{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-08_5_StR_431_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-08","aktenzeichen":"5 StR 431/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 431/57 arg .\nO7r\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arzthelferin Brigitte 2 ED zu: TB (Holstein),\ngeboren am EEE 1935 ir OD (Ostpreußen) ,\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 25.Juni 1957 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nBeschwerdeführerin zur Last.\n\n- Yon Rechts wegen -\n\nn>\nL\n\nGründe:\n\n—— m ae re\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sic hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Revision erblickt den Verfahrensverstoß (Verletzung\nder Aufklärungspflicht) in folgendem:\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat die Angeklagte sich\ndahin eingelassen, sie sei durch die Geburt des Kindes\nam 31.Januar 1957 derart überrascht worden, daß sie - ohne\nTötungswillen - in ihrem Schrecken das Kind im Eimer habe\nliegen lassen. Sie habe in der Zeit zwischen dem Wiedereinsetzen von Blutungen im Juli 1956 und dem Augenblick,\nin dem sie sich auf den Eimer setzte und das Kind in den\nmit Wasser gefüllten Eimer hineingleiten ließ, geglaubt,\nnicht schwanger zu sein. Die Strafkammer hat hierzu einen\nmedizinischen Sachverständigen gehört. Sie ist im Gegensatz zu diesem zu der Auffassung gelangt, daß die Einlassung der Angeklagten widerlegt sei. Die Revision meint,\ndie Strafkammer hätte diese Entscheidung nur treffen können\nund dürfen, wenn sie zuvor einen weiteren medizinischen\nSachverständigen gehört hätte.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Aufgabe eines medizinischen\nSachverständigen ist es nur, dem Tatrichter die besonderen\nmedizinischen Fachkenntnisse zu übermitteln, die dieser\nfür seine Entscheidung benötigt. Die Strafkamner hat zu\ndiesem Zwecke einen Sachverständigen gehört. Er hat\nausweislich der Urteilsgründe‘ ausgeführt, in einer Reihe\nvon Fällen außerehelicher Schwangerschaften insbesondere\ninfantiler und primitiver Mädcher entwickle sich eine\n\n- 3.\n\nVerdrängung der Schwanrerschaltzcanzeichen, die infolge\n\ndes bestimmten \\iunsches, nicht schwanger zu erscheinen,\ndazu führe, daß die Schwangere alle äußeren Anzeichen\n\nihres Zustandes vermissen lasse und jedes Zeichen, das\ngegen ihre Schwangerschaft sprechen könnte, als feste\nBestätigung ihrer Wunschvorstellung ansehe. Diese\nseelischen Verdrängungsvorgänse könnten in der Schwangeren\ndie Überzeugung entstehen lassen, überhaupt nicht schwanger\nzu sein. Es komme in solchen Fällen zu einer tiefgreifenden,\nwirklichkeitsfernen Einstellung, die selbst die Kindesbewegungen im Mutterleib einfach nicht zur Kenntnis nehme.\nAlles, was diese Scheinwelt beeinträchtigen könne, werde\n\nim Bewußtsein nicht vorarb-itet, - Daß es solche Fälle\ngibt, wie ihr \"rscheinunssbild ist und wie sie sich auswirken, ist das besondere medizinische Fachwissen, das\n\nder Sachverständige der Strafkammer mitgeteilt hat.\n\nRichtig ist nun allerdings, daß der Sachverständige\nweiterhin ausgeführt hat, da es Fälle der erwähnten Art\ngäbe, sei es möglich, daß die Angeklagte den Geburtsvorgang bis zum Heraustreten des Kopfes des Kindes mißdeutet habe. Das hinderte die Strafkammer indessen nicht,\nauch ohne Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu der\nFeststellung zu gelangen, daß die Angeklagtc entgegen\nihrer Einlassung nicht durch die Geburt überrascht worden\nsei, vielmehr seit längerer Zci+t um ihre Schwangerschaft\ngewußt und mit Tötungswillen das Kind in den mit Wasser\ngefüllten Eimer habe hineingleiten und liegen lassen.