{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-08_5_StR_466_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-08","aktenzeichen":"5 StR 466/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 466/57 22 14 07r\n\nImNamnmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Metzger und Landwirt Johannes B a)\naus OD Xrei: Ta,\ngeboren am EEE 1922 in FED rKrei: Vu (Westor.),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2.) den Landwirt Otto S EEE zu: < EEE\nKreis Le ,\ngeboren am EEE 1902 in vn Kreis AED,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.November 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EBD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der angeklagten DEE und\nSCHE zesen aas Urteil des Landgerichts in Lüneburg\nvom 26.Juni 1957 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n“röünde\n\nnenn\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft wie fcolzst verurteilt:\n\nTOD vegen fortzeseizten Diebstahls im Rückfall\n\nzu einer Zuchthausstrefe von vier Jahren,\n\nSEE vesen. fortgesetzter Hehlerei zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr.\n\nAußerdem hat sie dem Angeklagten EB dic bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt,\nPolizeiaufsicht gegen ihn für zulässig erklärt, ihm die\nFahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein singezogen\nund die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer\nuntersagt.\n\nBeide. Angeklagten haben Revision eingelegt.\nI. Revision des Angeklagten DEE.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die\nRevision, daß den Beweisamträgen auf Vernchmung der Ärzte\nObermedizinalrat Dr.Kurz in Hannover, Gerichtsgefängnis,\nOberarzt Dr.Brunck im Niedersächsischen Landeskrankenhaus\nin Wunstorf und Oberarzt Dr.Donnhoff in der Landesheilanstalt in Gießen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten nicht entsprochen worden sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die von der Revision angeführten Beweisamträge in der Hauptverhsnälung nicht ge stellt worden.\n\nDie Vorschriften der Absätze 3, 4 und 6 des § 244 StPO\nsind daher nicht verletzt worden.\n\n- 3.\n\nSoweit die Revision „twa gultund machen will, die\nStrafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.?2 StPO)\nverletzt, weil sie cs unterlassen habt, von Amts wegen\ndic drci Ärzte zu vernehmen, ist der ikievisionseinwand\ngleichfalls unbegründet.\n\nDer Verteidi:cr hatte die erwähnten Beweisamträge\nvor der Hauptverhandlung gestellt. Die Strafkamnmer hat\nin der Hauptverhandlung zur Frage der Zurechnungsfähigseit des Angeklagten den Medizinaldirektor am Niedersächsischen Landeskrankenhaus in Lüneburg, Dr.Steuber,\nals Sachverständigen sowie den in den Boweisamträgen\ngenannten Dr.Kurz als Sachverständigen und sachverständigen Zeugen gehört. Sic ist in Übereinstimmung mit dem\nGutachten des Sachverständigen Dr.Steuber zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zur Tatzeit voll\nzurechnungsfähig war. Die Erwägungen, von denen sie sich\nhierbei hat lciten lassen, werden in den Urteilsgründen\ndargelegt. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Außerdem noch Dr.Brunck und Dr.Donnhoff zu hören,\nbrauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht\naufzudrängen, zumal die Anträge auf ihre Vernchmung in\nder Hauptverhandlung nicht wiederholt worden sind.\n\nEs bedeutet auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkamner cs unterlassen hat, den\nBeschluß vom 29.Dezember 1956 durchzuführen, durch den\ngemäß § § 1 StPO die Unterbringung und Beobachtung des\nAngeklagten im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in\nLüneburg angeordnet worden war. Der Sachverständige\nDr.Steuber hatte der Strafkammer vor der Hauptverhandlung\nmitgeteilt, daß er sich von der Unterbringung und Bsobachtung nichts verspreche, wcil der Angeklagte sich einer\nÜberführung in das Landcskrankenhaus widersetze und daher\nanzunehmen sei, daß dort wahrscheinlich nur wenig Kontakt\nmit ihm aufgenommen werden könne. Beide Sachverständige\n\n-4-\n\nhaben in der Hauptverhandlung ihr Gutachten ohne Vorbehalt\nerstattet. Hieraus konnte und durfte div Strafkammer centnehmen, daß im Gegensatz zur Auffassung dcs Beschlusses\nvom 29 .Dezember 1956 cine Unterbringung und Beobachtung\ndes Anguklagten nicht erforderlich sei.\n\nDie Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Schuldund Strafausspruch lassen keinen sachlichrechtlichen\nMangel erkennen, Was die Revision demgegenüber vorträgt,\nsind größtenteils Angriffe gugen die Feststellungen des\nTatrichters und seine Beweiswürdigung. Auf Einwendungen\ndieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden\n(§ 337 StPO). Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet.\n\n‚II. Revision des Angeklagten Sm.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auch diese Revision hat keinen E-folg.\n\nDer Schuläspruch ist frei von Rechtsirrtunm. Was\ndie Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nAuch der Strafausspruch gibt zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlaß,\n\nDaß cs in den Strafzumessungsgründen heißt, der Angeklagte habe durch Bereitstellen seines Wagens die Diebstähle DilBs überhaupt erst ermöglicht, ergibt keinen\nRechtsfehler. Richtig ist allerdings, daß auf Seite 24/25\nUA ausgeführt wird, dem Angeklagten habe trotz nach wie vor\nbestehenden Verdachts nicht nachgewiesen werden können, daß\ner über die Unternchmungen IB: zcnau Bescheid wußte\nund ihm den Wagen zu deren Durchführung gab. Das schließt\nindessen nicht aus, daß der Angeklagte den fortgesetzten\nDiebstahl Sys schuldhaft ermöglichte, indem er ihm\nseinen Jagen überließ. Daß er das getan hat, ergeben die\n\n-5_-\n\nübrigen Fuststellungen,. DB Hütte dem angeklagten\nversprochen, ihn 6 Kühs zu licfern, div er, DEmD,\ngekauft habs. Nachäum der Angceklaste nach dem ersten Vichbstahl nit Hehler.ivorsatz b.i dem Absatz der gestohlenen\nzwei Kühe mitgewirkt hatte, üburließ cr dem Angeklagten\nDEE scin.n ‘;cgen nochmals, damit diuser weitere\nKühe hole. Nachüsu ur denn nach dem zwuiten „Niebstahl mit\nHehlcreivorsatz dis dabei untwendete Kuh an sich gebracht\nhatte,überließ er den Wagen dum Angcklagten zur Abholung\nder restlichen Kühe. Insoweit hat der Angeklagte den\nfortgesetzten Diebstahl DB 5 Aurch Überlassung des\n„agens schuldhaft ermöglicht. Das ist es, was die Strafkanmer als strafschärfenä verwertet hat. Einen Rechtsfehler 1äßt dies nicht erkennen.\n\nDie weiteren zinwuendungen gegen den Strafausspruch\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nSarstedt Dr.Koflke Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-08/5-str-466-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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