällen und bekam dann von ihrem Mann eine\nSpritze Morphium zur Linderung der Schmerzen, um weiterhin\nin der Praxis mitarbeiten zu können. Ende 1955 begann sie,\nbei heftigen Migräneanfällen sich nachts heimlich Betäubungsmittel aus dem Praxisbedarf ihres Mannes zu holen\nund einzunehmen. Dadurch wurde sie süchtig. Seit Anfang 1956\nnahm sie zunächst täglich Opiumtropfen und Polamidon, im\nzweiten Halbjahr des Jahres 1956 gab sie sich selbst\nMorphiumspritzen. Schließlich spritzte sie sich jeden Tag\n8 bis 10 ccm Morphium ein. Außerdem verschaffte sie der\nfrüheren Mitbeschuldigten ZW, die ebenfalls Sprechstundenhilfe des Dr. Is war, laufend das Betäubungsmittel\nPolamidon. Die Beschuldigte ZEMP war wesentlich älter als\ndie Beschuldigte IM; letztere stand völlig unter ihrem\nEinfluß.\n\nDie Betäubungsmittel für sich und die Beschuldigte\nZB erlangte die Beschuldigte LOB in der Weise, daß\nsie die erwähnten Blankorezepte, die ihr Ehemann ihr am\nEnde der Sprechstunden hinterlassen hatte, selbst ihren\n\n- 3-\n\nZwecken entsprechend ausfüllte, oder daß sie in die von\nihr nach den Weisungen ihres Mannes ausgefüllten und\ndann von ihm unterschriebenen Rezepte nachträglich Verordnungen von Morphium und Polamidon einfügte. Wenn die\nArzneien von den Apotheken gebracht wurden, entnahm sie\ndiejenigen Betäubungsmittel, die sie selbst \"verordnet\"\nhatte. Die Rezepte, die die Beschuldigte Le veränderte, waren nach ihren nicht zu widerlegenden Angaben\nin der Hauptsache solche, die für Privatpatienten bestimmt waren. Die Beschuldigte stellte den Privatpatienten die Kosten für die von ihr dazugeschriebenen\nBetäubungsmittel, die sie mit den Kosten für die anderen\nArzneien zunächst für die Patienten auslegte, nicht in\nRechnung, so daß diese nicht geschädigt wurden. In den\nFällen, in denen sie Rezepte für Krankenkassenpatienten,\nund zwar solche der Ersatzkrankenkassen, fälschte, bezahlte die Krankenkasse die Kosten für die zusätzlich\nvon der Beschuldigten aufgeschriebenen Betäubungsmittel.\n\nII.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten der Beschuldigten den äußeren Tatbestand einer fortgesetzten\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit Betrug.\nSie fühft aus, die Beschuldigte könne hierfür nicht bestraft werden, weil sie im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt habe. Jedoch müsse gegen sie die\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden, weil die öffentliche Sicherheit dies\nerfordere. Wenn man nämlich die Beschuldigte jetzt in\nFreiheit ließe, würde sie mit großer Wahrscheinlichkeit\nalsbald wieder süchtig werden und zur Erlangung der\nSuchtmittel erneut Straftaten von der Art der früheren\nbegehen. Die Beschuldigte sei on Anfang 1956 bis März\n1957 in starkem Maße süchtig gewesen. Wenn sie auch\njetzt, nachdem sie zwei Monate lang im Landeskrankenhaus\n\n-4-\n\n-4-\n\nSchleswig einstweilen untergebracht gewesen sei, keine\nAusfallserscheinungen mehr zeige, so halte das Gericht es\ndoch nach den Erfahrungssätzen auf diesem Gebiet für ausgeschlossen, daß sie schon genügend entwöhnt sei und ohne\nnahe Gefahr, bald wieder rückfällig zu werden, entlassen\nwerden könnte. Die Beschuldigte befinde sich in wirtschaftlicher und seelischer Hinsicht in schwieriger Lage. Ihr\nEhemann habe sich von ihr abgewendet und klage gegen sie\nauf Scheidung. Sie stehe allein, und es werde in der\nFreiheit für sie nicht leicht sein, eine passende Stellung\nzu finden, in der sie ihren Lebensunterhalt verdienen\nkönne. Verwicklungen dieser Art führten erfahrungsgemäß\nhäufig dazu, daß Menschen, die betäubungsmittelsüchtig\ngewesen seien, abermals zum Suchtmittel griffen, um den\nseelischen Druck, unter dem sie litten, zu betäuben. Es\nkomme hinzu, daß die Beschuldigte das verständliche Bestreben haben müsse, sich in den erlernten Berufen einer\nApothekenhelferin oder einer Sprechstundenhilfe zu betätigen. Gerade hier sei sie in besonderem Maße der Versuchung ausgesetzt, sich Betäubungsmittel auf unerlaubte\nWeise zu beschaffen, weil sie einen leichteren Zugang dazu\nhabe, als er Personen offenstehe, die nicht zum sogenannten\nmedizinischen Personal gehörten. Es könne daher nicht\nverantwortet werden, von der Unterbringung abzusehen.