{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-10-01_5_StR_285_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-10-01","aktenzeichen":"5 StR 285/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 285/57\n(alts 5 StR 578/55) 2,\nImNamen des Volkes O2\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Herbert N EEED zus HE.\ngeboren an 1909 in zum\n\n2, den Fabrikanten Hans DB EEEED au: Po,\ngeboren am NEED 1595 in SCENE,\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 1.Oktober 1957 in der Sitzung vom 22.0ktober 1957,\nan denen teilgenommen habens\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte im\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ns\nwird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 20.Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen der Kn-Wechsel bestraft ist,\n\n2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\n- 2.\n\nII. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wirä die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten\nNE, an die Strafkamier zurückverwiesen.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Bam\nwird verworfen. Dieser Angeklagte trägt die\nKosten seines Rechtsmittels,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nWerra\n\nDie Angeklagten sind wia folgt verurteilt worden;\n\n1. der Angeklagte NW we;;en betrügerischen Bankrotts\nin Tateinheit mit Untreue in einem Fall, wegen Untreue\nin drei Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten\nGefängnis und zu vier Geldstrafen;\n\n2. der Angeklagte DW wezen betrügerischen Bankrotts\nin Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, sowie wegen\nUntreue, wegen Beihilfe zur TIntreue und wegen Betruges\nin je einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund vier Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen.\n\nGegen dieses Urteil, dessen Schuldsprüche rechtskräftig\nsind, richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Sie\nbeanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen\nStrafrechts,\n\nI. Revision des Angeklagten Ne\n\n1.) Zu Unrecht beanstandet dieser Beschwerdeführer,\ndaß der Berichterstatter in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer zunächst einen Vortrag gehalten habe.\n\nEin Vortrag des Berichterstatters ist zwar bei der\nerneuten Hauptverhandlung, die nach völliger oder teilweiser\nAufhebung eines Urteils durch die Revisionsinstanz stattfindet, nicht ausdrücklich vorgeschrieben; er ist aber auch\nnicht verboten. Ist das frühere Urteil nur zum Teil aufgehoben, so muß das Gericht über den derzeitigen Stand des\nVerfahrens ins Bild gesetzt werden (vgl. RG Recht 1918\nNr.653; RG JW 1931,2825,2826); ein Vortrag des Berichterstatters ist hierzu ein geeignetes und naheliegendes\nMittel. \"\n\n2.) Ebenfalls greift die Rüge nicht durch, die Urteilsfeststellungen hätten nicht verlesen werden dürfen, soweit\nsie den Strafausspruch betrafen.\n\nDas Revisionsgericht hatte den Strafausspruch samt\nden Feststellungen aufgchoben, den Schuldspruch samt\nden dazu gehörigen Feststellungen bestehenlassen.\n\nIn der Hauptverhandlung ist, wie die Sitzungsniecerschrift ergibt, Cas gesamte Urteil verlesen worden,\nsoweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft.\n\nDie Verlesung aufgehobensr Urteilsfeststellungen\ndarf zwar nicht Boweiszwecken dienen; sie ist aber zu- .\nlässig, um das Gericht über ien Stand des Verfahrens\nins Bild zu setzen (vgl. die beiden oben angeführten\nReichsgerichtsentscheidungen).\n\nOb zu diesem Zweck die Verlesung anzuordnen ist,\nhat zunächst der Vorsitzende im Rahmen seiner Verhandlungsleitung zu bestimnen. Hält der Verteidiger die Verlesung für einen Ermessensmißbrauch, so muß er einen\nGerichtsbeschluß herbeiführen. Nur ein solcher Beschluß\nkönnte nach § 337 im.8 StPO in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden; er ist aber weder beantragt noch erlassen\nworden.