{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-12_5_StR_505_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-12","aktenzeichen":"5 StR 505/57","doktyp":null,"leitsatz":"Beruht die Drohung des Trpressers auf einer\nTäuschung, so ist ein Gehilfe, der von der\nDrohung nichts weiß und nur die Täuschung\nfördern will, wegen Beihilfe zum Betruge\nzu bestrafen, wenn in seiner Vorstellung\nauch die übrigen Merkmale des Betruges vorliegen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nPür die Amtliche Sammlung!\n\n4-44 2214 097\n\nGesetz: StGB §§ 253, 49\n\nRechtssatz: Beruht die Drohung des Trpressers auf einer\nTäuschung, so ist ein Gehilfe, der von der\nDrohung nichts weiß und nur die Täuschung\nfördern will, wegen Beihilfe zum Betruge\nzu bestrafen, wenn in seiner Vorstellung\nauch die übrigen Merkmale des Betruges vorliegen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 505/57\nUrteil des BGH vom 12.November 1957 IG Braunschweig\n\n5 StR 505/57\n(alt: 5 StR 33/57)\n\nImNasen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt D ED zus ca,\ndort geboren an EB 1314,\n\nwegen Beihilfe zum Betruge\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesrichtshof EEE\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 4.Juli 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen-\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer frühere Mitangeklagte Gerhard WB wußte, daß\nsein Bruder Karl in den Jahren 1942/43 von dem Landwirt\n“ED 2500 31 zum Ankauf susländischer Devisen\nerhalten hatte. Im Jahre 1951 erzählte er VW, sein\nBruder sei deshalb im Gefängnis. Tr erweckte in Viip\ndie Befürchtung, ebenfalls bestraft zu werden, und gab\n\nsich den Anschein, das vielleicht verhindern zu können,\nDafür erhielt er große Geläsummen. Im Jahre 1952 ließ er\nden früheren Nitangeklagten Y; WB bei ED a1s\n\"Assessor Dr.StEEEW\" auftreten, der damit befaßt sei,\ndie Devisenstraftat zu klären. Beide drohten VD,\ndie Angelegerheit dem Gericht zu übergeben, und veranlaßten\nihn dadurch wiederholt, ihnen Geld auszuhändigen. Im Jahre\n19553 trat der frühere Nitangeklagte Dr 215 anzeblicher\nKriminalpolizeirat Big» an die Stelle WW. Wit ihm\nsetzte Gerhard \"gie die Trpressungen an VE fort.\nSie sagten ihm dabei auch, seine Sache werde von einem\nhöheren Polizeibeamten Dr WI bearbeitet, der die\nDevisenangelegenheiten der ganzen Bundesrepublik unter\n\nsich habe.\n\nSpäter übernahm der Argeklaste DEE es, die Rolle\ndieses Dr. ED zu spielen. Unter diesem Namen\nstellten ihn Gerhard \"Bund Era dem N\nam 13.0ktober 1954 vor. Nach genauen Weisungen erklärte der\nAngeklagte DW einleitend, es sei ja bekannt, worum\nes sich drehe. Er fügte hirzu, er habe nicht viel Zeit,\nund forderte Te und Er aur, mit vo = u\nverhandeln. In dem nun folgenden Gespräch war von Devisenschiebungen und Devisenvergehen die Rede. Der Angeklagte\nDEE stellte sich sachkundig und sagte, wie ihm vorgeschrieben worden war, gegen Gerhard Tg läge ein\nBaftbefehl vor. \"Darauf spielten Br una Tg die\n\n- 3 -\n\nAufgeregten. Er. TED zinzen aus dem Zimmer\n\nund kamen nach einer Weile wieder zurück. VB beran\ndavon, wie von den (rei anderen beabsichtigt, Angst.\"\nDEE erklärte darauf zu NE: \"'Niorgen um 12 Uhr\nmuß ick 5000 Si haben. Übermorgen kommen die erst.\" Das\nsollte in Verbindung mit dem vorangegangenen Verhalten\nbedeuten, die Möglichkeit einer bedrohlichen entwicklung\nlasse sich aufhalten, wenn Mi 5000 '* zahle. Dann\nentfernte sich der Angeklagte mit den Worten, er habe keine\nZeit mehr. Br un: ve forderten nun im Namen\n\n\"Dr. K 1 EEE: \"' von NEE; 000 %“, \"widrigenfalls\ndie Sache von ihnen ans Gericht abgegeben und er !eingebuchtet!\nwürde\". Sie erhielten das Geld am nächsten Tage und gaben\ndavon 300 3\" dem Angeklagten DEEEEED , der über diese geringe\nSumme enttäuscht war.