{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-26_5_StR_511_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-26","aktenzeichen":"5 StR 511/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 511/57 2216 003\n\nIm Üüamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den äutoschlosser Oakar sB zus Tom,\ngeboren am EEE 5:7 in zummmmmme;,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) die Hausfrau Hildegard KB z;eborene\naus Hin\ngeboren am ED 1920 ir > emimummiiiD,\n\nwegen gemeinschaftlicher Unzucht\nmit einer Abhängizen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Xkoffka\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr. 3örker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? Em\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr MEEEED\nbei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n®\n\nDie Revisionen der Angeklagten Oskar Kg und\nHildegard kp gegen das Urteil des Landgerichts in\n\n-2-\n\n= 2.\n\nJamburz vom 10.Ayril 1957 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Kechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklasten Oskar &Wwird die nach\ndem 10.April 1957 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei !’onate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von ituchts wegen -\n\narüngßge\n\nDer ıngeklazgte Oskar «Wisst wegen geneinschaftlicher Unzucht mit einer abhänzi ‚en Person sowie wezen\nUnzucht mit einer abhängigen Person in weiteren vier\nfällen zu einer Gesautstrafe von zwei Jahren Gefängnis,\ndie Angeklagte Hildegard i@Pist wegen gemeinschaftlicher Unzucht mit einer abhängigen Person zu einer\nGefängnisstrafe von zehn ilonaten verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben beide angeklagte Revisionen\neingelez3t. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts. Vie Rechtsmittel haben\nkeinen .rfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\n1.) Vergeblich berufen die Beschwerdeführer sich\ndarauf, daß der Tag der Urteilsverkündung in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht richtig wiedergegeben\nworden war. Auf diesem offensichtlichen Schreibfehler\n(- der allerdings erst nach Bemängelung durch die Revisionen behoben worden ist -) kann das angefochtene\nUrteil nicht beruhen.\n\n2.) übenfalls keinen ärfolg hat die 3emängelung\nder kevisionen, die Strafkammer habe von einer Vereidigung der Sachverständigen abgesehen, ohne vorher die\nBeteiligten zu hören. Auf diesem Versto3 gegen § 33 StPO\nkann das angefochtene Urteil schon deshalb nicht beruhen,\nweil sowohl die Angeklagten als auch ihr Verteidiger es\nauch noch nach Mitteilung der Entscheidung des Gerichts\nüber die Nichtvereidigung in der Zand hatten, die etwa\nvon ihnen gewünschte Vereidiguag der Sachverständisen\ndurch einen Antrag gemäß § 79 Abs.1 Satz 2 StPO zu\nerzwingen.\n\n- A -\n\n3.) Die Aevisionen behaupten, beide Schöffen hätten\nsich wihrend einer Verhandlungspause ungefähr 30 !‘inuten\nlang nit der Sachverst/ndi.;en, „rau Dr. ’allis, über das\nStrafverfahren, insbesondere über die (laubwürdigkeit der\njugendlichen Zeugin Hildegard :WWw unterhalten.\n\nWie die schriftlichen ırklärungen beider Schöffen\nergeben, haben sich die Schöffen allerdings in einer Verhandlungspause (w.hrend des Jartens auf deu Flur) ungefähr zehn !/inuten lang wit der Sachverständigen, Frau\nDr.Yallis, unterhalten. Dabei sind aber nur allgemeine\n“ragen der Sachverständigentätigkeit besprochen worden.\nrau Dr.vallis hat unter anderem erzählt, in welcher\nJeise sie jeweils bemüht ist, von ihr zu begutachtende\nJugendliche aufzulockern. Der Name der Zeugin Hildegard\nEEE ist hierbei nur am Rande erwähnt worden.\n\nDieser Hergang rechtfertigt die Rüge einer Verletzung der §§ 261, 264 StPO nicht, Allerdings ist grundsätzlich jedes nachträgliche Besprechen richterlicher\nMitglieder mit Personen, die in der Hauptverhandlung als\nZeugen oder als Sachverständige vernommen worden sind,\nbedenklich. In einem solchen Geschehen kann dann, wenn\nnachträglich aufgedeckte Lücken der Beweiserhebung ausgefüllt werden, auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des\n§ 261 StPO gefunden werden. Grundsätzlich sollte es daher,\nschon um nicht zu Mißdeutungen Anlaß zu geben, tunlichst\nvermieden werden, daß die \\!ichter außerhalb der Hauptverhandlung, vor der Urteilsverkündung, mit Zeugen oder\nsachverständigen zusammentreffen (vgl. BöH in 5 StR 378/52\nvon 29.5.1952). Im vorliegenden .'alle ergeben die dienst-\n\nzwischen ihnen und der Sachverständigen keine Dinge besprochen worden sind, die - oıne Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen zu sein - das angefochtene Urteil\nbeeinflußt haben könnten.