{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-24_5_StR_519_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-24","aktenzeichen":"5 StR 519/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N 2188 09€\n\n5 StR 519/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Straisache ®\n\n1T,3 -\nsegeun\n\nden Xaufmann Egon S EEE zus CO GERD,\n\ndort geboren am EB 1919,\n\nwegen unerlaubten Glücksspiels\n\nLat der 5.Strafsenat des 3und.sgcrichtshofs in der\n£itzung vom 24.September 1957, an der teilgenommen\nhaben;\nBundesrichterin Dr.xoffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schaidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schaitt\nBundesrichter Dr.30r'.er\nals beisitzende dichter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangsstellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsaänwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23.Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsnittels werden der Landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten beider \\echtszüge zu tragen hat.\n\n- Von Auchts wegen -\n\non\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den £ngeklagten von der Anklage\nfreigesprochen, in den Jahren 1953-1955 Beihilfe zum unerlaubten Öffentlichen Hlückss iel geleistet zu haben\n(Vergehen nach § 284 StB).\n\nGegen diesen Freispruch wenäüet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachrüge. j\n\nDas Rechtsmittel, das vom Guneralbundesanwalt vertreten wird, ist unbegründet.\n\nI.\n\nDem Angeklagten wurde im Jahre 1953 von dem Berliner\nLotterieeinnehmer Hi ii- Grrichtung einer sogenannten\n\"Auskunftsstelle\" des Berliner Zahlenlottos übertragen.\nDiesen Auskunftsstellen oblag ıs, Spielverträge für das\nBerliner Zahlenlotto zu veruitteln.\n\nDas Berliner Zahlenlotto wird von der Deutschen\nklassenlotterie in Berlin durchgeführt, einer Anstalt des\nöffentlichen Rechts. Es ist durch Gesetz des Landes Berlin\nvom 24.Juli 1952 genehmigt worden, Eine obrigkeitliche\nErlaubnis für eine Veranstaltung des Berliner Zahlenlottos\nin Niedersachsen ist nicht crtcilt worden.\n\nDie Strafkammer ist dur Auffassung, der Angeklagte\nhabe nicht den Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten\nöffentlichen Glücksspiel erfüllt, sondern den äußeren Tatbestand der Beihilfe zur Veranstaltung einer nicht genehmigten\nöffentlichen Lotterie (Vergehen gegen § 2§ 6 StGB). Der Angeklagte - so hat das Landgericht weiter ausgeführt - habe\nauch vorsätzlich gehandelt, ihm habe jedoch nicht nachgewiesen werden können, daß er sich der Rechtswidrigkeit\nseines Tuns bewußt gewesen sei, sein Rechtsirrtum sei auch\nnicht vermeidbar gewesen.\n\n- 3.\n\nII.\n\n1.) Die Revision meint zun.chst, das Berliner Zahlenlotto sei im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts\nkeine \"Iotterie\" im Sinne des § 266 StGB, sondern ein\nGlücksspiel nach § 2§ 4 StGB.\n\nNach ständiger Rechtsprechung dss Keichsgerichts,\nGiv der Bundesgerichtshof fort;zeführt. hat, ist die\n\"Lotterie\" ein Unternehmen, bei dem winer Mehrzahl von ..\nPersonen die Möglichkeit eröffnst wird, nach einem be» .\nstimmten Plan gegen einen bestinnten -Geldeinsatz ein vom.\nEintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht,\nauf einen bestimmten Geldgewinn- zu srwerben. u\n\nLie den Rechtsbegriff der Lotterie ausmachenden Tatsachen sind in dem angefochtenen Urteil für das Berliner\nZahlenlotto sämtlich erschöpfend nochgewiesen. Das -gilt\ninsbesondere auch von dem Merkmal dus Spielplans; Daran\n\n‘fehlt es entgegen der Ansicht der Acvision nicht schon.