{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-10-29_5_StR_279_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-10-29","aktenzeichen":"5 StR 279/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2216 026\n\n5 StR 279/57\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kririnalrat Bruno RB zus TED.\ndort geboren am EEE 1507,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr EEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 21.März 1957 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den bisher unbestraften Angeklagten\nwegen Betrugces zu einer Gcfängnisstrafe von drei Monaten\nverurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nErfolg.\n\nDer Revisionsführer hat beantragt, das Verfahren auf\nGrund des Straffreiheitsgesatzes 1954 einzustellen, hilfsweis, unter Aufhebung dcs Urteils den Angeklagten freizusprechen oder die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\nMit diesen Anträgen hat dcr Verteidiger auf das Recht, gemäß\n§ 17 StFG 1954 die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen,\nwirksam verzichtet. Der Verzicht ist unwiderruflich.\n\nDie Voraussetzungen der §§ 1, 2 StFE 1954 liegen vor.\nDie Strafkammcr hat den Betrug darin gesehen, daß der\nAngeklagte durch Täuschung den Senat der Hansestadt Hamburg\nveranlaßte, ihn am 17.Februar 1953 zum Kriminalrat zu befördern\nund ihn mit Wirkung vom 1.Februar 1953 in eine Kriminalratsstelle der Besoldungssruppe A 2 c 2 einzuweisen. Die\nBeförderungsurkunde wurde dem Angeklagten am 28.Februar 1953\nausgehändigt.\n\nDie Strafkammer hat Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 verneint, weil der Ange:lagte auch nach\nseiner Beförderung zum Kriminalrat nichts unternomnen habe,\num den Irrtum aufzuklären, und weil ihm noch Ende Dezember\n1955 das Gehalt eines Kriminalrats für Januar 1954 ausgezahlt worden sei, die Wirkungen des Betrugcs sich also\nüber den Stichtag des § 1 StFG 1954, den 1.Dezember 1953,\nhinaus erstreckt hätten. Das ist rechtsirrig.\n\nDer Betrug war in dem Zeitpunkt rechtlich vollendet und\n\n- 3 -\n\n-3-\n\ntatsächlich beendet, in dem der Senat der Hansestadt\nHamburg durch die Beförderung des Angeklagten zum Kriminalrat und seine Einweisung in eine Ariminalratsstelle der\nBesoldungsgruppe A 2 c 2 für die Hansestadt Hamburg die\nVerpflichtung übernahn, dem Angeklagten das Gehalt eines\nKriminalrats zu zahlen. Dicose Verpflichtung wurde spätestens\nalt der Aushändigung der Beförderungsurkunde am 28.Februar\n1953 begründet. Damit war die Vermögensbeschädigung im\nSinne des § 263 StGB eingetreten. Die Erfüllung der bei\neinem Anstellungsbetrug übernommenen Verpflichtungen führt\nauch dann nicht zu ciner neuen Verwirklichung des Betrugstatbestandes, wenn dabei die ursprüngliche Täuschung\naufrechterhalten bleibt. Die nachfolgendmeinzelnen\nGehaltszahlungen stellen weder eine Frweiterung noch eine\nFortsetzung der bereits eingetretenen ‚Vermögensbeschädigung\ndar. Sie sind lediglich Nachwirkungen des mit der Anstellung\nvollerdeten Betruges. Das hat der Sundesgerichtshof im\nAnschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits\nwiederholt entschieden (vgl. RGSt 64,33,37 £f; BGH 5 StR\n115/55 vom 8.Juli 1955; 1 StR 62/56 vom 13.September 1956).\nDas gleiche muß für den Fall einer durch Betrug bewirkten\nBeförderung gelten.\n\nDer Angeklagte hat den Betrug also im Sinne des § 1 StFE\n\n1954 vor dem 1.Dezember 1953 begangen. Da die Strafkammer\n\n-4-\n\neine Gefängnisstrafe von drei Monaten verhängt hat und\ndiese Strafe gemäß § 358 Abs.2 StPO in Art und Höhe\nnicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf,\nmuß das Verfahren auf Grund der §§ 1, 2 Abs.2 StFG 1954\neingestellt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchritt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-29/5-str-279-57","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-29/5-str-279-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.585891+00:00"}}