{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-11-07_5_StR_521_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-11-07","aktenzeichen":"5 StR 521/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_521/57 2263 056\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Werkzeugmacher Emil R EEE: Gelsenkirchen,\ngeboren an @. ED EB in Ya Ve, zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kraft£ehrer Wilheln IL EEEEEB zu: Temm-ScHCiiiil.\ngeboren am WB. EB WEB iı en Fe,\n\n3. den Schrotthändler Gustav —— gl aus Col.\ngeboren en. ED ED ir KO (Ve )\n\n(Sachbezeichnung: KIıB u-a-)\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nheat der 4. Strafsenai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals YTorsitzender,\nBundesrichter Krume\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter.\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt PB dei der Verkündung\nals Vertreter der 3Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom-9. April 1957 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nDem Angeklagten Emil RÜEEB vira dic seit iem\n10. April 1957 erlittene weitere Urtersuchungshaft,\nsoweit sie drei Uonate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nA - Kevision Enil :\n\nDieser Angeklayte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen, wegen\nversuchten schweren und wegen einfachen Rückfalldiebstahls\nzu einer Gesamtistrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden.\n\nSeine Revision rügt, soweit er verurteilt ist, die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nIm Fall 1) - Entvendung von Gußstahlplatten - sind die\nRevisionsangriffe offensichtlich unbegründet.\n\nJas Beireten des Zechengeländes durch eine Lücke der\n- aus eingerammten Bohren bestehenden - Umzäunung konnte\nder Tatrichter als \"Eirsteigen\" im Sinne des § 243 Abs. 1\nNr. 2 StGB ansehen. Die als schmal bezeichnete Cffnung war\nersichtlich kein ordnungsmäßiger Zugang zu dem umschloessenen\nGelände, Dem Urteilszusammenhang ist die Überzeugung des\nLandgerichts zu entnehmen, daß die schmale Lücke der Umschließung des Eindringen erschwerte (vgl. IK, 8. Aufl.,\nAnm. II 2 zu § 243 StGB, S. 3/0). Dieres dem unbefugten\nBeireten des Zechengeländes entgegenstehende Eindernis hat\nder Angeklagte — ebenso wie seine drei Tatgenossen - Üüberwunden (vgl. auch BGESt 10, 132, insbesondere 5. 133 oben).\nEine steigende Körperbewegung des Täters wird vom Gesetz\nnicht vorausgesetzt (RGSt 53, 174, 1755 \"RG HRR 1939 Nr. 263).\nAuch die Verteidigung hat insoweit keine besonderen Angriffe erhoben. |\n\nIn einem weiteren Fall - Tatzeit: Januar oder Februar\n1955 - fuhren die Täter, darunter auch Euil ip, teile\n\n- 3.\n\nim Lastwagen der Firna REED, teils in einem Personenwagen zum Tatort. Während PO und der üitangeklagte\nLED vei üen Fahrzeugen zurückblieben, begaben sich die\nübrigen Beteiligten zum Werksgelände, das von einen hohen\nBretterzaun ungeben war. Vier ‚!itwirkende überstiegen den\nZaun, eniwendeten Kupferschrott, warfen ihn über den Zaun\nnach draußen und luden das katerial auf den Lsstragen. Der\nspätere srlös der Diebesbeute wurde unter alle „iitrirkenden\nverteilt.\n\nInsoweit ist, entgegen der Linlassung Fril m.\nfestgestellt, daß er bei dieser \"Diebesfahrt dabei gevesen\"\nist und daß er sich mit den anderen Beteiligter von Anfens\nan darin einig var, \"gemeinsam zu stehlen\" (S. 15 unten UA).