\n\ndeswsgen, weil Anzahl und Höhe der Gewinne nicht vorher\n\n‘ feststehen. Vielmehr genügt für die Annahme eines Spiel-\n\nplans das Vorhandensein bindender Regeln, nach‘ denen sich\n\nAnzahl und Höhe der Gewinne bestinnen, wenn die nach den\n\"Bedingungen des Plans auszuschüttende Geldsumme' ermittelt\n. ist. Das hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\neinem Urteil vom 28.Mei 1957 gegen den Direktor des Berliner\nZahlenlottos - 1 StR 339/56 — entschieden. Dem schließt\nsich dör erkennende Senat an.\n\n2.) Ob auch im übrigen dic Ausführungen des genannten\nUrteils zu § 2§ 6 StGB ohne weiteres auf den vorliegenden\nFall übertragen werden können und ob insoweit die von der\nVerteidigung, insbesondere unter Berufung auf ein Gutachten\nvon Bockelmann, vorgebrachten Bedenken zutreffen, brauchte\nder Senat nicht zu prüfen. Denn jedenfalls hat die Straf-\n\n-4-\n\nar. | Pe\n\n-4-\n\nranamer ohne kechtsirrtum die Fruis»icchung des Angeklagten\ndarauf gestützt, daß dem Angckla:tin das zur Verurteilung\nvr£orderliche Unrechtsbewuötsein sefchlt habe.\n\nDer Generalbundesanwalt hält allurdings die Aus- .\n„unrungen der Strafkammer zu diesem Punkte für fehlerhaft.\n‘Dur Senat vermag ihm jedoch nicht zu folgen.\n\na) Zwar hat die Strafkaauer dargelegt, daß dem Ansiklagten nach Beginn seiner Tätig!eit für das Zahlenlotto ein Schreiben des Leiters dur Osnabrücker Bezirks-\n\nstulle des Niedersächsischen FTudballtotos zugegangen war,\nin dem seine Tätigkeit unter Jerufung auf gesetzliche Be-\n' stimmungen als unzulässig bezeichnet wurde. Ferner war\nihm bekannt, daß gegen HiilWBnach Einstellung eines\nEraittlungsverfahrens ein Strafvurfshren anhängig war,\n\nin dessen Verlauf die Gerichte dsr verschiedenen Rechtszüge seine Handlungsweise jedoch unterschiedlich beurtcilten.\n\nDamit ist es jedoch entg.zen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts nicht unvercinbar, daß die Strafkammer die Einlassung des Ange'rlasten für nicht widerlugt srachtet, er habe zu keinen Zeitpunkt ernstliche\nZweifel an der Erlaubtheit seiner Tätigkeit gehabt und\nauch nicht mit der Möglichk:sit geruschnet, eine strafbare\n‚andlung zu begehen. Ein solcher I:irtum des Angeklagten\nist trotz der wiedergegebenen Zinzelfuststellungen möglich.\nus ihnen folgt nicht notwendig, daß der Angeklagte genandelt hat, obwohl er wußte, daß sein Tun möglicherweise\nverboten und strafbar war, und äicse \"öglichkeit in seinen\n‚illen aufgenommen hat, Hivurdurch wäre allerdings ein Verbotsirrtum regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH JR 1952,285).\n\nb) Nun wäre der Angeklast. zwar auch dann zu bestrafen, wenn sein Irrtum vernsidhar gewesen wäre. Hierzu\nnat das Landgericht ausgeführt: Diu Angeklagten könne hin-\n\n-5-\n\nm\n\n-5.-\n\nsichtlich seines Verbotsirrtums auch nicht Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Ja es sich bei der in Rede\nstehenden Tatbestandsverwirklichung um eine \"sittlich\n\nindifferente Verhaltensweise' handele,. scheide aus, daß\n‘ der ıngeklagte bei gehöriger Gewissensanspannung seinen\n\nIrrtum habe erkennen können. .