{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-12_5_StR_472_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-12","aktenzeichen":"5 StR 472/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 472/57\n\nIn Namen des Volkes 2216 0017\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Leopold 5 EEE zu: DEE,\ngeboren am EEE 1915 in sm (Hestpreusen) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kaufmann Erich > EB zu: DAMM,\ngeboren am ED 1910 in Ku Kreis TED\n\n(Ostpreußen),\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sp und\nDEE zegen das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 6.April 1957 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten SB wira die nach dem\n6.April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt;\n\nSCHE unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nUrkundenfälschung in 5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten Gefängnis,\n\nEEE wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit\nmit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einem Jahr\nund sechs Monaten Gefängnis.\n\nDem Angeklagten SEE hat sie ein Jahr der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nBeide Angeklagten haben Revision eingelegt.\n\nA. Revision des Anseklasten Sue.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß in der\nZurückweisung des Gesuchs, durch das der Angeklagte den\nSachverständigen, Oberarzt Dr.Lades, wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt hat.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Senat hat nur zu prüfen,\nob der Beschluß, durch den die Strafkammer das Gesuch\nzurückgewiesen hat, einen Rechtsfehler erkennen läßt (vgl.\nBGHSt 8,226,232). Das ist nicht der Fall.\n\nDie Strafkammer hat den Begriff \"Besorgnis der Befangenheit\" weder verkannt noch falsch angewandt. Sie ist\nohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß eine Besorgnis\nder Befangenheit nur besteht, wenn vom Standpunkt des Ablehnenden aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Ihre Annahme,\n\n-4-\n\ndaß die in dem Ablehnungsgesuch vorgetragenen Umstände\nkeine solchen Gründe Seien, ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Das Ablehnungsgesuch trägt selbst vor,\ndaß der Sachverständige den Angeklagten zweimal befragt\nund einmal körperlich untersucht hat. Die bloße Tatsache,\ndaß er alsdann vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen\nBeobachtungszeit und unter Verzicht auf ursprünglich\nvorgesehene weitere Befragungen sowie auf weitere Untersuchungen sein Gutachten erstattet hat, ist in der Tat\nkein Grund, der einen vernünftigen Angeklagten zu\nZweifeln an der Unbefangenheit des Sachverständigen veranlassen könnte. Ein vernünftiger Angeklagter wird sich\nin einem solchen Falle sagen, daß der Sachverständige\nauf Grund der bisherigen Beobachtungsergebnisse zu der\nÜberzeugung gelangt ist, weitere Befragungen und Untersuchungen seien nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür,\ndaß der Sachverständige Dr. Lades über das Entweichen des\nAngeklagten verärgert gewesen wäre, sind weder aus dem\nAblehnungsgesuch noch sonst ersichtlich.\n\n2.) Die Revision erblickt einen weiteren Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, zur\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein Obergutachten einzuholen.\n\nDie Rüge ist gleichfalls unbegründet. Nach § 244\nAbs.4 Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch das frühere\nGutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache\nbewiesen ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn\nsein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder\nwenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Die Erwägungen, welche die Strafkammer veranlaßt haben, den Beweisamtrag abzulehnen, entsprechen\ndieser Vorschrift.