{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-08_5_StR_555_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-08","aktenzeichen":"5 StR 555/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 555/57\n\n5 StR 53/57\na lc) ,,\n\nEn\n\nIm Namen des Volkes 0>\ne\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Helmut L MB , wohnungslos,\ngeboren am MED 1911 in Ka,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Drei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Juni 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten zunächst als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat\ndieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit sie nicht die Rückfallvoraussetzungen\nbetrafen. Sodann hat das Landgericht den Angeklagten zu\nvier Jahren Zuchthaus verurteilt. Dieses Urteil hat der\nSenat aufgehoben. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wiederum zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nWas die Revision im einzelnen ausführt, ist freilich\noffensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge\nmußte der Senat jedoch die Rechtsanwendung im ganzen nachprüfen. Das hat zur Aufdeckung des folgenden Fehlers geführt:\n\nDas angefochtene Urteil sagt (UA S.35/36), der Angeklagte habe \"gemäß § 244 Abs.1 StPO\" (gemeint ists StGB)\nmindestens drei Jahre Zuchthaus verwirkt\". Die in § 244\nAbs.1l StGB angedrohte Mindeststrafe beträgt jedoch nur\nzwei Jahre Zuchthaus. Das Landgericht ist also von einem\nfalschen Strafrahmen ausgegangen. Die Möglichkeit, daß\ndas Urteil darauf zum Nachteil des Angeklagten beruht,\nkann der Senat nicht ausschließen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf\nfolgendes hingewiesen: Die Kammer ist nicht, wie das angefochtene Urteil meint, an die ‚frühere Feststellung gebunden, daß der Angeklagte zur Tatzeit vermindert zurechnungsfähig war. Gemäß § 358 Abs.1 StPO ist das Landgericht nur an die rechtliche Beurteilung gebunden, die\nder Aufhebung dieses und der früheren Urteile zugrunde\n\n-3-\n\ngelegt worden ist. Diese Beurteilung stand bei keinem der\naufhebenden Urteile im Zusammenhang mit der Frage der\nverminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. § 358\nAbs.2 StPO hindert das Landgericht nur, Art und Höhe der\nStrafe zum Nachteil des Angeklagten zu ändern. Diese\nBindung bedeutet also nur, daß der Angeklagte keine höhere\nStrafe als vier Jahre Zuchthaus erhalten darf.\n\n‚Im Falle verminderter Zurechrungsfähigkeit empfiehlt\nes sich nicht, zunächst eine Strafhöhe zu bezeichnen, die\nim Falle unverminderter Zurechnungsfähigkeit angemessen\nsein würde, und diese Strafe dann zu ermäßigen. Bei einer\nsolchen stufenweisen Strafzumessung unterlaufen leicht\nvermeidbare Rechtsfehler. Es genügt die Angabe, daß die\nStrafe gemäß § 51 Abs.2 StGB gemildert worden ist. Das\nbedeutet, daß der Tatrichter in Anwendung der §§ 51 Abs.2,\n44 ‚Abe.3. StGB von einem Strafrahmen ausgegangen ist, bei\n‚dem die Mindeststrafe ein Viertel ‚derjenigen Mindeststrafe beträgt, die das Gesetz für den Regelfall androht\n(vel. BEHSt 1 ‚115, 117):\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-08/5-str-555-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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