“s sei auch nicht ersichtlich, daß der Angeklagte eine ürkundigungspflicht verletzt habe. Es habe von ihm nicht erwartet werden können,\nweitere behördliche Stellen um fat anzugehen, wenn er\nauf Grund der Versicherungen des ienning der Ansicht war,\ndaß üle oberste Behörde eines deutschen Bundeslandes,\nn:mlich der Senat von Berlin, seine Tätigkeit als rechtwäBig angesehen habe, nl 5\n\nDer Generalbundesanwalt hat deugegenüber vorgeträgen,\nder Umstand, daß eine vom positiven Recht verbotene .und\nmit Strafe bedrohte Handlung das Sittengesetz nicht .an\nsich schon berühre, enthebe den Täter nicht der Pflicht,\ncie hechtmäßigkeit seines Handelns unter gehöriger Anspannung seines Gewissens zu dJrüfen. |\n\nRichtig ist hieran, daß sich die Grundsätze: dep\nGroßen Senats für Strafsachen (3GiSt 2,194) an sich auf.\nalle Strafbestimmungen beziehen. Dabei macht es keinen\nUnterschied, ob es sich un sittlich fundierte Straf-.\nrechtsnormen handelt oder um 3estiumungen, die aus Erwägungen sozialer oder rein staatlicher Zweckmäßigkeit\nZoruale Ordnungsvorschriften aufstellen (BGHSt 4,1,4).\nIndessen beschränkt sich die ?flicht zur Gewissensanspannung\nbei Strafbestimmung/letzterer Art - und als eine solche\nist ein Vergehen gegen § 2§ 6 StGB jedenfalls in Fällen,\nwie dem vorliegenden, anzusehen - darauf zu prüfen, ob\ncie Sachlage Erkundigungen naclıı der Erlaubtheit gebietet.\nvas Laß der Erkundigungspflicht richtet sich nach dem\nLebens- und Berufskreis des einzelnen (vgl.Welzel JZ\n1952,342).\n\n-6b-\n\n„iernach ist die Entscheidung des Landgerichts im\n£srysonis nicht zu beanstanden. Jar niulich der Verbotsirrtum des Angeklagten unvermeidbar, so hat ihn die Strafkammer mit Recht freigesprochen.\n\n»a somit die hiergegen gerichtete Revision der\nStaatsanwaltschaft unbegründet ist, treffen gemäß\n§ 4753 äbs.1 Satz 1 StPO die Kosten des kechtsmittels\ndie Landeskasse. Im Zusammenhang damit ist zu entscheiden,\nob der Staatskasse die notwendigen Auslagen aufzuerlegen\nsind, die dem Angeklagten erwachsen sind (§ 473 Abs.1\nSatz 2 StPO). Diese Entscheidung ist in einem Falle wie\nds.a vorliegenden in entsprechender Anwendung des § 467\nAbs.2 StPO zu treffen. Der Senat ist dus Auffassung, daß\nhier Gic dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nder Landeskasse aufzuerlegen sind. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 467 Abs.2 Satz 2 3tPO nicht vor, Von der\ndöglichkeit des § 467 Abs.2 Satz 1 St?O kann jedoch auch\n‚aus sonstigen Gründen Gebrauch guuächt wurden. Dice Gründe\nergeben sich hier aus der besonduren Lage des Falles.\nJie „cvision ging in erster Linie dahin, es solle eine\nVerurteilung des Angeklagten aus % 2§ 4 StGB stattfinden.\n2as schwidet aus Nechtsgründen aus, Juugigenüber war die\nVerurteilung aus § 2§ 6 StGB von unicerLsordneter Bedeutung.\nAußerdem lag das Interesse daran, ob die lstztere Bestiumung in Frage kam, erkennbar achr in der Klarstellung\nviner jicchtsfrage als in der Bestrafung gerade dieses\nAngoklagten. Das ergibt sich aus dcr. Tatsache, daß weitere\nVerfahrer gleicher Art eingestellt worden sind. Insbesondere\nhattc dieses Schicksal auch ein Vurfahren gegen den Zeugen\nIE, dem gerade der Angeklagt. nach Auffassung der\nStraf'.ammer Beihilfe geleistet hatte.\n\n- T-\n\nJiese Gründe treffen ai.ht nur für die Kosten der\n„evisionsinstanz zu, sondern aucıh für das Verfahren\n\ndes ersten Rechtszuges das hatt: Cer Senat gemäß\n‘© 301 StPO zu berücksichtiren.\n\nDr.Kofika Schuidt Siemer\n\nSchmitt 3örker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/5-str-519-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/5-str-519-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.960949+00:00"}}