{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-22_5_StR_477_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-22","aktenzeichen":"5 StR 477/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 477/57\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Büromaschinenmechanikermeister Walter R SEEEENEEEEEEED\naus DEE, Sort geboren ar: EEE 1592,\nwegen fahrlässiger Verkehrsübertretung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22.November 1957\nfolgenden Rechtssatz beschlossen:\n\nEin Amtsrichter, der die Urteilsformel\nwährend der Schlußvorträge der Beteiligten niederschreibt, verletzt hier-\n\ndurch nicht das Gesetz.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht in Braunschweig hat den Angeklagten\nwegen fahrlässiger Übertretung des § 7 Abs.3, des § 8\nAbs.2 und des § 1 StVO zu einer Geldstrafe von 25 DM,\nhilfsweise zu fünf Tagen Haft verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht u.a., daß der Amtsrichter die Urteilsformel bereits\nwährend der Schlußausführungen des Sitzungsvertreters\nder Stasatsanwaltschaft niedergeschrieben habe. Das Oberlandesgericht Braunschweig, das über die Revision zu entscheiden hat, beabsichtigt, die Verurteilung aus § 7\nAbs.3 StVO zu streichen. Im übrigen will es die Revision\nverwerfen. Es hält die oben mitgeteilte Verfahrensrüge für\nunbegründet. Es ist der Auffassung, ein Verfahrensverstoß\n(Verletzung des § 261 StPO) liege nur vor, wenn der Nachweis geführt werde, daß der Richter nach der Niederschrift\ndes Entwurfs der Urteilsformel den weiteren Ausführungen\nder Beteiligten keine Beachtung mehr geschenkt hat\n\n- 2 -\n\n(ebenso OLG Bremen VRS 5,297; OLG Celle VRS 12,446 = NIW\n1957,1002 = NäsRpfl 1957,250). Im vorliegenden Fall ergebe\ndie dienstliche Äußerung des Amtsrichters, daß er sich\n\ndie Schlußausführungen angehört habe. Das Oberlandesgericht\nBraunschweig sieht sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln\n\nNIW 1955,1291 gehindert, in dem die Ansicht vertreten wird,\nder Verfahrensverstoß liege schon darin, daß der Anschein\nerweckt werde, als komme es auf die Schlußvorträge nicht\nmehr an (ebenso OLG Hamm DAR 1956,254; ähnlich anscheinend\nauch OLG Hamburg VRS 10,374 = JR 1956,273). Es hat die\nSache gemäß § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs.2 GVG\nsind gegeben.\n\nEin Amtsrichter, der während der Schlußvorträge der\nBeteiligten die Urteilsformel oder einen Teil von ihr\nniederschreibt, verstößt allein hierdurch weder gegen\n§ 261 StPO noch gegen Art.103 Abs.1 GG. Nach § 261 StPO\nhat der Tatrichter seine /berzeugung aus dem Inbegriff\nder Verhandlung zu schöpfen. Hierzu gehören auch die\nSchlußausführungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers sowie das letzte Wort\ndes Angeklagten. Ein Richter, der diese Schlußvorträge\nbei der Urteilsfindung unberücksichtigt läßt, verletzt\n§ 261 StPO. Nach Art.103 Abs.1 GG hat vor 6ericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Das bedeutet für das\ngerichtliche Strafverfahren u.a., daß der Richter vor der\nUrteilsfindung die Schlußausführungen des Verteidigers\nund das letzte Wort des Angeklagten anhören muß. Ein\nRichter, der dies nicht tut, gewährt dem Angeklagten nicht\ndas ihm zustehende rechtliche Gehör. Das bloße Niederschreiben der Urteilsformel während der Schlußvorträge der\nBeteiligten ergibt indessen keine solche Gesetzesverletzung.\n\nDie Tätigkeit des Niederschreibens der Urteilsformel\nmacht den Richter nicht unfähig, die Schlußvorträge in sich\naufzunehmen. Es kommt nicht selten vor, daß ein Richter\nsich während der Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen Br\n\nEu Ge\n\n- 3 -\n\noder während der Ausführungen oder sonstigen Erklärungen\neines Prozeßbeteiligten Aufzeichnungen über deren Inhalt\nmacht. Wohl kein vernünftiger Mensch wird hieraus ohne\nweiteres den Schluß ziehen, der Richter habe infolge\ndieser Tätigkeit den Verhandlungsvorgängen nicht folgen\nkönnen. Für die Frage nach der Aufnahmefähigkeit des Richters macht es aber keinen Unterschied, ob das, was er\nschreibt, den Inhalt von Aussagen, Ausführungen oder sonstigen Erklärungen betrifft, oder ob es sich dabei um die\nUrteilsformel handelt.