\nBei der gegebenen Sachlage (Diebstänle aus - im Zweifel\nstets - umfriedeten Lagervlätzen) und angesichts d«r früheren\nTat (Nr. 1) liegt die Annahme des Tairichters auf der Hand,\ndaR FEB in jedem kinzelfall auch mit einen intwenden\nunter erschwerenden Umständen (Einsteigen oder Zinbrechen)\neinverstanden war und sich sein Tatbeitrag als Kittäter\nhierauf ebenfalls bezog. Dies um so mehr, ale er ohnehin\n\"in etwa der Boss\" seiner Tatgenossen und in den meisten\nFällen \"die treibende Kraft\" war (S. 14, 26 UA). Überdies\nkann bereiis ein ilitwirken bei Vorbereitungshandlungen die\nVoraussetzungen der Kittäierschaft erfüllen. Das Landgericht\nkonnte es Gaher zutreffend als rechtlich unerheblich erklären. daß Smil Ri nei den zinsteigen oder Kinbrechen\nund Sntvenden selbst nicht unmittelbar mit üand angelegt\nhat (S. 15 UA). Auch kam es nicht entscheidend darauf an,\nwie weit er jeweils vom eigentlichen Tatort entfernt gewertet but. Zudem ergeben Gie Ausführungen bei l!iöTener\n\nHp IE\n\nFr.\ni\na,\nn\ne\n«\n\nr\n\nEn RLRELTER 5\n\nwi}\nPL,\n\nPe\n\n\\\n\nTER EURER,\n\n£:\n\ndi\n\nIE\n\nFir\n’z\n\n-A-\n\n(S. 21. UA), daß sich das Landgericht über die Jedeutung des\n§ 50 Abs. 1 3tGB durchaus im klaren war.\n\nDie Revision gibt zu, daß \"das Diebesgut au? den von\ndem Angeklagten Lnil Lobenek bereit gehaltenen LKW aufgeladen wurde\" (S. 3 der Begründungsschrift). Damit widerlegt die Verteidigung selbst ihr Vorbringen, es liege nur\nHehlerei vor, was zudem den bereits angeführten Darlesungen\ndes Tatrichters widerspricht (vgl..auch S. 14 UA).\n\nIn den Fällen Nr. 4, 6, 7, 8 und 14 ergibt das Urteil\ngleichfalls keine den Angeklagten Emil RED veschwerenden RechisTehler. Es kann auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden, Im Fall 4 \"kletterten!\" vior der Tatgenossen\ndurch eine Zaunlicke (S. 6 UA); im Fall 6 bogaben sie sich\ndurch ein Loch im Haschen-Vrahtzaun auf das Werksgelände.\n\nIn Fall 7 nurde der Zaun von einem der Täter an einer Stelle\ngewaltsam geöffnet. Bei dem anschlicßenden Vorfall ür. 8\nbenutzten sie \"wieder dasselbe Loch im Drat.izaun\", das bei\nder vorher, gehenden Tat, gewaltsam geschaffen worden war\n\n: (S. 7 VA). Hier hat der Tatrichter ersichtlich angenommen,\n\ndaß die Jäter, trotz der bereits bestehenden Üffnung, immerhin noch gewisse liindernisse zu überwinden hatten (vgl. die\nDarlegungen dieses Urteils zum 1. Fall). Dan Fall 14 hat\n\ndas Landgericht als einfachen Rückfalldiobstahl gewürdigt\n(S. 18, 23 UA). Bei’ diesem Vorkommnis kam RB zrar erst\nspäter mit dem Lastwagen hinzu (S. 8). Dies entsprach jedoch dem gemeinsamen Plan (\"verabredungsgemäß\").\n\nDie dem Angeklagten Emil REED zur Last gelegten\nStraftaten sind in Bochum-Hamne (Fall Nr. 1), Jarl-Uüls\n(Fälle Nr. 2 und 4), bei Yerne (Hr. 6, 7 und 8) und in\nGelsenkirchen-Schalke (ür. 14) begangen worden. Schon deshalb ist richt ersichilich, inwiefern diese vollendeten\n\n-5-\n\noder versuchten Diebstähle in rortsetzungsrusuamnenhang\nstehen sollten mit Hehlerhandlungen, die Emil Kobenek\n\nim linblick auf Kupfer- und Zinnteile begangen hatte,\nwelche von anderen Tätern ab Härz bis Juli 1955 in Dortmund\ngestohlen worden waren und worüber sich das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 23. liärz 1956 verhält (S. 3 der\nRevisionsrechtfertigung; 31. 1838 £? d.A- 11 Kla 24/55\n\nStA Dorti:nund). Es handelte sich also jew.ils um ganz verschiedene Lreignisse,. — Es mag ferner zutreffen, daß das\nLandgericht [_ssen durch Urteil vor 7. Dazenber 1956 das\nihm unterbreitete Verfahren gegen Emil KEB wegen\n\nlelılerei von Kupferbarren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt 4\n\nteil zugrundelagen, in Fortsetzungszusammenhang standen\n(gleichfalls S. 3 der Revisionsbegründung) - Jivse \"in-\n\nstellung stanä der Aburteilung der den Angeklagten hier\nzur Last gelegten Diebstähle oder Diepstahlsversuche in\nkeiner Weise enigegen.