\n\nDie Gründe des Ablehnungs>eschlusses ergeben, daß\ndie Strafkammer auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.Lades von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt war, Das wird zwar nicht ausdrücklich\ngesagt. Es ergibt sich aber klar aus dem Zusammenhang der\nGründe, insbesondere aus dem Urstand, daß es in ihnen\nheißt, das Ergebnis des Gutachtens sei nicht überraschend,\nweil der Angcklagte bsreits im Jahre 1948 eingehend\npsychiatrisch in einer Nervenheilanstait untersucht worden\nsei und auch damals der Sachverständige zu dem Ergebnis\ngekommen sei, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig,\nund weil nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten seit\n1948 keinerlei Krankheiten oder Unfälle eingetreten seien,\ndie auf den Geisteszustand des Angeklagten schädigend eingewirkt haben könnten. Die Strafkammer hat demnach das\nGegenteil der mit dem Beweisamtrag behaupteten Tatsache\nals bereits erwiesen angesehen. Das ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Gründe des Ablehnungsbeschlusses ergeben weiter,\ndaß die Strafkammer an der Sachkunde des Sachverständigen\nDr.Lades keinen Zweifel hatte. Auch dies läßt sich aus\nRechtsgründen richt beanstanden.\n\nZu Bedenken könnte Anlaß geben, daß es in den Gründen\ndes Ablehnungsbeschlusses zunächst heißt, der Beweisamtrag\nsei lediglich damit begründet worden, daß Bedenken gegen\ndie Sachkunde des Sachverständigen Dr.Lades bestünden.\n\nDas ist nicht richtig. In der Begründung des Beweisamtrages\nist auf bestimmte Forschungsmittel hingewiesen worden, die\nder Sachverständige Dr.Lades nicht angewandt hatte. Auch\ndiese Bedenken greifen indessen nicht durch. Die Gründe\n\ndes Ablehnungsbeschlusses ergeben, daß die Strafkammer\nauch geprüft hat, ob ein neuer Sgchverständiger über\nForschungsmittel verfüge, die denen des Dr.Lades überlegen\nseien. Sie hat die Frage ausdrücklich verneint. Einen\nRechtsfehler 158t auch dies nicht erkennen. Er kann ins-\n\n-6-\n\n-6-\n\nbesondere auch nicht daraus hargeleitet werden, daß der\nSachverständige Dr.Lades von Forschungsmitteln, die ihm\nzur Verfügung stehen, keinen Gebrauch gemacht hat, weil\n\ner dies für überflüssig hielt. Das war eine Entschließung\ndes Sachverständigen, die im Rahmen seiner Sachkunde lag\nund die den Tatrichter, der an dieser Sachkunde keinen\nZweifel hatte, nicht zwang, einen weiteren Sachverständigen\nzu hören,\n\nDafür, daß das Gutachten des Sachverständigen\nDr.Lades von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen\nausgehe oder Widersprüche enthalte, fehlt es an Jedem\nAnhalt. Daß die Gründe des Ablehnungsbeschlusses diese\nFrage nicht erörtern, bedeutet bei dieser Sachlage gleichfalls keinen Rechtsmangel.\n\n3.) Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 60\nNr.3 StPO darin, daß die Strafkammer die Inhaber und\nAngestellten der Firmen, mit denen der Angeklagte in\nVerbindung trat, nämlich die Zeugen Im, oe, Kan,\nBugB und Ip vereiäigt hat. Sie meint, dies sei unzulässig gewesen, weil nach den Feststellungen des Urteils\ndie Zeugen um den strafbaren Charakter der ihnen angetragenen Geschäfte (illegale Interzonengeschäfte) gewußt hätten.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Merkmal der Beteiligung in § 60 Nr.3 StPO setzt voraus, daß der Zeuge an\nder Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, in\nstrafbarer Weise und in der gleichen Richtung wie der\nAngeklagte mitgewirkt hat (vgl. BGH NIW 1952,110220),\nLetzteres trifft hier nicht zu. Gegenstand der Untersuchung sind nicht die illegalen Interzonengeschäfte,\ndie der Angeklagte den Zeugen angetragen hat, sondern\nnur die Taten des Angeklagten, durch die er unter der\nVorspiegelung, solche Geschäfte vermitteln zu können,\ndie Firmen zu Vorschußzahlungen veranlaßt hat. An diesen\nTaten haben die Zeugen nicht in der gleichen Richtung\n\n- 1 -\n\n- T-\n\nwie der Angeklagte mitgewirkt. Sie waren im Gegenteil\nOpfer dieser Taten.\n\nII. Sachrügen.\n\n1.) Das Urteil stellt für alle fünf Fälle ausdrücklich\nfest, daß die westdeutschen Geschäftsleute durch die Vorspiegelungen über Festaufträge in einen Irrtum versetzt\nwurden, der sie veranlaßte, Vorprovisionen zu zahlen\n(5.54 UA). Damit ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision \"zweifelsfrei\" festgestellt, daß der Angeklagte\njeweils einen Irrtum erregt und dadurch eine Vermögensbeschädigung bewirkt hat. Daß die Getäuschten bei Anwendung der von den Geschäftsleuten zu erwartenden Sorgfalt ihren Irrtum hätten erkennen können, schließt eine\nsolche Feststellung nicht aus.\n\n2.) Nach den Feststellungen des Urteils zahlte Stege\nan den Angeklagten Vorprovisionen in Höhe von insgesamt\n38 000 DN, die er nicht zurückerhalten hat. Das Urteil\nbezeichnet diese Vermögensbeschädigung StB als\n\"empfindlich\". Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß Steg trotz des erwähnten Vermögensschadens\nnoch in der Lage war, an andere Personen insgesamt\n29 000 IM zu zahlen, bedeutet keinen Widerspruch hierzu.