{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-10-29_5_StR_483_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-10-29","aktenzeichen":"5 StR 483/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 483/57 2274 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungsinspektor Albert M EEE aus DAMM,\ngeboren am ÜEEES 1595 in TE (Testpreußen),,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr EEE bei der\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte we\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Beriin vom 15.Mai 1957 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen den\nBeschwerdeführer zur Last.\n\n€\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen - fahrlässigen -\nVergehens nach § 330a StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten\nverurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte hat im Zustand alkcholbedingter\nZurechnungsunfähigkeit den Tatbestand des § 176 Abs.1l Nr.3\nStGB verwirklicht, indem er mit einer 10 Jahre alten Hilfsschülerin unzüchtige Handlungen vornahn.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDer von der Revision gerügte Widerspruch in den Feststellungen besteht nicht. Wenn es auf Seite 10 UA heißt,\nder genossene Alkohol sei für die Zurechnungsunfähigkeit\ndes Angeklagten ursächlich gewesen, so ist dies ersichtlich\n‚nicht in dem Sinne gemeint, daß der Alkoholgenuß die einzige\nUrsache für die Zurechnungsunfähigkeit gewesen sei. Der\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß nach der\nÜberzeugung der Strafkammer der Alkoholgenuß in Verbindung\nmit der hochgradigen Arteriosklerose, an welcher der\nAngeklagte leidet, und in Verbindung mit einer dysphorischen\nVerstimmung und fehlendem Essen bewirkt hat, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit\nbefand.\n\nDie Anwendung des § 330a StGB ist im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision auch nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß neben dem Alkoholgenuß die oben angeführten Umstände\nfür die Zurechnungsunfähigkeit.mitursächlich waren. Es\nhandelt sich um Umstände, die nicht von außen kamen, sondern\nin der Person des Angeklagten lagen. Eine bei der Berauschung\nmitwirkende Ursache, die nicht von außen kommt, steht der\nAnwendung des § 330a StGB nicht entgegen (vgl. BCHSt 1,\n196,198; 4,75,75).\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nZuzugeben ist der hevision, daß das Merkmal der\nFahrlässigkeit in den Urteilsgründen nur formelhaft festgestellt wird. Es heißt hierzu nur, der Angeklagte habe\nsich fahrlässig durch Alkoholsenuß in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch versetzt. Das kann\nindessen bei der hier gegebenen Sachlage den Bestand des\nUrteils nicht gefährden. Nach den an anderer stelle des\nUrteils getroffenen Feststellungen war die Ehe des Angeklagten\nnicht glücklich, weil der Angeklagte \"ab und an\" trank. Wenn\ner Alkohol zu sich nahm, konnte er nicht die Willenskraft\naufbringen aufzuhören. Er zechte dann meistens zwei bis\ndrei Tage. Während dieser Zeit konnte er wegen Appetitlosigkeit nicht essen. Bei einem Manne, der, wenn er einmal\nangefangen hat, Alkchol zu trinken, nicht aufhören kann\nund zwei bis drei Tage weitertrinkt, ohne zu essen, liegt\nes aber auf der Hand, daß er zumindest wissen kann und\nmuß, der Alkohol werde ihn möglicherweise zurechnungsunfähig\nmachen, Daß das Urteil letzteres nicht ausdrücklich sagt,\nbedeutet aus diesem Grunde keinen Rechtsfehler.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats genügt es nun\nallerdings für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens\nnach § 330a StGB nicht, daß der Täter sich fahrlässig durch\nAlkoholgenuß zurechnungsunfähig macht. Erforderlich ist\nweiterhin, daß er außerdem wissen kann und muß, er werde im\nRausch möglicherweise irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen (vgl. BCH 5 StR 195/54 vom 22.Juni 1954\n= VRS Bd.7,309; 5 StR 127/57 vom 7.Mai 1957 = BGHSt 10,247).