{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-10-01_5_StR_203_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-10-01","aktenzeichen":"5 StR 203/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 203/57\n\nImNamen des Volkes 23\n’4\n\nIn der Strafsache\n\ngegen O5\n\n1.) den Rundfunkmechaniker Fricdrich 1 (EEEEEEED\n\naus H\ngeboren am 1920 in B,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) die Ehefrau Hcleno 1 ED zevorcnc Sun\n\naus I ‚\ndort geboren an EB 13:3,\n\nwegen Hehlcerei\n\nhat der 5.Strafscnat des Bundesgerichtshofs in dcr\nSitzung vom 1.Oktober 1957, an der teilgenomnen haben:\n\nBundosrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundcsrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten Friedrich\nIB zceen das Urteil dcs Landgerichts in Hannover\nvom 13.Dezenber 1956 wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdcoführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. *\n\nDem Angeklagten Fricdrich Ib wira dic nach\ndem 15.Dezcember 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit\n\n- 2 _\n\n- 2.\n\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strefe angercchnet.\n\n2.) Auf die Revision der Angeklagten Helene\nICE viräü das angcfochtene Urteil samt den Feststellungen aufgchoben, soweit diese Bceschwerdcführerin\nwegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerci in vier\nFällen verurteilt worden ist. Aufgehoben' werden auch\ndie übrigen Strafaussprüchc samt den Feststcllungen\nhierzu.\n\nDie weitergehende Revision der Anrcklagten\nHelene IEEEB wird verworfen.\n\nIm Umfangs der Aufh-bung wird die Sache zu\nncuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die\nKosten des Rechtsmittcls dieser Beschwerdsführerin -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3\n\nGründe:\n\nDer Angeklagtc Friedrich I ist wegen gewerbsmäßicrer Hehlerei in dreizehn Fällen zu einer Gcsamtstrafe\nvon drei Jahren Gefängnis, die Angeklagte Helenc Lu»\nwegen Beihilfe zur gewerbsmäßiren Hehlerei in vier Fällen\nund wegen Hehlerei in zwei Fällcn zu einer Gosanmtstrafe\nvon acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Des Landgericht hat die Strafe der Hilcne IgWWWw zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen\neingelegt, mit denen sic das Verfahren beanstanden und\nVerletzung sachlichen Strafrechts rügen. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten Fricdrich IWW bieibt erfolglos; die\nRevision der Angellagten Helone IB srcift teilweise\ndurch,\n\nı.\nVerfahrensbeschwerden beider Angellarucns\n\n1.) Ohne “rfolg beanstanden beide Revisionen, daß die\nangefochtene Entscheidun:z wiederholt auf die Gründe cines\nanderen Urteils Bezue nimmt,\n\nIm vorlicgenden Falle wird durch die Verweisungen der\nBestand des angefochtenen Urteils Acshalb nicht gefährdet,\nwcil die Strafkammer außerdem noch alle wesentlichen Umst nde\nder Vortaten in den Entscheidungsgründen wiedergibt. Das\nUrteil stellt nämlich zunächst fest, daß und in welchen\nU: fange und aus welchen Gründen die Vortöter rechtskräftig\nverurteilt worden sind. Bei jeder einzelnen Hehlcreihandlung\nwird dann weiterhin mitgeteilt, cs handele sich um Beute\naus einem der rechtskräftig festgestellten Dicbstähle. Nach\ndem ZUsammenhange der angefochtenen Entscheidung kann daher\n= auch ohne Angabe weiterer Einzelheiten der Vortaten -\nnicht bezweifelt werden, daß die crworbenen Sachen jeweils\naus strafbaren Handlungen im Sinne des § 259 StGB stammten.