\n\nIIl.\n\nDiesen Ausführungen vermag der Senat im Ergebnis\nnicht zu folgen.\n\n1.) Offensichtlich unbegründet sind allerdings die\nAngriffe der Revision gegen die strafrechtliche Würdigung\nder von der Beschuldigten begangenen Taten.\n\n2.) Hingegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer die Unterbringung der Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht.\n\na) Wie das Reichsgericht unä der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprnchen haben, können im Regelfall nur solche Personen nach § 420 StGB untergebracht\nwerden, die geisteskrauk cder geistesschwach sind oder\nan mehr oder weniger lang= andauernden krankhaften\nStörungen der Geistestätigkeit leiden (RGSt 73,44,46;\n73,177,179; BGESt 7,35 2; BGH NW 1957,429 Nr.i4).\n\nAllerdings kann eine körperliche Krankheit einer\ngeistigen Zrkrankung dann gleichstehen, wenn sie infolge der Haltlosigkeit eines Menschen leicht zur\nRauschmittelsucht führen karn (vgl. die beiden oben\n' angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und\n- die für die Amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung\n1:StR 263/57 vom 5.7.1957).\n\nNach den Feststellungen. der Strafkammer war die\nBeschuldigte zur Zeit des Urteils nicht mehr süchtig.\nDaß sie nach wie vor an einer krankhaften Disposition\nzu Gallen- oder Migräneanfällen leide, die dazu führen\nkönnten, daß sie zu Suchtmitteln greife, stellt das\nUrteil nicht fest. insoweit unterscheidet sich der Fall\nvon dem des Urteils des Bundesgerichtshofs 1 StR 263/57\nvon 5.7.1957.\n\nb) Die Ausführungen der Strafkammer lassen die\nMöglichkeit immerhin offen, daß diese die Gefahr, die\nBeschuldigte werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit\nwieder durch strafbare Handlungen Rauschmittel verschaffen, nur dann für gegeben hält, wenn die Beschuldigte wieder als Sprechstundenhilfe oder Apothekenhelferin\ntätig wird. Daß die Beschuldigte wahrscheinlich einen\nsolchen Beruf ergreifen werdc, begründet die Strafkammer u.a. damit, daß sie sich in Zukunft ihren Lebensunterhalt selbst verdienen müsse. Die hierzu gemachten\nAusführungen der Strafkammer erwecken die Besorgnis,\n\ndiese sei. davon ausgegangen. daß die Beschuldigte schon\ndeshalb keine Untcerhaltsansprüche mekr gegen ihren Ehemann habe, weil dieser sich von ihr abgewandt und die\nScheidungsklage erhoben habe, Das wäre rechtsirrig.\n\nDie etwaigen Unterhaltsverpflichtungen des Ehemannes\nder Beschuldigten bestimmen sich während der Scheidung\nnach § 1361 BGB, nach der Scheidung nach §§ 58 ££ Ehet\nunter Berücksichtigung des Gleichberechtigungsgrundsatzes. Ob danach in Zukunft der Zhemann der Beschuldigten für ihren Urterhalt aufkommen muß, läßt\nsich aus den bisherigen Feststellungen des Urteils\nnicht beurteilen.\n\nc) Nach den Feststellungen hat die Beschuldigte\nBetrügereien nur in ganz geringem Umfange begangen;\nihre zugunsten der früheren Mitbeschuldigten Zu begangenen Taten (Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nVergehen gegen das Opiumgesetz) erklärt das Urteil mit\nihrer besonderen Abhängigkeit gegenüber dieser süchtigen\nFrau. Die knappen Darlegungen des Urteils über die\nWiederholungsgefahr ergeben nicht, daß die Strafkammer\nin Zukunft Betrügereien in einem irgendwie wesentlichen\nAusmaße oder Oviumvergehen und Urkundenfälschungen\nzugunsten Dritter erwartet. Soweit aber nur zu erwarten\nist, daß die Beschuldigte sich durch Urkundenfälschungen\nfür sich selbst Rauschgifte verschafft, ohne daß\nsonstige Straftaten von ihr im Zustande der Berauschtheit zu erwarten sind, läßt sich nicht sagen, daß\ndiese Taten die öffentliche Sicherheit gefährden\nwürden. Vielmehr würde die Beschuldigte durch der-\n\n- 7 -\n\nartige Taten in erheblichem Maße nur sich selbst gefährden; das genügt aber nicht zur Unterbringung nach\n\n§ 42b StGB.\nAus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben\n\nwerden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/5-str-514-57","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/5-str-514-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.465462+00:00"}}