\nDas stellt das Urteil nicht ausdrücklich fest. Auch dies\nkann indessen den Bestand des Urteils nicht gef’hrden. Wie\nder Senat bereits in dem Urteil BGHSt 10,247,251 ausgeführt\nhat, versteht sich diese Voraussehbarkeit in aller Regel\nderart von selbst, daß im allgsmeinen davon abgeschen werden\nkann, vom Tatrichter besondere Urteilsfeststellungen\nhierüber zu verlangen. Einer der Fälle, in denen es ihrer\n\n-4-\n\nLf>\n\nausnahmsweise bedarf, liegt hier nicht vor. Der bloße\nUnstand. daß die im Rausch verübte Tot dem Angeklagten\npersönlichkeitsfrend war, begründet keinen solchen\nAusnahmefall. Das ist bei Rauschtaten oft der Fall.\n\nGegen die Rechtsansicht des Senats sind neuerdings\nvon Heinitz (JR 1957,347 ff) Bedenken geltend zemacht\nworden. Sie geben dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsansicht zu ändern.\n\nDer Senat kann nicht der Auffassung beitreten, daß\ndas Vergehen des § 330a StGB ein \"konkretes Gefährdungsdelikt\" sei, bei dem sich der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit\nauch auf eine Neigung des Täters erstrecken müsse, im\nRausch mit Strafe bedrohte Handlungen bestimmter Art (und\nzwar der jeweils in Rede stehenden Art) zu verüben. Die\nGründe hierfür hat der Senat bereits in seinem oben\nangeführten Urteil vom 22,.Juni 1954 dargelegt. Auf die dort\ngemachten Ausführungen wird verwiesen.\n\nErgänzend sei hierzu noch folgendes bemerkt: Ts mag\nzwar Menschen geben, denen die Neigung fehlt, im Rausch\nmit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Fs gibt aber\nwohl kaum jemanden, der von sich mit Sicherheit behaupten\nkann, daß er zu diesen Menschen gehöre. Neigungen können\nsehr wohl unbewußt sein und es auch mehr oder minder lange\nZeit bleiben, bis sie eines Tages bei irgendeiner Gelegenheit\nin Erscheinung treten. Es ist daher davon auszugehen, daß\nim allgemeinen jeder Frwachsene, wenn auch nicht weiß, so\ndoch jedenfalls damit rechnen kann und muß, er sei von\nNeigungen der angeführten Art nicht frei. Hierzu kommt,\ndaß Rauschtaten keineswegs immez die Folge einer Neigung\ndes Täters sind, im Rausch Taten dieser Art zu verüben.\nDie Gefährlichkeit eines Volltrunkencan wird nicht selten\ndadurch begründet, daß er trotz Fehlens einer Neigung zu\nRauschtaten bestimmter Art Äußeren Versuchunsen crliegen\nkann, denen cr im nüchternen Zustand nicht erliegen würde,\n\n-5-\n\n4\n\n7 ..\nI\n\nccer daß ihn Nach! .seslikelten oder nvorzichtigkeiten\nunterlaufen können, dis ıku im nüchternen Zustand richt\nunverlaufen würden, daß er z.x. durah Vachl&ssigkeit oder\n\n2\n\nUnvorsichtigkeit einen Brand o erkehrsunglück\n\nu\n(47)\nH3\n© o\n2, m\nn\n<|'\n\nverursacht, bei d3m zahlreiche Menschen ums Leben konmen.\nAuch dies weiß in der Regel Jeder Erwachsene oder muß es\nJedenfalis wissen. Diese Fällc yon der Anwendung des\n\n§ 330a StB auszurehmen, erscheint nicht angängig. Die\ngegenteilige Auffassung würde in übrigen zur Folge haben,\ndaß § 350a StGB nahezu bedeutungslos wäre, Denn wer dazu\nneigt, im Rausch Straftaten bestiumter Art zu begchen\n\nund sich dieser Neigung bewußt ist, weiß in der Regel\n\nauch oder kann und muß in der Regel jedenfalls damit rechnen,\ndaß er im Rausch möglicherweise die Straftat verüben wird,\ndie er denn tatsächlich begeht. In den meisten dieser Fälle\nist der Täter aber unter dem Gesichtspunkt der sogenannten\nactic libera in csısa aus der Strafvorschrift zu bestrafen,\ngegen die er durch die Rauschtat verstoß-n hat. Der\nVorschrift des § 330a StGB bedarf es hier nicht. Sie würde\ndann nur noch auf die Fälle Anwendung finden können, in\ndenen der Täter unter den Gesichtspunkt der actio libera\nin causa hinsichtlich der Rauschtat fahrlässig gehandelt\nhat, diese als solche aber nur bei vorsätzlicher Begehung\nstrafbar ist. Daß Sinn und Zweck der Vorschrift nur wäre,\ndie Lücke auszufüllen, die sich bei der Anwendung der\nactio libera in causa ergibt, kann nicht anerkannt werden.