{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-10-01_5_StR_254_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-10-01","aktenzeichen":"5 StR 254/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 254/57\n\n(altı 5 StR 594/54\nund 5 StR 200/55) »\n\nIm Namen des Volke 4 D5r\nw\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Rechtsanwalt Gustav P EEE zu: mm\ngeboren am EEE 1906 in EEE (Litauen),\n\nwegen Untreue und Anstiftung zum Konkursverbrechen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlungen vom 30. August und 1.Oktober 1957 in der\nSitzung vom 1.Oktober 1957, an denen teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung\nam 30. August 1957,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung\nam 1.0ktober 1957 und bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Verfahren wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 _\n\nGründes\n\nDas Lanrdgerichi hat den Angeklagten \"unter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zum Verbrechen nach\n§ 239 Abs.1 Ziff.1 und 2 KO in Tateinheit mit § 242 Abs.1l\nziff.1 KO und wegen Untreue! zu einer Gesamtstrafe von\nvier Monaten und zwei Wochen Gefängnis und 300 DM Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nA. Verurteilung wegen Untreue (Fall Wow)\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\n1.) Der Eröffnungsbeschluß vom 22.0Oktober 1953 (Bd.III\nB1.62) legt dem Angeklagten unter anderem zur last, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Untreue begangen zu\nhaben, \"indem er im Mai 1951 durch Täuschungshandlung das\nScheckbuch seines Mandanten WeEEEB von dessen Kontoristin\nGEB herausveriangte und von WE angeblich für\nGeschäftszwecke vier Blankoschecks unterschreiben ließ, von\ndenen er jedoch zwei Schecks über insgesamt 1800 DM auf\nseinen Namen ausfüllte und seinem Konto überweisen ließ\nund hiervon 300 IM für einen seiner weiteren Mandanten,\nGo, als Kaution benutzte und Vc hiermit belastete!,\n\nIm Urteil sieht das Landgericht weder Betrug noch\nUrkundenfälschung als erwiesen an. Es geht davon aus, \"daß\nder Angeklagte erst später den Vorsatz faßte, einen Teil\ndes Geldes von VD, Gas er auf sein Mandantenkonto\nhatte überweisen lassen, für sich zu verwenden\". Es nimmt\nan, daß er dies in Höhe von mehreren hundert Mark getan\nhat, und findet darin den Treubruchstatbestand der Untreue.\nDiese Handlung liegt im Rahmen des Gesamtgeschehens, das\nvon vornherein Gegenssand des gerichtlichen Verfahrens war.\n\nee\n\nSie gehört zu der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten\n\"Tat!\" im Sinne des § 264 Abs.1l StGB.\n\nDie Nachtragsanklage, die der Staatsanwalt in der\nHauptverhandlung am 18.0Oktober 1956 erhoben hat, war\ndaher überflüssig. Schon deshalb sind die Rügen hinfällig, die der Beschwerdeführer an diesen Vorgang\nknüpft. Die Revision kann insbesondere keine Verletzung\ndes § 266 Abs.3 Satz 2 StPO daraus herleiten, daß die\nStrafkammer laut Sitzungsniederschrift nur \"die Verteidigung! und nicht ausdrücklich auch den Angeklagten\nselbst auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, eine\nUnterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen. Im\nübrigen konnte auch der Angeklagte diesen Hinweis hören\nund als früherer Rechtsanwalt verstehen.\n\n2.) Da der Eröffnungsbeschluß die Untreuehandlungen\nmitumfaßte, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen,\nunterbrach sein Erlaß auch insoweit die Verjährung\n(§ 68 StGB). Die Strafverfolgung ist daher entgegen der\nMeinung der Revision noch zulässig.