\n\n3.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß\nkeine fortgesetzte Straftat, sondern fünf selbständige\nStraftaten vorliegen. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte, als er mit der Ausführung der Taten begann,\nnoch keine konkrete Vorstellung über die Firmen, die geschädigt werden sollten, über die Einzelheiten der Geschäfte, die vorgetäuscht werden sollten, und über die\nHöhe der zu fordernden Vorprovisjonen hatte. Damit hat\ndie Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise einen\nGesamtvorsatz ausgeschlossen, wie ihn der Rechtsbegriff\nder fortgesetzten Straftat voraussetzt. Der allgemeine\nEntschluß, eine Mehrheit von Betrugstaten gleicher Art zu\n\n-8-\n\n(3\n\nbegehen, genügt hierfür richt (vg}.. 36CHSt 1,313,315).\nNur ihn hat nach den Festsiellunson des Urteils der An-\n\n=\n\ngeklagte bei Beginn der Tatan gehabt.\n\n4.) Dafür, daß die Strafkammer bei der Bemessung\nder Strafe zum Nachteil des Angeklagten die anderen\nStrafverfahren berücksichtigt nätte, die in den Urteilsgründen auf Seite 16 und 22/2% UA bei der allgemeinen\nDarstellung des Sachverhalts beiläufig erwähnt werden,\nbesteht kein Anhalt.\n\n5.) Die weiteren Revisionsausführungen sind offensichtlich unbegründet.\n\n6.) Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsfehler\nsachlichrechtlicher Art erkennen, durch den der Angeklagte beschwert wäre.\n\nB. Revision des Angeklagten DEE.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolge.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDie Revision erblickt einen Verfahrensverstoß im\nSinne des § 338 Nr.8 StPO darin, äaß während der Hauptverhanälung ein Wechsel in der Person des Verteidigers\ndes Angeklagten eingetreten ist.\n\nDie Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.\nNach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO müssen bei Verfahrensrügen\nin der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden,\nin denen die Revision den Verfahrensmangel sieht. Dazu\ngehört bei einer Rüge der in Rede stehenden Art auch die\nAngabe der Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung der\nRevision ergibt, daß die Verteidigung durch den Wechsel\nin der Person des Verteidigers unzulässig beschränkt\nworden ist. Diese Angabe fehlt hier.\n\n- 9 -\n\nDie Rüge wäre im übrigen auch unbegrühdet. Der Angeklagte ist zunächst durch Rechtsanwalt Hoi verteidigt worden. Am vierten Tage der Hauptverhandlung hat\ndie Strafkammer folgenden Beschluß verkündet:\n\n\"Die Beiordnung des Rechtsanwalts He\nals Pflichtverteidiger für den Angeklagten\n\nwird aufgehoben, weil zwischen\nder Verteidigung des Angeklagten S\nund des Angeklagten TEE X 01 1.1 sionsgefahr besteht.\n\nDem Angeklagten FEED wiräa der Rechtsanwalt AB als Pflichtverteidiger beigeordnet, \"\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Beschluß nach\nAnhörung der Rechtsanwälte HE und EEE una mit\nZustimmung des Angeklagten DB erlassen worden ist.\nRechtsanwalt AB, der an der Hauptverhandlung von\nAnfang an teilgenommen hatte, hat den Angeklagten alsdann in der weiteren Hauptverhandlung verteidigt. Er hat\nausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erklärt, daß\nihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche\nZeit nicht verbleibe (§ 145 Abs.3 StPO). Darauf, daß die\nVerteidigung durch den Wechsel in der Person des Verteidigers unzulässig beschränkt worden wäre, kann sich\ndie Revision bei dieser Sachlage nicht berufen.\n\nII, Sachrügen.\n\n1.) Rechtlich bedenkenfrei ist im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht als Gehilfen, sondern als Mittäter verurteilt\nhat. Dies findet in den Feststellungen des Urteils eine\nhinreichende Stütze. Sie ergeben, daß der Angeklagte das\nTatgeschehen weitgehend mitbeherrscht hat und daß er\naußerdem an der Tat ein erhebliches eigenes Interesse\nhatte.\n\n- 10 -\n\n2.) Auch sonst läßt das Urtei\nsachlichen Strafrechts erkennen,\nte beschwert wäre.\n\nl keine Verletzung\ndurch die der Angeklag-\n\nDie Entscheidung entspr\n\nicht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt: Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-12/5-str-472-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-12/5-str-472-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.107141+00:00"}}