\n\nDie gegen Emil REEEB durch das erwähnte Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 23. Närz 1956 verhängte Zuchtkausstrafe \"ar bereits in Februar 1957 verbüßt (Auskunft\nder Staatsanwaltschaft Bochum vom 24. September 1957).\nDie Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB kam daher\nfür die jetzt erkennende Strafkammer nicht in Betracht. -\n\nDie Revision dieses Angeklagten ist eomit in vollen\nUmfarg unbegründet.\n\nB - Revision Im: .\n\nDieser Angeklagte ist, unter Freisorechung im übrigen,\nwegen schweren Vichstahls in Lün?f „ällen, vegen versuchten\nschweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen einTachen\nDiebstakls zu einer Gesamtistrafe von ciner Jahr und ncun\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. |\n\n6 -\n\nSeine Revision rügt, soweit er verurt-ilt ist, die\nVerletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, das\nRechtsmittel kann keinen Erfolg haben,\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 abs. 2\nSatz 2 StPO) und daher unbeachtlich. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken:\n\nICE war unter andern - wie mil RB - un den\nFällen 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 14 beteiligt. Er blieb jedermal\nbei dem Fahrzeug. Im Fall 1) fuhr er auf Veranlassung :mil\n\n2 SOEED seinen - LEE - LKW nachts hinter die Zeche\nWE. und wertete dort fahrbereit, aber mit ausgeschalteter\n\nEn Wagen-Beleuchtung. Das Diebesgut wurde dann unter seiner\n\n= Mitwirkung auf das Fahrzeug geladen und auf seinen Hof gen bracht. Auch er wurde em ürlös beteiligt. Das Landgericht\nex hat zwar die iöglichkeit offen gelarsen, daß I von\nRN RO nicht sofort, als dicser ihn aufsuchte, in den Plan\n38. eingevieiht wurde. Er erkannte aber genau, \"was hier ge-\n\nspielt wurde (5. 4, 5, 15 UA). Angesichts dessen ist die\nAnnahre, daß auch er Nittäter des schweren Dicbstahls war,\nrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch PGESi 2; 344,\n\n3546 bis 347). Das Landgericht verwendet zwar auch hier fie\nunscharfo Wendung, ICE habe dicsen Diebstahl \"als reine\neigene Tat gewollt\" (vgl. dazus BGhSt 8 S. 203, 396). vr-\n= sichtlich wollte die Strafkammer jedoch zum Ausdruck brin-IN, . gen, daß er gleichfalls den Geschehonsablauf mit beherrschte\n\n=\n\nir. und Durchführung sowie Ausgang der Tat maßgeblich auch von\nko - b \"\n\n&- seinem Willen abhängig waren (BGH aa0 S. 596). Die Fälle\n\nfr 2, 4, 6, 7, 8 und 14 bieten keine Besonderheiten. Es\n\n5x kann auf das zur Revision Emil RMEEB Ausgctührie ver-\n\nL- wiesen werden. Das Vorkommnis Nr. 19 (S. 10 UA) liegt,\n\nR\n\nDr\n\nA\n\n\"elmehegsen\n\n- T-\n\n[j\nwar IB betrifft, nicht anders als die übrigen Tälie.\nZudem war er glaubhaft geständig (S. 19 UA).\n\nC - Revision Zip:\nDieser Angeklagte ist wegen Hehlerei (in einem Fell.)\n\nzu einer Gelängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden,\nunter Ablehnung von Strafaussetzung.\n\n„twa im Januar 1955 hatten die ..itengeklagten Yıw,\nOB und CIE Snit abends von cinem umfriedeten Zechen-\n»laiz rd. 1 to Disenschrott entwendet und “Über die Lauer\ngeworien. CICEEEEB hiclt bei dem Yicbosgut Wache. vie\nbeiden anderen begaben sich zu Kb, der damaln Schrotthändler war und boten ihm den üchratt zum kauf an. iin\nfuhr mit seiner Lasivagen an Ort und äötelle. Das Katerial\nvurde gegen Mitternacht aufgeladen, zu YEB .;ohnung\ngeschafft, dort gewogen und (von ZB) bezat:lt.