{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-12_5_StR_444_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-12","aktenzeichen":"5 StR 444/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 444/57 227 4 03\n3\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bankkaufmann Hans 1 ie aus ru,\ngeboren an EEE 1914 ir. nem,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.November 1957, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’ WB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr’. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte zn»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 18.Mai 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ‘\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"Beleidigung\nauf sexueller Grundlage\" zu zwei lionaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts,.\n\nSie hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndeshalb unzulässig.\n\nII.\nAuch die Sachrüge dringt nicht durch.\n\nl.) Die Strafkammer sieht eine Beleidigung darin,\ndaß der Angeklagte den 17jährigen TB, der kein Strich-Junge war, wie einen Strichjungen behandelt und ihm damit\nunterstellt habe, zu den allgemein verachteten Homosexuellen\nzu gehören.\n\nDas ist nicht zu beanstanden. Es ist eine Beleidigung\nfür einen normal veranlagten Jugendlichen, wenn ihm zum\nAusdruck gebracht wird, man halte ihn für einen Homosexuellen oder zur widernatürlichen Unzucht geneigten\nMenschen.\n\n2.) Die Widerrechtlichkeit der Handlungsweise des\nAngeklagten bejaht die Strafkammer mit der rechtlich\nnicht angreifbaren Feststellung, Trewer, der dem Angeklagten sein Einverständnis mit den unzüchtigen Handlungen\nbekundet hatte, habe zwar die Unzüchtigkeit der Handlungsweise, nicht aber den Begriff, den Wert und die Bedeutung\nder Geschlechtsehre erfaßt und erkannt.\n\n-3-\n\n3.) Die Darlegungen der Strafkamner zur inneren\nTatseite sind zwar knapp, lassen aber ebenfalls keinen\nRechtsfehler erkennen; ebensowenig bestehen Bedenken\ngegen die Ausführungen zur Strafzumessung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt : Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-12/5-str-444-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-12/5-str-444-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.073553+00:00"}}