{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-24_5_StR_260_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-24","aktenzeichen":"5 StR 260/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 092\n\n5 StR 260/57\n\nIm Nanen des Volkes\n\nno)\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wilhelm F ED aus Omi,\ndort geboren am EEE 1924,\n- Sachbezeichnung: SEE u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.September 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.’ in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten WEB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n22.Februar 1957 dahin berichtigt, daß der Angeklagte F@WWWBües Diebstahls und der Hehlerei\nschuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründejzg\n\nDer Angeklagte FB ist wegen Diebstahls und wegen\nHehlerei in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gesanmtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt. Das\nRechtsmittel führt zur Berichtigung des Schuldspruchs,\nhat aber sonst keinen Erfolg.\n\nl.) Die Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls sind unzulässig. Sie richten\nsich nämlich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und\ngegen die Urteilsfeststellungen. Damit kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht mehr gehört werden.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine\nRechtsmängel ergeben, durch die der Angeklagte beschwert\nwäre.\n\n2.) Die Revision bemängelt jedoch mit Recht, daß der\nAngeklagte in Tateinheit mit der Hehlerei auch einer Begünstigung für schuldig befunden worden ist.\n\nEine Verurteilung wegen Begünstigung setzt u.a. voraus,\ndaß dem Täter deswegen Beistand geleistet wird, \"um ihm\ndie Vorteile des Vergehens zu sichern\". Der bloße Vorsatz\ngenügt insoweit nicht, es muß dem Angeklagten vielmehr\ndarauf angekommen sein, im Interesse des Vortäters die\nSicherstellung der Beute zu erreichen. Diese Zielsetzung\nmuß sein Verhalten im wesentlichen, wenn auch nicht allein,\nbestimmt haben. Hierfür bieten die Entscheidungsgründe\njedoch keinen Anhalt. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt\nsich sogar, daß der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten\nSC nach Begehung des Diebstahls nur Beistand geleistet\nhat, weil er selbst als Entgelt dafür einen Teil der Beute\nbehalten durfte; als notwendige Folge nahm er dabei in\nKauf, daß auch der Beuteanteil des SED für diesen gesichert wurde. Diese Auslegung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt sich vor allem deshalb, weil der Be-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nschwerdeführer an dem früheren Diebstahl des uw\nebenfalls nur teilgenommen hatte, um sich selbst - nich\naber SC - einen Vorteil zu verschaffen. Die tat\neinheitliche Verurteilung wegen Begünstigung ist daher\nnicht gerechtfertigt. Unter diesen Umständen erübrigt\nsich jede Prüfung der Frage, in welchem Tatverhältnis\ndle Sachhehlerei zur Begünstigung und zur Personenhehlerei steht.\n\nDer Mangel des Urteils konnte durch bloße Berichtigung des Schuldspruches behoben werden. Die Urteilsgründe zeigen nämlich deutlich, daß die mit Unrecht erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Begünstigung\ndie Strafhöhe nicht beeinflußt haben kann. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen,\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/5-str-260-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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