\n\n- A -\n\n-4-\n\nDie Behauptung der Eceschwerdcführcerin Hclene [ww\ndurch die unzulässigen Hinwcisc sei das Urteil aus sich\nheraus nicht verständlich und daher rechtlich nicht nachprüfbar, ist also unzutreffend..\n\n2.) Die Revision des Fricdrich LEB nact:; weitcrhin\ngeltend, der Angeklagte hätts nach der Rechtsprechunz des\nBundesg: richtshofs und entsprechend dem Frlaß des Nicdersächsischen Finisters der Justiz vom 3.Juni 1952 durch\neinen Hirnfacherzt untersucht werden müssen. Das sei nicht\ngeschehen. Der zugezogcene Sachverständige (Oberarzt Dr.Klein)\nverfüge nämlich nicht über entsprechende Fachkenntnisse,\ner sei in der Liste der Hirnfachärzte richt aufgeführt.\n\"Ein allgemeiner Neurologe, der lediglich wit röntrenologischen Untersuchunfen und psychischenTcests diaznostiziert\", könns \"die erforderlichen gutachtlichen Feststellungen\" nicht treffen. Die Strafkammer habe sich\ndeshalb einer Verletzung der ihr von Amts wegen obliegenden\nPflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts\nschuldig gemacht.\n\nDie Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nicht\n‚erwiesen ist, daß die Behauptungen des Beschwerdeführers\nüber die mangelnde Qualifikation des Sachverständigen\nDr.Klein zutreffen.\n\nDas bloße Fehlen der Bezeichnung \"Hirnfacharzt\" besagt\naus dem Grunde nichts Tntscheidendes, weil zumindest\nzweifelhaft ist, ob eine besondere Facharztgruppe der\n\"Hirnärzte\" einhcitlich anerkannt wird. Schon deswegen’\nkommt es nur darauf an, über welche besonderen FTrfahrungen,\nKenntnisse und Forschunssmittel der jeweilige Sachverständige\näuf dem Gebiete von Hirnverletzungen tatsächlich verfügt.\n\nBei den im Frlaß des Niodersächsischen Ministers der\nJustiz vom 3.Juni 1952 aufgeführten Ärzten können diesc\nfachlichen Anforderungen ohne weiteres vorausges’tzt werden.\n\n-5-\n\n-5_.\n\nDamit ist jedoch noch nicht abschließend festgestellt,\n\ndaß allen anderen,in dem Erlaß nicht aufgeführten Ärzten\ndiese besonderen Sachkenntnisse über Hirnverletzungen\nabgehen. Die namentlichc Aufzählung von Ärzten in dcr\n\nListe des Justizministers hat nur die Bedeutung einer\nEmpfehlung; sie sollte den Gerichten die Arb-it erleichtern.\n\nÜber die Sachkenntnisse des Gutachters ergibt sich\nfolgendes:\n\nMedizinalrat Dr.Klein ist nicht nur Facharzt für\nNerven- und Geisteskrankheiten, sondern darüber hinaus auch\nnoch Oberarzt im Nicdersächsischen Landeskrankenhaus\nWunstorf. (Dort war der Angcklagte gemäß § § 1 StPO mehrere\nWochen zur Beobachtung und Untersuchung.) Weiterhin hat\nder Sachverständige zu den Gerichtsakten verantwortlich\nerklärt, er beschäftige sich seit 21 Jahren auch mit der\nBeurteilung von Hirnverletzungen, Aus einer Äußerung der\n\nÄrztekammer Niedersachsens vom 4.März 1957 geht schließlich\nhervor, daß Dr.”lein \"als Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten anerkannt\" ist und daß nach Meinung der Ärztekammer gegen seine Zuziehung als Sachverständiger im vorliegenden Verfahren keine Bedenken bestehen. Auf die allgemeine Eignung des Dr.Klein als Gutachter für Hirnverletzungen\nhat das Landgericht daher mit Recht vertraut, obwohl der\n\nSachverständige ‚nicht in der Liste des Justizministers\neufgeführt ist.