\n\n3.) Auf Antrag der Verteidigung hatte die Strafkammer gegen Ende der Sitzung vom 17.Oktober 1956 beschlossen, den Bürovorsteher GO als Zeugen zu hören,\nda er an Gerichtsstelle anwesend ist\". Es stellte sich\nJedoch heraus, daß er sich schon entfernt hatte. Er\nblieb daher unvernomnen.\n\na) Der § 245 StPO ist entgegen der Auffassung der\nRevision nicht verletzt. Denn GöWEB war nicht, wie\ndiese Bestimmung voraussetzt, als geladener Zeuge erschienen.\n\nb) Die Revision rügt ferner, \"daß die Strafkammer\nnichts unternommen hat, um ihren Beschluß auf Vernehmung\ndes Zeugen GögWB üurchzuführen‘, obwohl von ihm eine\nAussage über einen wesentlichen Punkt zu erwarten gewesen sei.\n\n-4-\n\nDie Sirafkammer sah ihren Beschluß, den anwesenden\nGOWEB zu vernehmen, als erledigt an, als sie erfuhr, daß\ner nicht mehr zugegen war. Das kam darin zum Ausdruck, daß\nsie nicht beschloß, ihn zum nächsten Verhandlungstage zu\nladen. Dem Angeklagten und seinen Verteidigern war dies\nerkennbar. Mindestens bemerkten sie im folgenden Termin,\ndaß GöÖWEB nicht erschienen war. Trotzdem wiederholten\nsie nicht den Antrag, ihn zu vernehmen. Das Gericht durfte\ndaher annehmen, daß sie dieses Verlangen nicht aufrechterhielten, zumal sie am Vortage laut Verhandlungsniederschrift kein bestimmtes Beweisthema angegeben hatten.\n\nAus dem Vortrage der Revision ließe sich vielleicht\nauch die Beschwerde entnehmen, die Strafkammer habe die\nBeweisaufnahme nicht von Amts wegen auf alle Beweismittel\nerstreckt, die für die Entscheidung von Bedeutung seien\n(§ 244 Abs.2 StPO), und sei dadurch zu unvollständigen\nFeststellungen, also zu einem unrichtigen Sachverhalt gelangt. Auf eine solche Rüge käme es hier jedoch nicht an.\nDenn nicht einmal die bisher festgestellten Tatsachen\nreichen aus, um die Verurteilung wegen Untreue zu rechtfertigen (vel. Nr.II).\n\nII.\n\nDer Angeklagte verteidigte den Schrotthändler VE»\nWEB, der wegen Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei in\nUntersuchungshaft war. Er erhielt im April 1951 einen\nGebührenvorschuß von 300 IM. Die Buchhalterin WED: ,\ndie Zeugin CE, händigte dem Angeklagten außerdem\n1490,23 IM aus, weil sie hoffte, er könne erreichen, daß\nVu sezen Sicherheitsleistung auf freien Fuß gesetzt werde. Das gelang jedoch «nicht. Im Mai 1951 benötigte die Buchhalterin CD Geld für den Geschäftsbetrieb. Auf ihre Bitte veranlaßte der Angeklagte seinen\nAuftraggeber TB, im Gefängnis vier Schecks blanko\nzu unterschreiben. Er füllte zwei davon mit 1000 und 800 IM\naus und ließ sie, um seine Gebührenansprüche zu sichern,\n\nauf einem Nonto guischreiban auf dem er grundsätzlich\nnur Mandantengelser führte, To var. wie die\nStrafkammer als unwideriegt ansieht, damit einverstanden,\nweil er sein Geld einen befürchteten Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen wollte, Der Angeklagte\nließ bald darauf von seinem erwähnten Konto 500 IM an\ndie Buchhalterin CB für Betriebszwecke auszahlen.\nEr überwies 300 DK der Gerichtskasse als Kaution für\nGO, der in Gas Strafverfahren gegen Wmp verwickelt war, und weitere 300 IM an den Rechtsanwalt\nDEE ,. ser den Soon Vs verteidigte.