\n\nGerhard TB, Wi@W@ ung Er Sina rechtskräftig\nwegen Erpressung verurteilt.\n\nWie das Landgericht annimmt, wußte der Angeklagte\nDD Hei der Ynterredung am 13.0ktober 1954 nicht nachweislich, daß Gerhard We und Dr den Landwirt\nnit Schritten ärohten, die von ihnen selbst\ngegen ihn zu unternehmen seien. Sie spiegelten ihm nach\nder Vorstellung des Angeklagten DW, soviel diesen\nbewiesen werden konnte, nur vor, es schwebe ein Strafverfahren gegen una sie könnten es mit Geld\naus der Welt schaffen, wenn er, ME, ihnen die dazu\nnötigen Mittel gebe. Diese Täuschung wollte der Angeklagte\nDW unterstützen. Die Strafkammer hat ihn daher wegen\nBeihilfe zum Betruge zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nNur folgender Punkt ist zu erörtern.\n\nPa u\n\nEu\n\nGerherä WW und Pre Haben eine \"ryressung\nbegangen. Die Besiraiung üces Bes. nwerdeführers wegen\nBeihilfe zu einen - in W.hrheii nicht verübten - Betruge\nwill die Strsfkammer, wie ihre Zitate vermuten lassen,\n\n-\n\nwohl daraus herleiten, da eine stra?bare Beihilfe auch\ndann vorlicgen könne, wen der Haupttäter nicht vorsätzlich\ngehandelt habe. Dieser Satz ist nicht richtig (BGHSt 9,370).\nEr wäre auch nicht geeignet, die hier zu entscheidende\n\nFrage zu löser.\nTrotzdem trifft das Urteil im Frgcebnis zu.\n\nDer Gehilfe muß zwar einer bestimmten Tatbestand, der\ndurch einen anderen verwirktlicht werden soll und sich\ndann als Verbrechen oder Vergehen darstellt, in seinen\nwesentlichen Eerkmalen im Auge haben. FTs kommt aber nicht\ndarauf an, ob die Haupttat ihrer rechtlichen Beurteilung\nnach dieselbe ist, die sich der Filfeleistende vorstellt;\nsie muß sich nur im wesentlichen mit der decken, die er\nfördern will. Wer z.B. einem anderen eine Waffe überläßt,\ndamit er sie bei einem Diebstahl bei sich führe, wird, wenn\nder Täter mit ihrer Hilfe eine räuberische Trpressung\n(88 255,253,249,250 Nr.1 StGB) begeht, wegen Beihilfe zum\nschweren Diebstahle (£§ 243 Abs.1 Nr.5,49 StGB) bestraft;\ndenn die tatsächlich verübte schwerere Tat ist keine\ngrundsätzlich andere als die leichtere, die sich der\nGehilfe vorstellte, und hat mit ihr den Angriff auf fremdes\nVermögen gemein (RGSt 67,343). ‚\n\nOb es im Verhältnis zwischen Betrug und Trpressung\nganz allgemein ebenso liegt, braucht der Senat nicht zu\nentscheiden- Denn die hier verübte Frpressung hat die\nBesonderheit, daß die Drohung auf einer Täuschung beruhte.\nDie Täter gaben dem Landwirt YEB zu verstehen, wenn\ner ihnen keir Geld aushändise, könnten und wollten sie\nveranlassen, daß er wegen Devisenvergehens verhaftet und\n\n-5-\n\n-5_\n\ngerichtlich bestraft werde. Um dieser Drohung Nachdruck\n\nzu verleihen, spieselten sie ihm mit Hilfe des Beschwerde.\nführers vor, es schwebten schon behördliche Frmittlungen.\nIn einem solchen Falle geht zwar die Täuschung in der\nDrohung auf, so daß allein Erpressung und nicht zugleich\nBetrug vorliegt (R6St 20,326,329 f; RG GA 38,54; 51,194; 69,\n4005 RG IW 1934,3285; RG HRR 1941,169). Sieht man aber\n\nvon der Drohung ab, so bleibt die Täuschung und damit ein\nBetrug übrig. Darum begeht der Gehilfe, der von der Drohung\nnichts weiß und nur die Täuschung fördern will, Beihilfe\nzum Betruge (ebenso Maurach, Dt.Strafr.Alle.Teil 1.Aufl.\n5.553 unten). Dieser ist mit geringerer Strafe bedroht als\ndie Erpressung. Yach dem allen ist der Gehilfe in einem\nSolchen Falle wegen Beihilfe zum Betruge zu verurteilen,\n\nDie sonstige rechtliche Prüfung des Urteils deckt\nebenfalls keinen Fehler auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.EKEoffka Siemer\nSchnitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-12/5-str-505-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-12/5-str-505-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.129538+00:00"}}