\n\nAuch auf Grund des erstatteten Gutachtens mußten sich\nder Strafkammer keine Zweifcl darüber aufdränfpen, ob die\nSachkunde des Dr.Klein in dem hicr vorliegenden besonderen\nFalle ausreiche und ob seine Untersuchungen pründlich genug\ndurchgeführt worden seicn. Wie *bereits erwähnt, war der\nBeschwerdeführer mchrere Wochen im Landeskrankenhaus\nWunstorf beobachtct und untersucht worden. Der Gutachter\nhat ferner dic früheren Vorgänge über die Hirnverletzung\n\n-6.\n\n-6-\n\nund den Renterbescheid dcs Versorgungsamtes berücksichtigt.\nUnzutreffend ist dis Behauptung der Revision, der Sachverständige habe im schriftlichen Gutachten das \"Phänomen\n\nder Wesensaltcration\" als \"unkomplizierte psychopsthische\nWescnsabartigkeit\" begriffen (und hierdurch seime mangelnde\nSechkenntnis zu erkennen gegcben). Das Gutachten hebt vielmehr (an der vom Beschwerdeführer selbst angeführten Stelle)\nausdrücklich hervor, der hirntraumatische Folgezustand\nverleihe \"Is vordem unkomplizierten psychopathischen\nWescnsabartigkeiten heute sicheren Krankhcitswert\". Aus der\nNichtvornahme einer Enzephalographie ergab sich cbenfalls\nnichts. Nachteiliges. in Bezug auf die Eignung des Sachverst.ndigen und seiner Untersuchungsmethoden. Denn diese\nnicht ungefährliche Untersuchung, die für den Betroffenen\nunangenehm und .beschwerlich ist, sollte grundsätzlich nur\n\n. in Ausnahmefällen, und auch dann nach Möglichkeit in\n‚Übereinstimmung mit dem Patienten vorgenommen werden. Soweit\nsich die Revision schließlich auf Widersprüche zwischen\nden schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen und dem\nmündlichen Gutachten beruft, fehlt es ihren Behauptungen\n..an dem genügenden Anhalt. Hicrvon abgesehen, läßt der _\nBeschwerdeführer unbcerücksichtigt, daß das schriftliche\nGutachten nur vorläufigen Charakter hat. Die Beobachtung\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung wird für den Sachverständigen häufig unentbehrlich sein und Kann scine\nMeinung mitunter entscheidend beeinflussen. Fin etwaiger\nwiderspruch zwischen schriftlichem und mündlichem Gutachten\nbraucht daher noch nicht zu Zweifeln über die Sachkunde\n\ndes Gutachters Anlaß zu geben.\n\nNach alldem kann auch dic Aufklärungsrüsc keinen\nErfolg haben.\n\nB.\nSachrüge des Arseklagten Friedrich Tun\n\n1.) Gewerbsmäßigcs Handeln des Beschwsrdeführers wird\n\n- 17 -\n\n- 7 -\n\nim Urteil mit r:chtlich zutroffonden Frwägungeen begründst.\nDic Verminderung dcs Hcommunzsvermösens stand - wie keiner\n\nnäheren Darlegung bedarf — seiner Absicht nicht entgogen,\n\nsich eine laufende Binnahmcquclle zu verscheffen.\n\n2.) Die Einwendungen der Revision ecesn dic Annahme\nmehrerer selbständiger Handlungen scheitern au der Feststellung des Landgerichts, der Angcklagte habe bei der\nEntgegennahme von Dicbesbeute jeweils einen neuen FTntschluß\ngefaßt (UA S.17,18). Ohnc Belang in dicscm Zusammonhenge\nist, daß sich zwischen dem Anreklagten und dem Vortäter\nnach und nach eine gcwisse \"Abnahmetcchnik\" herausgebildest\nhatte. Denn der Anscklagtc wufte gleichwohl nicht, wann\nder Vortäter wicder mit Beutc crscheinen und welcher Art\nWaren er ihm brinren würde. Dior späteren Handlungen waren\ndaher hinsichtlich dcs hcehlorischen Gutcs und bezüglich\nder Tatzeit völlig unbestimmt. Abwegig wäre cs schließlich,\nschon deshalb Fortsetzungszusammenhang annehren zu wollen,\nweil der Angeklagte lcdiglich Beute eines und dessclben\nVortäters erworben hat.\n\n3.) Unzutreffond ist dic bei der Verfehrcensrüge vorgebrachte Bemängelung, das Landgericht habe sich eines\neigenen Urteils über die strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndcs Angeklagten enthalten und das Gutachten dcs Sachverständigen schlechthin übernommen.