\n\nNachden el am 19. ‚Oktober 1951 verurteilt\nworden war, entzog er dem Angeklagten am 24. Oktober. .1951\ndie Verteidigung im Strafverfahren und die Vertretung :\nin einigen Rechtestreitigkeiten. Unter dem 9. Dezember\n1951 stellte der Angeklagte eine Gebührenrechnung für\nseine gesamte Tätigkeit auf. Er berücksichtigte am Schluß\ndie insgesamt erhaltenen 3590,23 DM. Die Abrechnung\nschloß mit einem Überschuß von nur 22,68 IM zugunsten\nWem: . Der Angeklagte übergab sie Wu im\nGefängnis und sagte dabei, er werde 600 bis 800 iM\nzurückzahlen, wenn VE aus der Haft entlassen sei.\nDas tat er später in Höhe von insgesamt 300 DM, als das\nStrafverfahren gegen ihn selbst bereits lief.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten, wio sie im\nUrteil ausführt, \"immer wieder vorgehalten, daß bei\neiner Nackrechnung der überschriebenen und der von ihm\nausgegebenen Beträge eine Differenz von etwa 700 IM bestehe\". Diese Zahl ergibt sich, wenn man von den Scheckbeträgen von 1000 und 800 DM die Zehlungen des Angeklagten von 500 DM ünd zweimal 300 DM abzieht. Der Angeklagte hat, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, schließlich zugegeben, in nmekreren Boa irägen einige hundert Mark\nfür dringende eigene Zwecks verbrauiht zu haben. Das Land--\ngericht berücksichtigt feruer, daß er seinem Auftrag-\n\n-6.-\n\nscher VB >: dcr Ub:rgabs der Rechnung versprochen\nhat, später 600 bis 800 IM zurückzuzahlen, und dieses Versprechen teilweise gehalten hat. Daraus schließt sie auf\nsein schlechtes Gewissen.\n\nSie sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte \"von\ndem Gelde, das er für VB verwaltete und das er\nauf seinem Mandantenkonto hatte, mehrere hundert Mark\nfür sich verwendet hat, ohne hierzu die Zustimmung Weg»\nGEB: zu haben\". Daß er das nicht tun durfte, sei ihm\nklar gewesen.\n\nDiese summarischen Veststellungen geben bei dem Sachverhalt, der aus dem Urteil in ganzen hervorgeht, nicht\ndie Gewähr, daß das Landgericht den Tatbestand der Untreue\nnach § 266 StGB rechtlich fehlerfrei bejaht hat.\n\nDie Strafkammer greift aus den Forderungen und Gegenforderungen einen Teil heraus und kommt dadurch zu der\n\"Differenz\" von 700 IM. Sie 1ä8t die Gebührenansprüche\ndes Angeklagten ebenso unberücksichtigt wie die 300 DM,\ndie ihm darauf als Vorschuß gezahlt worden sind. Anscheinend ist sie der Auffassung, eine Verrechnung des\nGeldes, das der Angeklagte für Von verwaltete,\ngegen seine Gebührenforderungen komme nicht in Betracht.\nDem widerspricht es aber, daß das Urteil die Gebührenrechnung des Angeklagten vom 9. Dezember 1951 teilweise\nwiedergibt (UA S.8) und dazu sagt, sie halte \"einer Nachrechnung nicht stand\" (UA S.9). Die Strafkammer unterläßt\nes im übrigen, diese Bemerkung zu begründen, wie sie es\nan dieser Stelle durch ihren Hinweis auf \"Bl.13 des\nUrteilst in Aussicht stellt. Dieser spätere Abschnitt des\nUrteils behandelt die Gebührenaßrechnung nicht im einzelnen,\nsagt insbesondere nicht, in welchen Punkten sie falsch gewesen sein soll. ?alls die Strafkammer die Gelder, die der\nAngeklagte für vg verwaltete, von seinen Gebührenforderungen getrennt betrach‘en wili, ist es wiederum unverständlich, weshalb sie nickt zu seinen Ungunsten die\n\n- 7 -\n\n1490,23 M berücksichsigt, die er von Frau CD\nempfangen hatte, um davon nötigenfalls eine Sicherheit\n\nfür We zu hinterlegen.