\n\n- 5 -\n\n4.) Offensichtlich unbegründet ist das Linzelvorbringen der Revisionen, soweit es sich gegen das Sachverständigengutachten richtet und die Nichtherbeiziehung\neines Obergutachtens rügt.\n\n5.) übenfälls ver ‚eblich beanstanden die Revisionen\nschließlich, daß die Straf!:anmer den Seemann Ve in\nder auptverhandlung nicht als Zeugen gehört hat. Hierin\nsehen sie einen Verstoß gegen die Pflicht des Tatrichters,\nden Sachverhalt von Auts wegen vollständig aufzuklären\n(§ 244 Abs.2 StPO).\n\nEs trifft zu, das VW dessen Aufenthalt erst\nnach längerer Zeit ermittelt werden konnte, nur einmal,\nund zwar von der Polizei vernommen worden ist. Die Ladung\nzur Hauptverhandlung hat ihn nicht mehr erreicht, weil\ner sich auf einer Seefahrt von längerer, unbestimmter\nDauer befand.\n\nGleichwohl mußte sich dem Landgericht - ohne aus-\n.drücklichen Antrag der Verteidigung - nicht die Notwendigkeit aufdrängen, die Hauptverhandlung bis zur Rückkehr des VB auszusetzen, um ihn dann als Zeugen zu\nhören.\n\na) Hierzu geben zunächst schon die Bekundungen des\nVO vor Ger Polizei keinen Anlaß. Dort hatte Vz\nnämlich - bis auf den Geschlechtsverkehr, den er anfänglich nicht zugeben wollte - dieselben Angaben wie die\nZeugin Hildegard LED zemacht. Darüber hinaus hatte\ner Hildegard sehr günstig beurteilt; sie sei anständig\ngewesen und habe einen sehr ordentlichen Eindruck auf\nihn gemacht, so daß er sie von Anfang an \"nicht mit den\nüblichen St.Pauli-Bekanntschaften\"' verglichen habe, Auf\nGrund dieser polizeilichen Aussage konnte das Landgericht\nalso nicht erwarten, daß eine Anhörung des WB als\nZeugen vor Gericht zu einer anceren Beurteilung der Glaub-\n\n- 6 -\n\nwürdigkeit der Hauptzeugin Eildezard führen erde.\n\nb) Die Vernehmung des Volech war auch nicht erforderlich, um die Art und weise der Beziehungen zwischen ihm\nund Hildegard zu klären. Nach :jeinung der \\evisionen besteht u.a. die Möglichkeit, daß VE dabei hätte zugeben\nmüssen, geschlechtliche Perversionen nit Hildegard vorgenommen zu haben. Das angefochtene Urteil hätte dies\njedenfalls nicht in Abrede nehmen dürfen, ohne den VEEB\ndarüber als Zeugen gehört zu haben.\n\naa) äs trifft allerdings zu, daß die üntscheidungsgründe neben anderen, im Vordergrund stehenden Beweisanzeichen die Annahme der Glaubwürdigkeit Eildegards auch\nauf folgende Erwägung stützen;\n\n\"Mit dem Seemann kann sie diese sexuellen\nErfahrungen nicht gemacht haben, denn jener\nhat es zu geschlechtlichen Perversionen nicht\nkommen lassen. !\n\nbb) Nach Lage der Sache durfte der Tatrichter\nhier zu dieser Folgerung gelangen, ohne Volech gehört zu\nhaben. Jedenfalls ist ihm insoweit keine Verletzung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Denn in\nBezug auf den bedeutsamsten ‚ersten Vorfall hatte Hildegard ihren Stiefvater und ihre Mutter unter Angabe von\nEinzelheiten beschuldigt, gleichzeitig unzüchtige\nHandlungen an ihr (der Zeugin) vorgenommen zu haben.\n\"Diese &exuellen Erfahrungen“ konnte Hildegard. allerdings\nnicht \"mit dem Seemann gemacht haben.\" Da die erwähnte\npolizeiliche Vernehmung des VWWnicht erwarten ließ,\ndaß dieser etwas über geschlechtliche Perversionen zwischen\nHildegard und ihm aussagen würde, ist.kein. Verfahrensverstoß darin zu finden, daß VW nicht von Ants wegen\nüber diese Frage als Zeuge gehört worden ist,\n\n-1-\n\n- 7-\n\nII. Sachbewerde\n\nAuch die sachlichrechtlichen Linzelangriffe\nsind unbegründet.\n\n1.) Tie die eingehende Deweiswürdigung des\nUrteils zeigt, ist sich die Strafkammer bewußt\ngewesen, daß die Bekundungen jugendlicher Zeuginnen\nüber geschlechtsbezogene Dinge besonders vorsichtig\ngeprüft werden müssen. Nur deskalb ist auch eine\nSachverständige über die Zlaubwürdigkeit der Hildegard gehört worden.\n\n2.) Daß die Verletzte sich in einem Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 174 Nr.1 StGB zu dem beschwerdeführenden Stiefvater befand, wird im angsfochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum festgestellt;\ndie unzüchtigen liandlungen des Beschwerdeführers\n(\"Untersuchungen ') waren nur möglich gewesen, weil er\nsich auf seine Befehlsbefugnisse berufen hatte.\n\n-8-\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeins Rechtsmängel urgeben hat, mußten die Zevisionen\n- entspruchend dem antragce des Generalbundesanwalts =\nin vollem Umfange verworfen werden.\n\nSarstedt »r.Koffka Schnuidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/5-str-511-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/5-str-511-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.444309+00:00"}}