{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-08_5_StR_478_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-08","aktenzeichen":"5 StR 478/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im aanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kraftfahrer Hans X EB zus TED,\ngeboren am EB 1955 in cn (Mecklenburg),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Gerüstbauer Armin W ED zu: em,\ngeboren an ip 1532 in TO ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.November 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt.\n\n1.) Die Revision des ıngeklagten Wis gesen\ndas Urteil des Landgerichts in Stade vom 23.Kai 1957\nwird verworfen. .\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten WB wird die nach dem\n23.kMai 1957 erlittene Untersuchungshaft auf\ndie Strafe angerechnet,\n\n2.) Auf die .ievision des Angeklagten Ks\nwird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt\nworden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers\nKB - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nründen\n\n13\n\nDer Angeklagte kB ist wegen Freiheitsberaubung\nund wegen Notzucht zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei\nJahren und einem lonat verurteilt worden. Seine Fahrerlaubnis hat das Landgericht ihm entzogen, \"en Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen,\ndem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue\nFahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDer Angeklagte VB ist wegen Freiheitsberaubung,\nwegen Beleidigung und wegen Unzucht mit einer Willenlosen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben (onuten\nZuchthaus verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Kg\nund WB Revisionen eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Strefrechts.\n\nI. Revision des Angeklagten Kos:\n\n1. a) Dieser Beschwerdeführer bemängelt, daß die\nZeugin PeiD \"auf jeden Fall teilweise\" in seiner\nAbwesenheit vernommen worden sei. &in Beschluß, der\ndieses Verfahren rechtfertige, liege nicht vor.\n\nb) Die Sitzungsniederschrift ergibt hierzu\nfolgendes:\n\n1 b.u.v.\n\nAra me una\n\nDie weitere Vernehmung der Zeugin Ku soll\n\nin Abwesenheit der Angeklagten erfolgen, da nur\nauf diese Weise eine wahrheitsgemäße Beantwortung der an sie zu stgllenden Fragen zu erwarten ist.\n\nDer Beschluß wurde ausgeführt und die Angeklagten\naus dem Saal geführt.\n\nDie Zeugin Kup sagte weiter zur Sache aus.\n\n-A-\n\na -\n\nDie Zeugin Fe :..:äs vieder vorgsrufen\nund sagte weiter zur Sache aus.\n\nAuch die Angeklagten wurden wieder in dena\nSaal gerufen und über die währenä ihrer\nAbwssenheit geführte Unterredung unterrichtet.\"\n\nDer Vorsitzerde hat sich zu dem in Hede stehcaden Punkt\nwie folgt dienstlich geäußert;\n\n\"Die Zeugin Pe ı:t nicht in Abwesenheit\nder Angeklagten vernommen worden, allerdings\nist ihre Vernehmung begonnen worden, bevor\nsämtliche Angeklagte wieder den Sitzungssaal\nbetreten hatten.\"\n\nc) Danach steht fest, daß zumindest ein Teil der\nsachlichen Vernekmung der Zeugin Pefib in Abwesenheit\ndes Beschwerdeführers erfolgt ist, Der Angeklagte gehört\naber zu dem Personenkreis, dessen ständige Anwesenheit in\nder Hauptverhandlung das Geseiz grundsätzlich vorschreibt\n(§§ 230, 231 Abs.1 StPO). Es liegt auch keine der wenigen\nAusnahmen vor, für die eins Durchbrechung des Grundsatzes\nder Anwesenheitspflicht zugelassen wäre. Als Ausnahme\nkönnte allenfalls die zwangsweise Entfernung des Angeklagten zum Zwecke der Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage der Zeugin Pe in Betracht kommen\n(§ 247 Abs.1 Satz 1 StPO). Wie die Sitzungsniederschrift\ndeutich ergibt, war diese Verhandlungsweise aber nur bei\nder Vernehmung der Zeugin Ku vorgesehen gewesen. In\nBezug auf die Zeugin Po Hatte die Strafiammer eine\nentsprechende Maßnahme weder beschlosssn noch überhaupt\ngeplant (das zeigt such die dienstliche Erklärung des\nVorsitzenden deutlich). Deshalb durfte auch kein noch so\ngeringer Teil ihrer Vernehmung in Abwesenheit de: Anseklagten erfolgen. Mit dom Verstoß hiersegen ist der\n\n-5-\n\nabsolute lievisionsgrund des § 336 Fr.5 StPO gegeben.