\n\nEs ist also bisher unklar, aus welchen Erwägungen\ndas Landgericht seiner Beurteilung des Sachverhalts nur\ndie 1800 IM, die der Angeklagte durch die beiden Schecks\nerhalten hatte, und die Zahlungen zugrunde legt, die er\naus diesen Mitteln an Frau Ci, die Gerichtskasse\nund Rechtsanwalt Dee zeleistet hat. Hinter diesem\nnicht näher begründeten Vorgehen kann sich ein Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten verbergen. Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte nach dem\nInhalt stillschweigender Vereinbarungen berechtigt war\n. oder sich wenigstens für befugt hielt, über das ihm\nanvertraute Geld insoweit im eigenen Interesse zu verfügen, als er fällige und nicht durch Vorschuß gedeckte\nGegenansprüche auf Gebühren hatte. Hatte er dieses Recht\noder ging er von ihm aus, so kann es darauf ankommen,\nwann und in welcher Höhe er Gelder WEI: für sich\nverwendet hat und welche ungedeckten Gebührenansprüche\ner zu dieser Zeit hatte oder zu haben glaubte.\n\nDer Sachverhalt bedurfte daher an sich noch weiterer\nAufklärung. Die bisherigen Feststellungen reichen weder\nzu einer Verurteilung noch für einen Freispruch aus.\n\nB. Verurteilung wegen der Konkursverbrechen\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden gehen fehl.\n\n1.) Was die Revisionsrechtfertigung als eine Verletzung der §§ 261, 264 StPO vorträgt, richtet sich in\nWahrheit gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und\ngegen seine Feststellungen. Solche Angriffe sind im\nRevisionsrechtszuge unzulässig (§ 337 StPO). Die Strafkammer war insbesondere nicht gehindert, dieselben Tat-\n\nsacheil „ie J=s frühsiu Urbeil Testznste’len, Daß sie Jen\nSachverhalt <eilweise wieder mit den gleichen Worten\nschildert, bedeutet nicht, daß sie die aufgehobenen Feststellunger übernommen habs, ohne sich eine eigene Überzeugung auf Grund der neuen Haupiverhandlung zu bilden.\n\n2.) Der Verteidiger kat keinen Hilfsamtrag gestellt,\nden Zeugen DEM zu vernehmen. Das beweis* die Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO).\n\n3.) Ob es angebracht war, die Aussagen der Zeugen\nHe une EEE in die Niederschrift aufzunehmen,\nhatte der Vorsitzende rach seinen pflichtgemäßen Ermessen\nzu entscheiden (§ 273 Abs.3 Satz 1 StPO). Darauf, daß er\nes nicht angeordnet hat, kann die Revision nach ständiger\nRechtsprechung nicht gestützt werden. Das Urteil ergeht\nnicht auf Grund der Sitzungsniederschrift, sondern auf\nGrund der Hauptverhandlung.\n\n4.) Den Zeugen Krb hat die Strafkammer nicht\nvereidigt, weil \"seine Aussage unwesentlich ist und auch\nunter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist\", Das\nwar nach § 61 Nr.3 StPO zulässig. Ein verfahrensrechtlicher\nFehler läge nur dann vor, wenn das Urteil die Bekundung des\nZeugen in einer Weise verwertete, die dem Beschluß widerspräche. Das ist nicht der Fall.\n\n5.) Die schriftlichen Urteilsgründe sind erst zwei\nMonate nach der Verkündung des Urteils zu den Akten gebracht worden. Damit ist die Trist des § 275 Abs.1l StPO\nJedenfalls nicht so erheblich überschritten worden, daß\nder Verstoß der Revision zum Erfolge verhelfen könnte\n(BGH vom 3.Mai 1955 bei Herlan MDR 1955,530).\n\n6.) Die aus § 338 Nr,7 StPO hergeleitete Rüge ist\nabwegig. Sie kann nicht auf die Behauptung gestützt werden,\ndas Urteil gebe nicht den Sachverhalt wieder, der sich\naus den Aussagen des Angeklagten und bestimter Zeugen\nergebe. Das Urteil hat auch zun Falle TE vic1e\nSeiten Gründe.\n\n)\nNe;\nI\n\nii.\nDie Sachrüge ist dagegen begründet,\n\nDie Verurteilung wegen Anstiftung zu einem Ver-\n\nbrechen nach § 239 Abs.1 Nr.1l und 2 KO kann keinen Be-\n\nstand haben.