\n\nDer äußere Tatbestand der Kehler«ei (§ 259 StGB) ist\nbedenkenfrei dargelegt, wenn auch, entgegen der Annahıne »\ndes Landgerichts, der Diebstahl, als WB hinzukan, j\nnoch nicht \"beendet\", sondern erst vollendet var. Zur\ninneren Tatseite - von dem nicht ausdrücklich erörterticen\nVorteilsstreben abgesehen - hält das Landgericht die Kerniuis\ndes Beschwerdeführers von der strafbaren Herkunft des\nSchrotts für nicht sicher nachgewiesen (S. 20 UA). Der\nTatrichter hat jedoch die Beweisvermutung unter Darlegung\ninsoweit erheblicher Umstände angeviendet (Lagerung unmni.ttelbar an einer Z:chenmauer, außergewöhnliche Zeit des Feufangebois, von IB errannic Auvfzirllung seiner wWachtnostens). Rechtlich bedenklich könnte nur orrcheinen, daß\ndar Landgericht am Schluß dieser Lrört>nunen Finzufügts\n\"Zuninderten liegt beüingver Vorsaiz vor\". Yun darf nach\n\n”\n\na\n\nek\n\na AIR,\nl\n{ee}\n1\n\nu EL re)\n\"2\n\nder bisherigen Ansicht der Rechtsprechung dia Beweisregel\nnicht zur Begründung des bedingten Vorsatzes verwendet\n\n2 werden (BGE 4 StR 891/53 vom 6. Mai 1954), während anderseits das \\rissen und Annehmenmüssen nebeneinander oder\nwahlweise festgestellt werden darf, oder endlich das Annehmenmüssen hilfsweise gegenliber dem direkten oder heäingten Hehlereivorsatz (RGSt 51, 179, 180; 55, 204 bis\n206, 208 oben). Der Senat irt indes der Auffassung, daß sich\n\n:\n[rn\nPe un.\n\n= 2 num\nx .\n\nHr das Landgericht bei der erwähnten Schluß-iWendung lediglich\n\".; etwas unscharf ausgedrlickt und nicht eine die Verurteilung\n3 tragende Feststellung, sondern nur eine filfs-.rwägung vor\nI Ausen gehabt hat. Diese aber vor unschäälich, weil das Ur-\n\ngi teil auf ihr nicht beruht (§ 337 Abe. 1 StPO; KGSi 48, 52,\n55). Von lediglich fahrlässiger Hetallhehlerei (§ 18 Uikett)\nwie die Revision meint, kann ohnehin keine Rede sein.\n\n= ..*\nsu «“ a\n_\n\nEr Daß der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt\n\ne hat,, ergibt der Urteilszusammenhang.\n\nSE Der § 27 db StGB, dessen Erörterung die Revision ver-\n% . mißt, kam nicht in Bewracht. ür setzi die Verwirkung einer\n2% \"Ppeiheitsstrafe von weniger als drei kWonaten\" voraus. Jie\n4 gegen KEEP verhängte Gefängnisstrafe lautete aber gerade\n\nauf drei konatc.\n\nAuch der § 79 StGB kam nicht zur Anwendung. Die gegen\nKR durch das Schöffengerichi 3ochum am 18. Oktober 1955\n\na verhängte Gefängnisstrafe war boreits am 15. kai 1956 ver-\n# biißt (Revisions-Goegenerklärung vom 14. August 1957 -— 31. 42.\n“£\n\nx Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung stützt\nER sich auf § 23 Abs. 2 StGB. Sie ist zwar nur knapp begründet\n\n(5. 28 unten), 1#ßt jedoch einen Rechtsfekler richt erkennen.\nDa die Versagung der Strafausscetzung, wie erwähnt, bereits\n\nrt\n\n-9_-\n\nauf Grund des § 23 Abs. 2 StGB erfolgte, brauchte der Tat-.\nrichter, entgegen der Auffassung der Verteidigung, die Ärure\ndes etwaigen Kingreifens des § 23 Abs. 3 Nr. 1 St43 (öffentliches Interesse) nicht zu erörtern. Die von der Revision erwähnte Vorstrafe aus dem Bochuner Urteil hat das Landgericht\nersichtlich nicht zu Lasten des Argeklagten berücksicltigt\n(vgl. S. 28 oben Ui, wo nur von einer geringen Haftstrafe\n\nund Geldstrafen die Rede ist).\n\nD - üliernach sind säntliche Revisionen als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\nSeibert Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-07/5-str-521-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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