\n\n2.) Auf die weiteren Verfahrensangriffe und auf die\nsachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht\nmehr an. Für die neue Verhandlung sei jedoch vorsorglich\nauf folgendes hingewiesen:\n\na) Gemäß § 33 StPO sind die Angeklagten vor ihrer\nzwangsweisen Entfernung zu hören.\n\nb) Es ist bisher nicht zu erkennen, weshalb hier\ndie Verteidigung mehrerer Angeklagter nicht durch einen\ngemeinschaftlichen Verteidiger geführt werden durfte.\nDafür, daß ein Konfliktfall im Sinne des § 146 StPO vorliege, hat die itevision bislang keine geeigneten Tatsachen angegeben. Sollten dem Verteidiger solche Tatsachen bekannt sein, so wird er sie der Strafkammer\nrechtzeitig mitzuteilen haben.\n\nII. Revision des Angeklagten We:\n\n1.) Unzulässig ..ist die Rüge, das Landgericht habe\ndie ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es\nden Mitangeklagten KIEW in der Hauptverhandlung nicht\ngehört, sondern das Verfahren gegen ihn abgetrennt habe.\nDer Beschwerdeführer teilt nämlich nicht mit, weshalb\nsich der Strafkammer vor dem Urteil vom 23.Mai 1957 die\nNotwendigkeit ciner Vernehmung des Kıggp hätte aufdrängen\nsollen. Daß Kid in der späteren Hauptverhandlung gegen\nihn (am 24.Juni 1957) entlastende Angaben machen würde,\nmußte das Landgericht nicht notwendig schon am 23.Mai 1957\nvoraussehen. Auf andere Umstände als auf die Aussage vom\n24.Juni 1954 beruft sich die Revision aber nicht. Soweit\nsie darauf hinweist, daß das Verfahren gegen den Mitangeklagten Klggp erst am 23 ,.lai 1957 abgetrennt worden\nsei, weil KIM nicht rechtzeitig zur Hauptverhandlung\nhabe vorgeführt werden können, besagt das allein für die\n\n- 6 -\n\n-6 -\n\nAufklärungsrüge nichts. Die Abtrennung des Verfahrens\ngegen KB war gemäß § 4 StPO zulässig.\n\n2.) Die zur Sachrüge im einzelnen vorgebrachten\nRevisionsangriffe richten sich überwiegend gegen die\nBeweiswürdigung als solche und sind insoweit unzulässig.\n\nDie Frage des Rücktritts vom Versuch brauchte\ndas Landgericht nicht zu erörtern, weil der Beschwerdeführer sein Glied in die Scheide der willenlosen Kugs\neingeführt und damit das Verbrechen gegen § 176 Abs.1\nNr.2 StGB vollendet hatte. Nach den Feststellungen\nkann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß der\nangeklagte den willenlosen Zustand der ku von\nAnfang an erkannt hatte (UA S.15). Die übrigen zulässigen Angriffe gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Strafzumessung ist mit lechtsgründen\nnicht zu beanstanden, Dal Notzuchtsverbrechen in\nGerichtsbezirk zugenommen haben, konnte der Tatrichter\nzu Ungunsten des Beschwerdeführers bei der Strafbildung berücksichtigen, obwohl der Beschwerdeführer\nnicht im Gerichtsbezirk wohnt.\n\n- 7 -\nNach alldex mußte die ievision ües Angeklagten\nWeiss in vollem Umfange verworfen werden.\n\nDie Entscheidung cntspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Dör.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-08/5-str-478-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-08/5-str-478-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.959395+00:00"}}