\n\nZugegeben werden muß allerdings, daß das Niederschreiben der Urteilsformel während der Schlußvorträge\nbei den Prozeßbeteiligten, die wissen, was der Richter\nschreibt, den Eindruck erwecken kann, der Richter habe\nsich bereits endgültig entschieden und sei daher nicht\nbereit, die weiteren Schlußvorträge in sich aufzunehmen\nund sie bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.\n\nDies allein kann aber im Gegensatz zur Auffassung\ndes Oberlandesgerichts Köln (aa0) und des Oberlandesgerichts Hamm (aa0) die Annahme eines Verfahrensverstoßes\nnicht rechtfertigen.\n\nDas vorzeitige Niederschreiben der Urteilsformel\ndurch den Amtsrichter braucht keineswegs immer den Eindruck zu erwecken, daß es dem Richter an der inneren\nBereitschaft fehle, die weiteren Schlußvorträge in sich\naufzunehmen und sie bei der - endgültigen - Urteilsfindung\nzu beachten. Es sind sehr wohl Fälle denkbar, in denen das\nnachfolgende Verhalten des Richters die Beteiligten klar\nerkennen läßt, daß er den weiteren Verhandlungsvorgängen\nfolgt und sie in seine Erwägungen einbezieht (er unterbricht z.B. die Ausführungen des Verteidigers zu einer\nZeugenaussage mit dem Bemerken, daß er die Aussage anders\nbegreife, und erörtert dies mit dem Verteidiger in einer\nWeise, die zeigt, daß er durchaus bereit ist, sich durch\netwaige Argumente des Verteidigers von dem Gegenteil seiner\nbisherigen Meinung überzeugen zu lassen).\n\n-4-\n\nAber auch wenn jener Anschein erweckt wird, ergibt\ndies allein noch keinen Verfahrensverstoß.\n\nEs gibt zahlreiche Verhaltensweisen und andere Umstände, durch die ein Richter bei den Beteiligten, insbesondere bei einem Angeklagten, der juristischer laie\nist, den Eindruck erwecken kann, er habe einen Teil der\nVerhandlungsvorgänge nicht beachtet. Ein solcher Eindruck\nkann sogar durch Handlungen bewirkt werden, zu denen der\nRichter gesetzlich verpflichtet ist.\n\nwill z.B. der Richter in einer Sache, in der Schuld\noder Unschulä des Angeklagten lediglich von dessen Zurechnungsfähigkeit oder -unfähigkeit zur Tatzeit abhängt,\neinen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hierüber gemäß § 244 Abs.4 Satz 2 StPO deshalb ablehnen, weil nach seiner Auffassung die volle Zurechnungsfähigkeit bereits durch das frühere Gutachten bewiesen.\nist, so muß er dies gemäß § 244 Abs.6 StPO den Beteiligten\ndurch einen entsprechend begründeten Beschluß mitteilen.\nBei einem Angeklagten, der juristischer Laie ist, kann\ndies durchaus den Eindruck hervorrufen, der Richter habe\nsich bereits endgültig entschieden, so daß es auf die\nweiteren Verhandlungsvorgänge im Grunde gar nicht mehr\nankomme. Daß hierin trotz eines solchen Einärucks keine\nGesetzesverletzung gefunden werden kann, liegt auf der\nHand. \"\n\nEin Richter, der während eines Teiles der Hauptverhandlung die Augen schließt, kann hierdurch sehr wohl\nden Anschein erwecken, daß er schlafe und daher einen\nTeil der Verhandlungsvorgänge nicht in sich aufnehme. Der\nbloße Umstand, daß er einen solchen Eindruck hervorruft,\nist aber kein Verfahrensverstoß. Eine Gesetzesverletzung\nliegt nur vor, wenn der Richter tatsächlich während eines\nnicht unerheblichen Zeitraums geschlafen hat (vgl.BGHSt\n\nEin blinder Richter, der in einem Kollegialgericht\n\nals Beisitzer mitwirkt, ist grundsätzlich seinen tatrichterlichen Aufgaben voll gewachsen. Das hat der Senat\n\n-5 -\n\nbereits wiederhoit entschiuden (vg1l.BGHSt 4,191; 5,354).\nTrotzdem wird cs immer cine mehr oder minder große Anzahl\nvon Angeklagten und auch, .. Verteidigern geben, die in\neinem solchen Fall den Eindruck haben, es habe bei der\nVerurteilung des Angeklagten ein Richter mitgewirkt, der\nwegen seiner Blindhcit den Vernandlungsvorgängen nur unvollkommen habe folgen können und daher bei der Urteilsfindung einen Teil der Verhandlungsvorgänge nicht beachtet\nhabe. Auf cinen solchen äußeren Anschein kommt es indessen\nnicht an. Er kann die ännahme ciner Gesetzesverletzung\nnicht rechtfertigen.