{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-08_5_StR_517_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-08","aktenzeichen":"5 StR 517/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 517/57 2216 0%\n\nIımNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Alfred GC EB aus LU:\ngeboren am MEEEEEED 1291 in rem,\n\nwegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen\nmit einem Mädchen unter 14 Jahren\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.November 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot I)\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.(EWBrei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 20.Juni 1957\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Verbrechens nach § 176\nAbs.1l Nr.3 SteB ion Tateinheit\nmit einem Vergeken nach § 1§ 5 StGB\nschuldig ist,\n\n2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\n- 2.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die gegen den Angeklagten zu\nverhängende Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe3g?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nVornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter\n14 Jahren und wegen fortgesetzter Beleidigung (§§ 176 Abs.1l\nNr.3, 185, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre\nund zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit von Juli bis Dezember\n1956 in wollüstiger Absicht mindestens zwölfmal an dem\nGeschlechtsteil der am 2.September 1956 vierzehn Jahre\nalten Karin DiBsgespielt, und zwar je sechsmal vor\nund nach dem Geburtstage. Das Landgericht hat den Angeklagten, dem von Beginn der unzüchtigen Beziehungen an das\nAlter des Kindes bekannt war, wegen der vor dem 2.September\n1956 vorgenommenen Unzuchtshandlungen wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt\n(Einsatzstrafeı 1 Jahr Gefängnis) und sein Tun nach dem\nGeburtstage des Mädchens als fortgesetzte Beleidigung beurteilt (Einzelstrafe:ı 4 Monate Gefängnis).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechtes. Er wendet sich nicht - jedenfalls\nnicht ausdrücklich - dagegen, daß die Strafkammer sein\nVerhalten als fortgesetztes Verbrechen der Unzucht mit\nKindern unter 14 Jahren und als fortgesetztes Vergehen\nder Beleidigung gewürdigt hat, Insoweit sind auch keine\nBedenken ersichtlich. Mit Recht vertritt jedoch der\nBeschwerdeführer die Auffassung, das Recht sei insofern\nfehlerhaft angewendet worden, als zwei se lb -\nständige fortgesetzte Handlungen angenommen\nworden seien.\n\nDas Landgericht hat seine Auffassung insoweit folgendermaßen begründets \"Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen\nbeiden Handlungen ist aus Rechtsgründen nicht möglich, da\nder Angeklagte mit seinen Handlungen nicht gegen dasselbe\nStrafgesetz verstoßen und nicht das gleiche Rechtsgut verletzt hat.\"\n\n- 4-\n\nDiese Auffassung, daß eine einzige fortgesetzte\nHandlung für das Verhalten des Angeklagten vor und nach\ndem 14.Geburtstage der Karin De nicht in Frage\n\nkomme, ist zwar nicht zu beanstanden, denn waren auch\nsämtliche aus einem Gesamtvorsatz des Angeklagten entsprungenen Einzeltaten der äußeren Erscheinung nach\ngleichartig, so waren sis es nicht im Rechtssinn. Das\nwäre aber Voraussetzung für die Annahme einer einzigen\nfortgesetzten Handlung.\n\nDurch die nicht zu beanstandende Annahme zweier\nfortgesetzter Handlungen wird aber die Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit zwischen dem vorhergegangenen\nSittlichkeitsverbrechen und dem sich daran anschließenden\nVergehen der Beleidigung nicht berührt. Sie beantwortet\nsich nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich\ndanach, ob durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden. Hierfür sind im vorliegenden Fall folgende\nErwägungen maßgebend..\n\n‘Nicht nur die nach Beendigung des 14.Lebensjahres,\nsondern auch die vorher vom Angeklagten an Karin BEEEED\nvorgenommenen Handlungen enthielten jeweils. eine Kundgebung der Mißachtüng ihrer geschlechtlichen. Ehre, dem-:-: -\nnach eine: tätliche Beleidigung. Diese trat. nur zurück,...\nweil der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr.3. SteB gegenüber:\ndem des § 1§ 5 StGB ‚der engere ist und. diesen wegen bestehender Gesetzeseinheit verdrängt. Indes bleibt, die u\nVerletzung des 'allgemeineren Gesetzes als Tatsache be-....\nstehen und kann als solche nicht völlig außer acht gelassen werden (vgl. BGHSt 1,152,155; wo ausgesprochen\nist,. daß die Mindeststrafe des schuldhaft verletzten\nmilderen Strafgesetzes auch im’ Falle der Gesetzeseinheit\nnicht unterschritten werden darf). Der dort vertretene\nRechtsgedanke greift auch im vorliegenden Falle Platz.\nDie fortgesetzte Beleidigung ist nicht erst nach, sondern\nschon vor dem 2.September 1956 durch die unter § 176\nAbs.1 Nr.3 StGB fallenden Handlungen begangen worden.\n\n-5.\n\n- 5.\n\nWurde aber durch die tatsächlich geschehene, wenn auch rechtlich nicht auftretende fortgesetzte tätliche Beleidigung die\nfortgesetzte Unzucht mit Abhängigen verübt, so liegt Tateinheit vor (so außer dem von der Revision angeführten Urteil\nRGSt 46,301,303 auch RG HRR 1937,1133, ferner BGH IM StGB § 73\nNr.22). An dieser rechtlichen Beurteilung ändert der Umstand\nnichts, daß die letzten Beleidigungshandlungen kein Sittlichkeitsverbrechen mehr in sich schließen. Es genügt, daß ein\nTeil der die zwei Strafgesetze verletzenden Handlungen\nzusammenfiel,\n\nDemzufolge ist zwar vom Landgericht mit Recht der\nFortsetzungszusammenhang nur innerhalb der einzelnen Straftat angenommen worden. Nicht zu billigen ist aber die\nMeinung, die fortgesetzte Beleidigung stehe mit dem fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen in Tatmehrheit. Der Fehler\nkann durch Änderung des Schuldspruchs von hier aus beseitigt\nwerden. Dagegen mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben\nwerden.\n\nIm übrigen war die Revision entsprechend dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-08/5-str-517-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-08/5-str-517-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.980742+00:00"}}