\n\nDie Strafkammer hat diese Überzeugung ausweislich\nder Urteilsgründe auf Grund von Schlußfolgerungen gewonnen,\ndie sie aus dem Verhalten der Angeklagten vor, bei und\nnach der Tat gezogen hat. Sie hat dies insbesondere daraus\ngefolgert, daß die Angeklagte selbst das erste Ausbleiben\nihrer Regel im Mai 1556 als Anzeichen einer Schwangerschaft\ngedeutet und Ganach den Jaruar 1957 als möglichen\n\n-A-\n\nGeburtszcitpunkt errechnet hat, daß eie rit CB. sen\nSchwängerer, noch wicäcrnolt über die bevorsteherde Geburt\ngesprochen hat, als später Biutungen wieder eintraten und\ndenn wieder ausblicben, daß sis selbst die späteren\nBlutungen von den üblicher Rerzlblutungen unterschied,\n\nweil sie viel schwächer waren, daß sia2 etwa Endc November\n1956 Kindesbewegungen in ihren Leib verspürte, Gaß Ci\nsich zu dieser Zeit auf Grund von Unterhaltungen mit der\nAngeklagten über die bevorstehende Geburt im klaren war\n\nund daß er aus diesem Grunde auf Bitten der Anzeklagsten\nAnfang Januar 1957 den bis dahin regelmäßig ausgeübten\nGeschlecäatsverkehr mit ihr einstellte. Die Strafkammer hat\nhierbei weiterhin berücksichtigt, daß die Angeklagte, die\nvon Beruf Arzthelferin ist, sich in der Tatnacht vor Beginn\ndes Geburtsvorganges in eincr Weise verhiclt, die mit den\nvon ihr behaupteten Nieren- und Blasenschmerzen unvereinbar\nwar, daß der nicht unerhebliche Zeitraum zwischen dem\nHeraustrceten des Kopfes des Kindos und d:m vollständigen\nErscheinen des Kindes ausgereicht hätte, es in Sicherheit\nzu bringen, und daß das Verhalten der Angeklagten bei und\nunmittelbar nach der Geburt sich als Schreckreaktion\n\nnicht begreifen lasse. Das sinä Schlußfolgerungen, welche\ndie Strafkammer auf Grund cigener Sachkunde zichen konnte\nund durfte.\n\nDie Sachrüge greift gleichfalls nicht durch. Was in\nder Revisionsbegründung in dieser Hinsicht vorgetragen\nwird, ist offensichtiich unbegründet.\n\nBesonderer Frörtcrung bsdarf hier nur folgendes:\n\nIn dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der\nBinlassung der Angeklagten und ihrer Widerlcegung befaßt,\nheißt cs auf Seite 11 UA: \"andererseits unterdrückte die\nAngeklagte, die sich mit CD viccaerholt und offen\nüber die zu erwartende Geburt unt:rhielt, wider besseres\nWissen die YTahrheit gerenüber ihrer Eltern, denen sic ihre\n\n- 5 -\n\n.n jp} -.\n\n=\n\nBeschwerden als Nirrcen- und Blascnlciden vorspiegcelte.:\nDieser Satz könnte den Tinäruck crwecken, als habe die\nStrefkammer ihre Überzeugung davon, daß die Angcklagte\num die Schwangerschaft wußte, auch daraus gefolgert,\ndaß die Angeklagte die Schwangerschaft ihren Eltern\ngegenüber wider besseres Wissen unterdrückte. Das wäre ein\nunzulässiger Kreisschluß. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen klar, daß dic Strafkamncr einen\nsolchen Kreisschluß nicht erlegen ist. Die Tatsachen, aus\ndenen die Strafkammer gefolgert hat, daß die Angeklagte\n\num die Schwangerschaft und die bevorstehende Geburt wußte,\nwerden in den Urteilsausführungen mitgeteilt, die dem in\nRede stehenden Satz vorausgchen und nachfolgen. Daß die\nAngeklagte die wahre Sachlage, die sie Ce mitteilte,\nihren Eltern gegenüber wider besseres Wissen unterdrückte,\nwird nur beiläufig erwähnt.\n\nAuch sonst läßt. das Urteil keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkernen, durch den die Angeklagte\nbeschwert wäre.\n\n5 --\nDas gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision\n\nsuch für den Straf.usspruch. Daß das Urteil die Angeklagte\nals eine kindliche und urausgereifte Persönlichkei\nbezeichnet, die den für das Leben eines Erwachscnen\nerforderlichen Ernst und ein entsprechendcs Verantwortungsbewußtsein noch nicht entwickelt hat- schli:ßt den Vorwurf\nder Roheit nicht aus.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-08/5-str-431-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-08/5-str-431-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.923492+00:00"}}