\n\nEntsprechendes muß auch hier gelten. Dio gegenteilige Auffassung wird der Eigenart des Richters, seiner\nDenkungsart und seiner Arbeitsweise nicht gerecht. Die\nrichterliche Überzcugungsbildung in der Hauptverhandlung\nbeginnt nicht erst nach dem letzten Wort des Angeklagten.\nSie setzt bereits bei der Vernehmung des Angeklagten zur\nSache ein. Sie geschieht nicht selten in der Weise, daß\nder Richter schon auf Grund der Einlassung des Angeklagten\noder der Aussage eines Zeugen eine Meinung von der Schuld\ndes Angeklagten gewinnt. Dies ist aber nur eine vorläufige Meinung, die der Richter auf Grund der weiteren\nVerhandlungsvorgänge bis zuletzt ständig überprüft und,\nfalls die Überprüfung dazu. Anlaß bietet, wieder aufgibt.\nDas weiß nicht nur jeder Richter; er verfährt grundsätzlich auch so. Das bloßc vorzeitige Niederschreiben\nder Urteilsformel ergibt nicht, daß der Richter anders\nverfahren ist. Urteilsformeln werden nicht selten vor der\nendgültigen Entscheidung zu Papier gebracht, zuweilen\nsogar schon vor der Verhandlung. Solche Urteilsformeln\nsind in Walırheit keine Urteile, sondern nur Entwürfe hierzu, die unter dem Vorbehalt gefertigt werden, daß dic\nVerhandlung oder weitere Verhandlung keine Gesichtspunkte\nergibt, die zu einer abweichendeh Entscheidung zwingen.\nWenn sie zu Urteilen werden, so beruht dies grundsätzlich\nnicht darauf, daß der Richter die Verhandlungsvorgänge oder\n\nweiteren Verhandlungsvorgänge\n- 6 -\n\nnicht beachtet hätte, sondern allein darauf, daß ihm diese\n\nkeinen Anlaß zu einer abweichenden Entscheidung gegeben\nhaben. Das gilt auch für dic Urteilsformel, die der Amtsrichter während der Schlußvorträge der Beteiligten niederschreibt. Der Umstand aliein, daß ein Richter den äußeren\nAnschein einer Gesetzesverlstzung crweckt, ist aber noch\nkeine Gesetzesverletzung.\n\nAus der Entscheidung RüSt 42,85 ergibt sich nichts\nGegenteiliges. Sie besagt nur, daß bei einem Kollegialgericht, das vorberaten lat, zwischen den Schlußvorträgen\nund der Urteilsverkündung einc äußerlich erkennbare Verständigung der Gerichtsmitglicder stattfinden müsse, weil\ndies zum Begriff der Beratumg gehöre. Das ist etwas ganz\nanderes. Das Reichsgericht hat den Verfahrensverstoß nicht\n- darin erblickt, daß § 261 StPO verletzt oder dem Angeklagten nicht das rechtliche Gehör gewährt worden wäre, sondern allein darin, daß keine äußerlich erkennbare Beratung stattgefunden habe.\n\nDer Einzelrichter berät nur mit sich selbst. Bci ihm\nist im Gegensatz zum Kollegialgericht die Beratung ein\nVorgang, der sich im Innern eines einzelnen Menschen\nebspielt. Er bedeutet im Gegensatz zur Beratung des\nKollegialgcrichts, daß der Richter nicht mit anderen berät,\nsondern bei sich überlegt, wie zu entscheiden ist. Mit\nvorbereitenden Überlegungen hierzu beginnt ein Richter in\naller Regel nicht erst nach dem Schlußwort des Angeklagten,\nsondern schon vorher. Dice Beratung des Einzelrichters ist\nim Grunde genommen nur eine unmittelbare Fortsetzung\ndieser Überlegungen. Sie endet in dem Augenblick, in dem\nder Richter seine Überlegungen abschließt, d.h. sich endgültig entscheidet. Hierzu kann es nach dem Schlußwort\ndes Angeklagten längerer Überlegungen bedürfen. Es gibt\naber auch Fälle, die so klar liegen, daß Sekunden genügen.\nDie so geartetc Beratung des Einzelrichters kann zwar\näußerlich in die Erscheinung treten, braucht dies aber\nnicht unbedingt zu tun. Es gibt weder ein Gesetz noch einen f\n\n- 7 -\n\n- 17 -\n\nRechtsgrundsatz des Inhalts, daß der Einzelrichter nach\ndem Schlußwort des Angeklagten Vorkehrungen treffen muß,\ndie äußerlich erkennbar machen, daß er noch überlegt.\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem\nAntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Sicmer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-22/5-str-477-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-22/5-str-477-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.341924+00:00"}}