{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-24_5_StR_289_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-24","aktenzeichen":"5 StR 289/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_Stk_289/57\n(alt; 5 Sti 554/54)\n\n5%)\n—,\nm\nOs\nu)\nNe)\nB\n\nImNamen d.s Volkes\n\nIn dex: 5traflsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Hilde w ED zeborene TB\nseschiedene SEE au: Tun (\"uw ,\ngeboren am EEE 1915 ir voii,\n\nvegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undes;erichtshofs in der\nSitzung vom 24.September 1957, an der teilgenommen\nnaben.\n\nBundesrichterin Dr.Xoffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer,\nBundesrichter Schmitt,\nSundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ie\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt;\n\nDie.Revision der ıngeklazten Hilde Win\ngegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom\n26.Februar 1957 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die (osten ihres\nRechtsmittels zu trageü.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nde\n\nGründe;\n\nLie Angeklagte Hilde EB ist wegen vorsätzlich\nXalscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von\nsechs Monaten verurteilt worden. „er Schuldspruch und die\nih zugrunde liegenden Feststellun,en sind rechtskräftig.\n\nLie Revision der Angeklazten wendet sich mit der\nAue der Verletzung sachlichen Strafrechts gegen die\nStrafe. Das Rechtsmittel hat keinen .rfolg.\n\nI.\n\nVerfahrenshindernisse, die von Amts wegen zu beachten\n„ewesen wären, stehen der Verurteilung nicht entgegen.\nDie Sechlage rechtfertigt insbesondere auch keine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954. Die Strafkammer\nhat ohne Rechtsirrtum verneint, üaß eine durch die Nachkriegsverhältnisse bedingte Notlage vorlag.\n\nII,\n\nuch sind keine durchgreifenden sachlichrechtlichen\nı:iugel des Urteils zu erkennen.\n\n1.) Die Strafkammer sieht einen Lidesnotstand als\njegeben an, macht jedoch von der kilderungsmöglichkeit des\n§ 157 StGB keinen Gebrauch, weil die Angeklagte \"aus\nkrasser Gewinnsucht\" gehandelt habe.\n\nDie Ausführungen des Urteils in diesem Zusammenhange\nlassen keine rechtlich beachtlichen „rmessensfehler erkennen. Was die Revision im einzelnen hierzu vorbringt,\nist unzulässig.\n\nLS ließe sich auch nicht einwenden, das Landgericht\nhabe den Begriff der \"Gewinnsucht‘ verkannt. Denn offensichtlich wollte der Tatrichter diesen Begriff nicht in\ndem Sinne gebrauchen, wie ihn die hechtsprechung zu anderen\n\n- 3.\n\nstraftatbeständen entwickelt hat. &us sollte vielmehr im\nUrteil nur zum Ausdruck gebracht werden, die Angeklagte\nsei zu der falschen Aussage auch deshalb gekommen, weil\nsie eine für ihre Verhältnisse hohe Geldsumme habe erlängen und behalten wollen, die zur Befriedigung not-\n\n wendigster Lebensbedürfnisse nicht unbedingt erforderlich\n\ngewesen sei; bei einer solchen Einstellung sei aber keine\n.. Strafmilderung gemäß § 157.5tGB gerechtfertigt. Dagegen\n1281 sich mit Rechtsgründen nichts einwenden..\n\n2.) Ebenfalls rechtlich bedentenfrei sind die Entscheidungsgründe, mit denen eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird.\n\na) Die Strafkamner ist der Lberzeugung, bei der\nıngeklagten sei nicht zu erwarten, \"daß sie unter der\n. »loßen Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein ‚gesetz -\nmäßiges und geordnetes.Leben fuhren\" werde. Für diese\n.einung beruft sich das Urteil auf den Eindruck von der\n„ngeklagten in der Hauptverhandlung (der \"eindeutig\" gewesen sei) und auf ihr \"Vorleben\". diese Gründe genügen\n\"der Revision nicht. a\n\nDabei würdigt sie jedoch kaua, daß die Angeklagte\nnach den Feststellungen des Urteils am 15.Juli 1952 wegen\nBeihilfe/Zzu' einer Gefängnisstrafe von einem Monat ver-\n‘uiteilt worden ist. Diese (rechtskräftige) Verurteilung\nist allerdings erst nach 3egenung des 'hier abgeurteilten\nAussagedelikts erfolgt. Gleichwohl konnte sie zu Ungunsten\nder Angeklagten gewertet. werden.Denn für. die Beurteilung\nGer. Frage, ob die Anordnung .von strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf das Vorleben eines Täters gerechtfertigt erscheint, dürfen auch Umstände berücksichtigt\n‚werden, die erst nach der Tat eingetreten sind.\n\n/” zum schweren Diebstahl u -4-\n\n——\n\n-4-\n\nb) Auf die Gründe, nit deren das Landgericht\nein Öffentliches Interesse an der Vollstreckung\nder Strafe annimmt, konmt es daher nicht mehr an.\n\nSie sind im übrizen rechtlich ebenfalls\nnicht zu beanstanden. .is handelt sich nämlich\num bloße Fassungsmängel, wenn die Urteilsgründe\nzunächst den Eindruck erwecken, als halte der Tatrichter bei jedem Eidesdelikt eine Vollstreckung\nder Strafe für erforderlich. Eierfür sprechen\ndiejenigen Urteilsausführungen, die an die allgemeinen Darlegungen anknüpfen. Das Landgericht\nberuft sich dabei ausdrücklich auf die Beweggründe\nder Angeklagten und sagt dann:\n\n\"Die Öffentlichkeit würde in diesem\nbesonders gelagerten Falle berechtigterweise kein Verständnis dafür aufbringen,\nwenn einer solchen Täterin bei der oben\ngeschilderten Sachlage noch Strafaussetzung\nzur Bewährung zugebilligt werden würde,\"\n\n-5.\nDas Landgericht trägt also den Umständen des\n\nsinzelfalles durchaus technung.\n\nNach alldem war - untsprechend dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts - die Revision in vollen\nUmfange zu verwerfen.\n\nDr.koffka Schnidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/5-str-289-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/5-str-289-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.941078+00:00"}}