\n\nZugegeben werden muß, daß § 330a StGB bei der vom\nSenat vertretenen Rechtsansicht mit dem System eines\nSchulästrafrechts dann nicht vereinbar ist, wenn man unter:\nSchuld richts anderes versteht als Vorsatz oder Fahrlässigkeit\nmit Bezug auf den von Recht mißbilligten Erfole. Aber ein\nsolcher Schuläbegriff licgt der § 330a § 46B nicht zugrunde.\nDie Vorschrift verlangt von dem Rechtsgenossen, sich\ner.iweder nicht zu betrinken odsr wenisstens im Rausch nichts\n\n6 -\n\n-6 -\n\nVerbotenes zu tun. Das ist schon deshalb nicht zuviel\nverlangt, weil sich niemand betrinken muß. Es ist allgemein\nbekannt, daß der Rausch eine abstrakte Gefährdung für\nzahlreiche Rechtsgfüter bedeutet. Wenn das Gesetz die\nstrafrechtliche Verantwortung dafür, daß die Gefährdune\nnicht zur Verletzung wird, dem Trinkenden aufbürdet, so\n\nmag es sich damit von eineu Schuldbegriff entfernen, wie\n\ner für andere Straftaten entwickelt worden ist. Indessen\nist längst erkannt worden, daß die strafrechtliche Schuld\nnicht im Vorsatz und im psychologischen Element der Fahrlässigkeit besteht, sondern als Vorwerfbarkeit zu diesen\ninneren Vorgängen hinzutreten muß. Dieser Schuldbegriff\nschließt es nicht aus, jemandem auch einen Erfolg zum\nVorwurf zu machen, auf den sich weder sein Vorsatz noch\nseine Fahrlässigkeit bezogen. Der Beschluß des Großen\nSenats für Strafsachen BGHSt 10,259 hat diesen Gedanken\n\nfür die Strafzumessung ganz allgemein ausgesprochen. Der\nRauschtäter unterscheidet sich von anderen Zurechnungsunfähigen dadurch, daß er \"für die Tat etwas kann\", wie der\nGroße Senat diesen Gedanken ausdrückt. Dem rechtlich\ndenkenden Menschen schlägt das Gewissen wegen dessen, was |\ner im Rausch angerichtet hat. Dadurch unterscheidet er sich :\nvom Geisteskranken und daran knüpft der vom Recht erhobene\nSchuldvorwurf an. Der Beschluß des Großen Senats für\nStrafsachen BGHSt 2,194,200 sicht den inneren Grund des\nSchuldvorwurfs darin, \"daß der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimnung angelegt und deshalb\nbefähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht\n\nzu entscheiden\". Dann kann man den Vorwurf sehr wohl auch\ndarauf gründen, daß ein Mensch, der im Rausch etwas\nVerbotenes tut, sich dieser Fähigkeit vorsätzlich oder\nfahrlässig beraubt hat, obwohl er damit rechnete oder\nrechnen mußte, daß er in diesem Zustand irgendwelche mit\nStrafe bedrohte Handlungen begehen könne. Daß ist im Sinne\n\n- 7-\n\n- 7-\n\ndes richtig ausgelesten § 3303 stcg seine \"Schuld\", ohne\nRücksicht auf ein System, in dem ein solcher Schuldbegriff\nkeinen Platz zu haben Scheint. Das System macht hier den\nFehler, einen zusammengehörenden Lebensvorgang - Rausch und\nTat - sachwidrig zu trennen. Nur so kommt es in die Lage,\nden Rausch als \"nicht verboten\" und die Tat als \"nicht\nverschuldet\" anzusehen. Damit Setzt es sich außerstande,\nden Rausch und die Rauschtat gerecht zu beurteilen. In\nWahrheit ist ein Rausch, der zu Straftaten führt, verboten,\nund eine Rauschtat ist \"verschuldet\" (im Sinne der\nVorwerfbarkeit), wenn der Rausch verschuldet und für den\nTäter voraussehbar war, daß er zu irgendwelchen Ausschreitungen strafbarer Art führen könne.\n\nEs ist auch nicht mit § 267 StPO unvereinbar, wenn in\ndem angeführten Urteil des Senats vom 7.Mai 1957 gesagt wird,\nes könne im allgemeinen davon abgesehen werden, vom \"\nTatrichter besondere Feststellungen darüber zu verlangen,\ndaß der Angeklagte wußte oder wissen mußte, er könne im\nRausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen.\nDas bedeutet nur, daß jene Feststellungen nicht unbedingt\n\n1 nn nn =\n\nam en\n\n- 8 -\n\nausdrücklich getroffen zu worden brauchen, sich vielmchr\n\nin der Regel ohne weiteres aus dem übrigen Inhalt des\n\nUrteils entnehmen lassen. Auch sonst wird nicht selten in\ndieser Weise auf den Zusammenhang des Urteils zurückgegriffen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-29/5-str-483-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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