\n\n3.) Daß die Strafzumessungsgründe zum Teil wörtlich\nmit den Strafzumessungsgründen des aufgehobenen Urteils\nübereinstimmen, könnte der Revision nur dann zum Erfolg\nverhelfen, wenn daraus der Schluß zu ziehen wäre, daß\ndie Strafkammer sich auch an die Bewertung von Tat und\nTäter, wie sie in den früheren Strafzumessungsgründen\nzum Ausdruck kommt, oder an die nur diesem Zweck\ndienenden, über die Feststellungen zum Schuldspruch\nhinausgehenden Feststellungen gebunden gefühlt hätte.\n\nDas vermag das Revisionsgericht aber nicht anzunehmen. Geger. eine solche Möglichkeit spricht nicht\nnur die Tatsache, daß die Strafkammer zwei Tage neu über\ndie Strafe verhandelt hat, soniern die weitere, daß\nneben den wörtlich übereinstimmenden Strafzumessungsgründen auch noch anders, in dem früheren Urtei} nicht\nenthaltene angeführt sina. Schlie2lich ist die Straf-\n\nkammer nicht nur bei ccuü Geldstrafen, sondern auch mindestens\nin einem Fall bei beiden Angeklagten zu einer milderen\nFreiheitsstrafe gekommen als das frühere Urteil.\n\n4.) Vergeblich rügt die Revision ferner, die Strafkammer habe durch Wahrunterstellung von Tatsachen, die der\nAngeklagte unter Stellung von Beweisamträgen behauptet hatte,\ngegen die Pflicht verstoßen, alle für die Strafzumessung\nmaßgeblichen Umstände von Amts wegen sachgemäß aufzuklären.\n\nDer Tatrichter ist grundsätzlich nicht verpflichtet,\nüber Tatsachen Beweis zu erheben, wenn er sie als wahr\nunterstellt; § 244 StPO sieht ausdrücklich das Recht des\nRichters vor, einen Beweisamtrag mit der Begründung abzulehnen, die behauptete Tatsache werde so behandelt, als\nsei sie wahr.\n\nEs ist zwar richtig, daß nicht alle behaupteten Tatsachen sich stets zu einer Wahrunterstellung eignen; es\nKann Fälle geben, in denen das Gericht verpflichtet ist,\nnähere Einzelheiten einer mit einem Beweisamtrag behaupteten\nTatsache aufzuklären. Ein solcher Fall lag aber hier nicht\nvor. Der Angeklagte meint mit seiner Rüge in Wahrheit nur,\ndie Strafkammer hätte zu Feststellungen kommen müssen, die\nmit den aufrechterhaltenen Feststellungen zum Schuldspruch\nin Widerspruch gestanden hätten und dadurch die Schuld als\nwesentlich geringer hätten erscheinen lassen. Das ist aber\nnicht richtig. Alle den Schuldspruch bestimmenden Feststellungen standen für die Strafkammer bindend fest. DiejJenigen Feststellungen, die der Angeklagte getroffen wissen\nwollte, konnte deshalb die Strafkammer gar nicht treffen,\n\n5.) Nur zum Teil mit Recht behauptet die Revision, die\nStrafkamner habe sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten.\n\na) Dies trifft nämlich nır zu im Falle der Straffestsetzung für den betrügerischen Bankrott in Tateinheit\nmit Untreue.\n\nDie Strafzumessungssründe iu diesem Fall beginnen\nmit den Worten;\n\n\"Der Angeklagte hat besser als manch anderer\nvermöge seiner kaufmännischen Erfahrung den\nZusammenbruch des Kalksandsteinwerks vorausgesehen. Die Vermögenswerte, die er in dieser\nVoraussicht für seine Ehsfrau verschoben\nhat, ...\"\n\nDie Strafkammer hatte aber als wahr unterstellt,\ndaß der Angeklagte den drohenden Zusammenbruch zu dem\nZeitpunkt nicht vorausgesehen habe, als seine Frau die\nSicherungsmittel erhalten habe.\n\nDieser Widerspruch zwingt aber nicht zur Aufhebung\ndes Strafausspruches in diesen Fälle.\n\nDie in dem Beschluß als wahr unterstellte Tatsache\nsteht nämlich in eindeutigen. Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch. Aus diesem Grunde\nmußte das Revisionsgericht ohnehin von den Feststellungen\nzum Schuldspruch ausgehen, so daß im ‚Ergebnis. der Fehler\nden Angeklagten nicht beschwert,\n\nb) Die weiteren Behauptungen der Revision, die als\nwahr unterstellten Tatsachen ständen im Widerspruch zu\nden Feststellungen zum Schuldspruch, die. Teil dieses\nUrteils geworden sind, treffen nicht zu. Darauf, ob sie\nmöglicherweise einem Richter, der neu über die Schuld\nzu befinden gehabt hätte, Anlaß zu einer anderen Beweiswürdigung hätten geben können, kommt es in diesem Verfahren nicht an.\n\n6.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\n\nhat aber bei der Verurteilung wegen der Wechselhingabe\neinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert sein kann,\n\nDer Angeklagte !s+ in äiesem Fall neben einer Geldstrafe zu einer Gefängrisstrafe von sieben Monaten ver-\n\nnn m ran\n\nurteilt worden. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten\nDEEEEEB heißt es, dieser müßte in diesem Fall die gleiche\nStrafe bekommen wie der Angeklagte NW; das Gericht\nkommt dann neben der Geldstrafe zu einer Gefängnisstrafe\nvon vier Monaten.\n\nAn einer Stelle des Urteils muß in diesem Punkt ein\nFehler sein. Das Revisionsgericht vermag nicht zu entscheiden, ob die Strafkammer bei BMW versehentlich nur\nvier Monate statt sieben Monate oder bei NG verschentlich sieben Monate statt vier Monate eingesetzt hat. Der\nAngeklagte NW kann, anders als der Angeklagte Bw,\ndurch diesen Fehler also beschwert sein.\n\n7.) Die übrigen Revisionsrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nDaß der aufgezeigte Fehler die Übrigen Strafaussprüche\nbeeinflußt hat, hält das Revisionsgericht für ausgeschlossen.\nEs hat deshalb neben der erörterten Strafe nur die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nII. Revision des Angeklagten Dog\n\n1.) Die Strafkammer hat eine Reihe von Beweisamträgen\ndes Angeklagten Be mit der Begründung abgelehnt, sie:\nbeträfen die Schuldfrage und seien daher für das jetzige\nVerfahren ohne jede Bedeutung.\n\nDer Angeklagte bemängelt diese Ablehnung zu Unrecht,\nDa der Schuldspruch rechtskräftig war, durfte die Strafkammer Beweise, die die Schuld betrafen, nicht mehr erheben (vgl. BGH 3 StR 61/50, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1951,406; BGHSt 10,71).\n\n2.) Auch dieser Angeklagte rügt, die Strafkammer hätte\nunter Beweis gestellte Tatsachen,’ die sie als wahr unterstellt hat, statt dessen näher aufklären müssen. Hierzu\ngilt das bereits unter I 4 zur Revision des Angeklagten\n\nN Ausgeführte.\n\n3.) Auch dieser Angeklagte rügt, daß die Strafkammer sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe.\nDas trifft, abgesehen von dem zu 4.) erörterten Fall,\nnicht zu. Daß die Strafkamner trotz der Wahrunterstellung\nnicht zu dem vom Angeklagten gewünschten Ergebnis gekommen ist, ändert daran nichts. Die Strafkammer durfte\nauch nicht mit Rücksicht auf die als wahr unterstellten\nTatsachen die Beweise zur Schuldfeststellung neu\nwürdigen, wie es der Angeklagte wünscht.\n\nDie Einzelstrafen mögen zwar in einzelnen Fällen\nstreng sein. Sie geben aber keinen Anlaß zu der Annahme,\n‘daß die Strafkammer die in den Strafzumessungsgründen\nausdrücklich neu festgestellten Tatsachen trotzdem\nübersehen habe.\n\n4.) Zweifelhaft kann nur sein, ob die Wahrunterstellungen im Falle des Erschleichens des Flücht-\n.. lingskredits im Widerspruch zu den zum Schuldspruch.\nfestgestellten Tatsachen stehen,\n\nDie Strafkammer sieht in ihrem früheren, insoweit\nbestehengebliebenen Urteil den Schaden u.a. darin, daß\ndie dem Angeklagten gegebenen Kredite dem Kreis der\nwahrhaft Berechtigten entzogen worden. seien, Sie spricht\nmehrfach von dem Angeklagten als einen Nichtberechtigten,\nEs kann zweifelhaft sein, ob die Unterstellung,, die die\nStrafkamer jetzt ‚gemacht hat, es hätten auch an. Flücht- :\nlinge der Gruppen B und C derartige Kredite gegeben -\nwerden können, mit den Feststellungen auch zur inneren:\nTatseite ohne weiteres in Einklang zu bringen ist}.\n\nWenn sie das nicht sein sollte „ so könnte jedenfalls das Revisionsgericht sie aus den oben angeführten:\nGründen nicht berücksichtigen. Die Einzelstrafe von\nzwölf Monaten Gefängnis in diesem Fall mag hoch sein,\nliegt aber im Rahmen des Ermessens der Strafkammer; das. -\nRevisionsgericht vermag das nicht zu beanstanden.\n\n-9 -\n\nSoweit der Angeklagte meint, die Schuldfrage auf\nGrund der behaupteten und hier als wahr unterstellten\nTatsachen angreifen zu können, kann er dies nur im\nWiederaufnahmeverfahren tun.\n\n5.) Auch sonstige Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte, hat die Nachprüfung\nnicht ergeben.\n\nSeine Revision war daher zu verwerfen.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-01/5-str-285-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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