\n\nDie Vorschriften des § 235 Abs.1 Nr.1 und 2 KO\n\nsetzen der innaren Tatseite nach u.a, voraus; daß der\nSchuldner in der Absicnt handelt. seine Gläubiger zu benachteiligen. Hierzu ist in den Gründen des Urteils aus-\n\ngeführt:\n\n\"Die Absicht der Gläubigerbenachteiligung\ntritt klar zutage. Es kam Frau TEE\nzwar nur darauf an, den Gläubigern re\nund HS@EB zuvorzukommen. Daß aber auch für\nsämtliche Gläubiger die zZugriffsmöglichkeiten\nverschlechtert wurden, war die notwendige\nFolge, auf die sich der unbedingte Vorsatz\ndes Angeklagten und der Frau TEE\nbezog. Diese Absicht ging auch nicht etwa\ndahin, einen oder einige Gläubiger zu begünstigen, was nur nach § 241 KO, nicht nach\n§ 239 KO strafbar wäre. Denn der künftige\nGläubiger fällt nicht unter § 241 KO. Es\nentstand nach der Absicht des Angeklagten.\nPB und der Frau TaSEEEEER ein\nZwischenzeitraum, während dessen kein\nGläubiger auf den verheimlichten Vermögensbestandteil zurückgreifen konnte.\"\n\nDies entspricht zwar den Ausführungen in dem Urteil\n\ndes Senats 5 StR 594/54 vom 4.November 1955, durch\n\nwelches er das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 3.August 1954 in dieser Sache aufgehoben hat. An die\n\nin dem Urteil vom:4.Novem>er 1955 vertretene Rechts-\n\nansicht ist der Senat jedoch nicht genäß § 358 StPO ge-\n\n- 10 -.\n\n- 10 -\n\nbunden, weil sie nicht der Aufhebungsgrund war. Der Senat\nist nach nochmaliser Prüfung zu der Auffassung gelangt,\ndaß er an jener Rechtsansicht nicht festhalten kann.\n\nDas Merkmal der Gläubigerbenachteiligungsabsicht\nin § 239 KC bedeutet, daß der Schuldner mit dem unbedingten Vorsatz handeln muß, seine Gläubiger zu benachteiligen. Zum inneren Tatbestand gehört der bestimmte,\nauf die Herbeiführung des Erfolges, nämlich die Benachteiligung der Gläubiger gerichtete Wille (vgl. RGSt 66,88,90).\nDer Schuldner muß den Willen haben, durch seine Handlung\ndie Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, d.h. die\nAktivmasse zu schmälern. Der Vorsatz muß über die tatbestandsmäßige Handlung hinweg auf deren Fortsetzung bis\nzur materiellen Vollendung (nämlich die Schmälerung der\nAktivmasse) gerichtet sein (vgl. Nagler-Schaefer in IK\n7.Aufl. § 239 KO Anm.IV).\n\nDiese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nicht\nerfüllt. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der\nTeil der für den Angeklagten eingetragenen Zwangshypothek,\nder im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls und der\nEintragung der Hypothek in das Grundbuch noch nicht\nvalutiert war, alsbald in der Weise valutiert werden\nsollte, daß \"das erforderiiche Geld unter Vorweisung der\nHypothek von der Volksbank MWiBbesorgt\" würde (vgl.\n\n5.17 UA). Der Wille der Frau FEED und des Angeklagten war hiernach gar nicht darauf gerichtet, die Aktivmasse um den Wert des nicht valutierten Teiles der Hypothek\nzu schmälern. Er ging vielmehr dahin, der Aktivmasse in\nkürzester Zeit einen Geldbetrag zuzuführen, der diesen\n\nWert entsprach, Das ist keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Sinne des § 239 KO.,\n\nRichtig ist nun allerdings, daß ein Teil der Gelder,\n\ndie nach der Vorstellung der Frau TB und des Angeklagten alsbald der Aktivmasse zufließen sollten und\ndurch den Angeklagten auch zuflossean, für den Unterhalt\n\n- 11 -\n\n. 11 -\n\nder frau TED ©: 5: nut war, also der