\n\nDie Urteilsgründe zeigen deutlich (auch sowcit von\ndem \"überzcugscenden Gutachten des Sachverständigen\" gcsprochen wird), daß dio Straikammer sich ihre Schuldüberzeugung selbst gebildet hat und sich ihrer alleinigen\nVerantwortung b:wußt war.\n\n.\n\nAuch die Tachprüfung auf dic allgcmeine Sachrüze hat\nkeine Rechtsmängel ergeben, durch die der Anscklaeto\nbeschwert wärc. Sscino Revision war daher in vollem Umfanre\nzu verwerfen,.\n\n-8 —\n\nC.\n\n1.) Die Finzelbeanstandungen der Beschwerdeführerin\nsind überwiegend unzulässise. Folgerungen des Tatrichters,\ndie denkgesetzlich möglich sind, können im Tevisionsrechtszuge nicht mehr nachgeprüft werden. Es ist daher unbeachtlich,\nwenn sich die Revision wiederholt darauf veruft, es liege\n\"kein zwingender Beweis\" vor.\n\nOffensichtlich unbzgsründet ist das Bedenken, die\nAngeklagte könne in den Fällen 1 und 14 nicht nochmals\nHehlerei begangen haben, weil die Sachen bereits von ihrem\nEhemann gehehlt worden seien. ”s entspricht einheitlicher\nMeinung, daß auch an bereits gehehltem Gut eine nochmalige\nHehlerei möglich ist.\n\n2.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab\njedoch, daß die Verurteilungen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei von Rechtsirrtum beeinflußt sein können.\n\nDas Landgericht begründet die Annahme gewerbsmäßigen\nHandeins der Thefrau wie folgt:\n\n\"Diese Beihilfe zur Yehlerei ist auch Beihilfe zur\ngewerbsmäßigen Hehlerei, da die angeklagte Thefrau\nICE nach Art und Umfang der in diesen Fällen\ngehehlten B ute die A',sicht hatte, bei der rewerbsmäßigen Verwertung durch ihren Fhemann Filfe zu\nleisten. Verbrechen gegen §§ 259, 260, 49, 50 StGB.\"\n\nAnscheinend ist die Strafkammer also der Meinung gewesen,\n\nes genüge für die Annahme gewerbsmäßirer Teilnahme, wenn\nder Teilnehmer die Gewerbsmäfiszkeit der Handlunesweise des\nTäters gekannt und ihm in dieser Kenntnis geholfen hat.\n\nFür eine solche Auffassung des Landgerichts spricht\n\nübrigens auch der Umstand, daß in den beiden anderen Fällen\n(in denen die Angeklagte Täterin war) nur einfache Hehlerei,\n\n-9-\n\n-9 -\n\nmithin kein eigenes Streben der Ehefrau nach dauerndem\nGewinn angenomnen worden ist.\n\nDer Tatrichter könnte daher übersehen haben, daß die\nGewerbsmäßickeit ein persönlicher straferhöhender Umstand\nist, der nach § 50 Abs.2 StGB nur für den Täter gilt, bei\ndem er vorliegt; eine Verurteilung wegen Beihilfe zur\ngewerbsmäßigen Hehlerei ist nur möglich, wenn sich auch\ndie Gehilfin selbst eine Einnahmequelle von gewisser Dauer\nhat verschaffen wollen. Unter dicsen Gesichtspurkt wird\ndie Strafkammer das Verhalten der Beschwerdeführsrin\nnochmals prüfen müssen. Sollts sich dabei herausstellen,\ndaß eine andere Teilnahmeforr. in Betracht kommt, so wäre\ndas Landgericht durch § 353 Abs.2 StPO nicht gehindert,\ndie Ehefrau auch als Mittäterin zu verurteilen.\n\nDa nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die\nHöhe der beiden sonst rechtsirrtunsfrei verhängten\nHehlereistrafen durch dic nunmehr aufgehobenen Verurteilungen\nmit beeinflußt worden ist, mußten diese Strafaussprüche\nebenfalls aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSc mitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-01/5-str-203-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-01/5-str-203-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:57.456027+00:00"}}