{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-10-14_5_StR_628_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-10-14","aktenzeichen":"5 StR 628/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 628/57\n\n2220 039\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngercen\n\nden Kaufmann Franz PB zu: rei,\ndort geboren am EEE 1206,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Februar 195€, an der teil>renommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLan“gerichtsrat Dr ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Anreklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 14.Oktober 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagter wird die nach dem 14.Oktober 1957\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Nonate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Anreklagten weren Sittlichkeitsverbrechens nach § 175 Abs.1 N\\r.3 StGB in Tateinheit nit\neinem Verbrechen nach § 175a Yr.3 StGB zu einem Jahr und\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts rürt, ist unbeeründet.\n\n1.) Die Verurteilung aus § 176 Abs.1 Nr.3 StPO ist\nentgegen der Auffassun? der Revision nicht deshalb zu\nbeanstanden, weil nicht fest. restellt worden ist, daß der\nAnzeklagte gehandelt habe, um seire eizene Sinnenlust zu\nerregen oder zu befriedigen. Das ist zur Trfüllunr des\nTatbestandes des § 176 Abs.1 Yr.3 StGB und auch des § 175a\nNr.3 StGB nicht erforderlich. Fs renügt, wenn die das\nallgemeine Scham- und Sittlichkeitspefühl in geschlechtlicher\nHinsicht verletzende Handlunr auf Trregung oder Befriedigung\nfremder Geschlechtslust gerichtet ist (BGH JZ 1951,594).\n\nDas Landgericht stellt an der von der Revision selbst\nangeführten Steller der Urteilsgründe fest, daß der Angeklagte mit seinen an Klaus-Dieter PB vorzenommenen\nHandlungen darauf abzielte, \"zumindest\" dessen Sinnenlust\n\nzu erregen oder zu befriedigen.\n\nDie Ausführungen der Rrvision zu dem Begriff des\n\"Verleitens\" im Sinne des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB sind\ngegenstandslos. D s Landsericht hat in rechtlich nicht\nzu beanstandender Weise den Angeklagten wegen \"Vornahme\"\nunzüchtiger Handlungen mit dem 13 Jahre alten Klaus-Dieter\nverurteilt.\n\n2.) Auch die tateirheitliche Verurteilung wegen\nVorbrechens nach § 175a Yr.3 S:CB ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden, Insbesondere kann es nach den Feststellungen\ndes Lendgerichts nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte\nden Minderjährigen Klaus-Tieter verführt hat.\n\n- 3 -\n\nZum Rerriff der Verführuns Tehört, wie der Bundesferichtshof |\nim Anschluß an die Rechtspr’chunr des Reichsrerichts |\n(vel. RSSt 70,199; HRR 1939,214) schon mehrfach ausreführt\nhat, daß der Volljöhri:e irsendwie auf den \"illen des |\nFinderjähriren eimwirkt, um ihn zu der Unzucht, die er\nan sich nicht will, . eneiet zu machen, une dabei seine |\nseschlechtliche Unserfahrerheit und geringe Widerstandsfähigkeit ausnutzt. Alle diese !’”-rkmale sind hier vom\nTatrichter festgestellt worden. Der Anreklarte braucht den\nWillen des Jusrendlichen nicht durch Worte zu bestimmen; das\nkann auch durch T ten reschrhen, die darauf abzialer, in \\\ndem Jugendlichen eine geschlechtliche \"rresung hervorzu-\n\nrufen und ihn so zu unzüchtiren Handlungen geneirt zu\n\nmachen (vgl. RG HRR 1939,214). Das hat das Landgericht\nausdrücklich festerstellt. Die Revision trägt demfegenüber\n\nvor, es fehle an einer ausdrücklichen Feststellung, daß\n\nder Anreklagte es verstenden habe, einen abweisenden\n\n’illen des Jusendlicher zu bestimmen oder zu brechen. Das\n\nist nicht erforderlich. Der Jugendliche braucht den volljährigen Täter nicht ausdrücklich \"abzuweisen\" oder abzuwehren, wenn auch diese Tatsache für die innere Tatseite\n\nvon Bedeutung sein kann.\n\nDer Täter kann nämlich nur dann den \"Willen haben, den (\nJugendlichen zu verführen, wenn er mindestens damit rechnet,\ndaß dieser nicht von sich aus zur gleichreschlechtlichen\nUnzucht bereit sei. Auch in dieser Beziehunr ist - wenn auch\nnur knapp - der innere Tatbestand ausreichend dargetan,\nwenn es im Urteil heißt, daß der Angeklarte Klaus-Dieters\ngeschlechtliche Inerfahrenheit und Arglosiekeit bewußt\nausgenutzt habe. Für den Beginn der unzüchtigen Handlungen\nist diese Feststellung ausreichend. Nach dem gesamten Sachverhalt ist es ausgeschlossen, daß der Angeklaete angenommen\nhat, Klaus-Dieter sci beim Erwachen mit der Vornahme der\nunzüchtigen Handlungen einverstanden gewesen.\n\n-4-\n\n- 4 -\n\n3.) Yas dic Revision gegen die Strafhöhe vorbringt,\nist unbegründet. Die Strafkammer hat ausdrücklich die im\nJahre 1943 vom Sonderecrricht in Posen ausresprochene\nVerurteilung nicht als strafschärfend verwertet, weil die\nAkten nicht vorscelezen haben. Von den weiteren Anzriffen\nder Revision ist sodann in dieser 5eziehung nur auf folgendes\neinzufehen:\n\nDie Kammer \"hert auf Erund ihres Findrucks in der\nmürdlichen Verhandluns vor dem sensiblen Zeuren die Befürchtung, daß sich dieser nach der schamlosen Ausnutzung\nseines einem \"Trwachsenen entgerengebrachten Vertrauens auf\nlange Zeit hiraus davor scheuen wird, einem \"enschen\nSympathie und Aufseschlosserheit für seine persönlichen\nAngelesenheiten entrezenzubringen\". Die Ju:rendschutzkammer hat das zum Nachtejl des Angeklarten verwendet. Das\nist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.\nDaß die vom Landgericht befürchteten seelischen Schäden\nwirklich entstanden sind, ist nicht erforderlich. Durch\nTaten, wie sie der Anfeklaste vorgenommen hat, können oft\nseelische Schäden entstehen. Ob sie im Einzelfall entstanden\nsind, läßt sich in der Regel in der Hauptverhandlung\nüberhaupt noch nicht feststellen, sondern erribt sich erst\naus der späteren Tntwichlung des Findes. Der Tatrichter\nkann deshalb bei der Strafzumessung schon den Umstand,\n\n-5-\n\ndaß durch solche Taten schwere seelische Schäden entstehen\nkönnen, zu Unzunsten des Angeklagten verwerten (BGH 5 StR\n169/56 vom 19.Juni 1956).\n\nDie Revision war daher - entsprechend dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts - zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-14/5-str-628-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-14/5-str-628-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.100206+00:00"}}