{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-12_5_StR_447_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-12","aktenzeichen":"5 StR 447/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2216 094\n\n5 StR 447/57\n\nPo\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Immobilienmakler und Betriebsberater Richard B EEE\n\neus BED,\ngeboren am MED 1903 in SEE Bezir: To\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.November 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSnnatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 7.Juni 1957 aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges\nverurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte\nfreigesprochen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,\nträgt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens, im\nübrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründet\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges und wegen versuchten Betruges\nzu Geldstrafen von 200 M und 100 iM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges.\n\nDer Angeklagte erhielt am 15,0ktober 1954 von Frau\nTEE auf seine Bitten ein Darlehen von 35 M, Er\nversprach bei Entgegennahme des Darlehens, den Betrag noch\nam selben Nachmittag an den Ehemann TED zurückzuzahlen. Das tat er nicht. Er hatte von vornherein nicht\ndie Absicht, sein Versprechen zu halten.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges ist\nnicht zu beanstanden,\n\n2.) Die Verurteilung wegen versuchten Betruges.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen versuchten Betruges\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nDie Strafkammer sieht den versuchten Betrug in j\nfolgendems Als TO die bei seiner Fhefrau entliehenen\n35 M (siehe zu 1) einklagte, \"rechnete\" der Angeklagte\n\"mit einer restlichen Honorarforderung von 67,10 M auf\".\nDiese restliche Honorarforderung stand dem Angeklagten\nnach seiner Behauptung aus einem Auftrag TEE zu,\nfür dessen Fhefrau ein Lastenausgleichsdarlehen zu\nbeschaffen. Der Angeklagte hatte mit EEE vereinbart,\ndaß dieser ihm ein Honorar von 2% der Darlehenssumme zahlen\nsolle. Ein Drittel des Honorars (100 ”) zahlte TEE\nsofort. Die restlichen zwei Drittel waren vereinbarungsgemäß erst fällig und sollten nur dann gezahlt werden,\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nwenn das Darlehen bewilligt und ausgezahlt würde. Im\nFrühjahr 1954 narm TB, der mit den Leistungen des\nAngeklagten nicht zufrieden war, den Auftrag zurück und\nreichte den Antrag selbst bei der zuständigen Behörde\nein.\n\nWie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, war\ndieser Sachverhalt vor dem Amtsgericht unstreitig. Der\nAngeklagte vertrat - wie die Strafkammer bindend festgestellt hat, allerdings gegen seine Überzeugung - den\nRechtsstandpunkt, ihm stehe nunmehr entgegen der ursprünglichen Vereinbarung das sich aus der Verordnung über\ndie Vertretung vor den Ausgleichs- und Feststellungsbehörden\nergebende Honorar von 167,10 M zu. Im übrigen sei - so\nhat der Angeklagte noch vorgetragen - die ursprüngliche\nVereinbarung eines Erfolgshonoraresnach § 9 Abs.3 der\ngenannten Verordnung nichtig.\n\nAuch die Strafkammer geht von der Unwirksamkeit der\nHonorarvereinbarung aus, ist Jedoch der Meinung, der\nAngeklagte habe dennoch nicht das gesetzlich vorgesehene\nHonorar zu verlangen, Der Angeklagte - so hat das Landgericht weiter ausgeführt - sei offensichtlich auch nicht\nder Ansicht gewesen, daß er gegen TEE noch einen\nGebührenanspruch habe. Er habe aber durch seinen Vortrag\nhierzu in dem Richter des Amtsgerichts einen Irrtum\nerregt, um diesen zu veranlassen, die Klage abzuweisen,\n\nZu einer derartigen, für Tun schädigenden Vermögensverfügung sei es jedoch nicht gekommen, weil der Amtsrichter\ndie Klage aus anderen Gründen, für die der Vortrag des\nAngeklagten ohne Bedeutung war, abgewiesen habe,\n\nDie Strafkamner sieht somit die Täuschungshandlung\ndes Angeklagten in seiner von ihm selbst als unrichtig\nerkannten \"Behauptung\", ihm stehe gegen TB noch eine\nGebührenforderung zu. Das ist jedoch rechtsirrig.\n\n-4-\n\n-4-\n\nIn Wirklichkeit handelte es sich nicht um eine\nTatsachenbehauptung, sondern nur um Rech t s ausführungen.\nDer Angeklagte täuschte nicht über Tatsachen, die allein\nunter dem Wahrheitszwang des § 138 ZPO stehen. Auf Rechtsausführungen bezieht sich diese Bestimmung nicht, welche\ndie Grundlage der Rechtsprechung über den sogenannten\nProzeßbetrug bildet. Eire gemäß § 263 StGB beachtliche\nTäuschung des Richters über Rechtsfragen ist in aller\nRegel nicht möglich. Deshalb ist es auch gleichgültig, ob\nder Angeklagte selbst daran glaubte, daß sein Vorbringen\nrichtig war oder nicht. Selbst in seiner Vorstellung lag\nkeine Täuschun? vor, wie sie § 263 StGB verlangt.\n\nHat sich aber der Vorsatz des Angeklagten nicht auf\nalle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erstreckt, so kann\ner auch nicht wegen Versuches bestraft werden. Soweit dies\ngeschehen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und\nder Angeklagte freizusprechen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-12/5-str-447-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-12/5-str-447-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.088471+00:00"}}