Aktivmasse wieder entncomen werien sollte. Auch dies kann\nindessen die Annakme einsr Glävbigerbenachteiligungsabsicht nicht rachtfertigen. Zin Schuldner, der Geld\noder andere Gegenstände seines Vermögens für seinen\nUnterhalt verbraucht und hierdurch die Aktivnasse\nschmälert, begeht durch diese Handlung allein noch\nkeine rechtswidrige, mit Strafe bedrohte liandlung im\nSinne der §§ 239 ff. KO, es sei denn, daß er im Sinne\ndes § 240 Abs.1 Nr.1 KO überwäßigen Aufwanä treibt\n(vgl. RGSt 66,88,89). Dem bloßen Umstand, daß er Gelder,\ndie der Aktivmasse zufließen sollen, für seinen Unterhalt verbrauchen will, kann daher eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Sinne des § 239 KO In der\nRegel nicht entnommen werden. Dafür, deß Frau Fe\nGEB übermäßigen Aufwand getrieben hätte oder auch\n\nnur hätte treiben wollen, fehlt es aber aı jedem Anhalt.\nDas Urteil stellt im Gegenteil fest, daß sie sehr bescheiden gelebt und das Geld nur für unbedingt notwendige Dinge ausgegeben habe. Es sagt weiterhin ausdrücklich, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen\nwerden, daß er Frau TED veranlaßt habe, das\nGeld, das er ihr alsdann zur Valutierung der Hypothek\ngab, im Übermaß zu verbrauchen (vgl. 8.23 UA).\n\nSoweit die Gelder, die nach der Vorstellung der\nFrau TOD uns dcs Angeklagten alsbalä der\nAktivmasse zufließen sollten, zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger bastimmt waren, hat\nFrau TEE sich allenfalls ein-s Vergehens der\nGläubigerbegünstigung nach § 241 KO und der Angeklagte\nder Anstiftung hierzu schuldig genacht, falls der.\nGläubigern eine Befriedigung gewährt werden sollte,\ndie sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der\nZeit zu beanspruchen hatten.\n\n- 12 -\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung\nzu einem Verbrechen nach § 239 Abs.1 Nr.1 und 2 KO\nhat daher keinen Bestand.\n\nAuch die Verurteilung wegen eines Verbrechens\nder Schulänerbegünstigung nach § 242 Abs.1 Nr.1 KO\nkann nicht bestehenbleiben. Sie setzt der inneren Tatseite nach das Wissen des Täters davon voraus, daß\ndie Gläubiger benachteiligt werden, d.h. die Aktivmasse geschmälert wird (vgl. Nagler-Schaefer aa\n§ 242 KO Anm.IV). Dieses Wissen hat der Angeklagte\nnicht gehabt, wie die oben gemachten Ausführungen ergeben.\n\nC.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis und\nzu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise zu 15 Tagen\nGefängnis verurteilt. Die Einzelstrafen betragen für\ndie Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 239 Abs.1\nNr.1l und 2 KO in Tateinheit mit einem Verbrechen der\nSchuldnerbegünstigung nach § 242 Abs.1 Nr.1 KO vier\nMonate Gefängnis und für die Untreue einen Monat Gefängnis sowie 300 IM Geldstrafe, ersatzweise 15 Tage\n“ Gefängnis.\n\nBeide Taten sind vor dem l1.Dezember 1953 begangen\nworden. Die ersterwähnte Tat ist, wie die Ausführungen -\nunter B II ergeben, allenfalls als Anstiftung zu einem\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nVergehen der Gläubigerbegünstiigung nach 8 241 KO strafbar. Unter diesen Umständen ist eine Gesamtstrafe von\nmehr als drei Monaten Gefängnis nicht zu erwarten.\n\nDas Verfahren muß daher gemäß §§ 1, 2, 11 StFG 1954\neingestellt werden.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-01/5-str-254-57","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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