{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-19_5_StR_611_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-19","aktenzeichen":"5 StR 611/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 611/57 «220 053\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Günter T EB zus Tem,\ndort geboren am ED 1933,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Tiebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Februar 195€, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.K.ffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrtei! des Landgerichts in Berlin vom 19.September 1957\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Rückfalldiebstahls in 27\nFällen, versuchten *Rückfalldiebstahls in\n4 Fällen und Unterschlagung in 6 Fällen\nverurteilt wird,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\n- 2 -\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Straffrage an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die T.osten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDic Strafkammer hat den Angeklagten \"iegen teils\nversuchten, teils vollendeten Diebstahls im Rückfall in\n37 Fällen\" unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer\nGesamtstrafe von drei Jsehren sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt.\n\nFs handelt sich nach Annahme der Strafkammer um\n33 vollendete und 4 versuchte Rückfalldiebstähle.\n\nDie Revision des Angeklagten rügst Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls in 19 Fällen\n(Diebstahl von Kraftfahrzeugen) und 8 Füllen (Diebstahl\nvon Kennzeichenschildern amerikanischer Kraftfahrzeuge)\nund wegen versuchten Rückfalldiebstahls in 4 Fällen\n(versuchter Diebstahl von Kraftfahrzeugen) ist frei von\nRechtsirrtum. Dies bedarf näherer Begründung nur, soweit\ndie Strafkammer den Angeklagten wegen versuchten Rückfalldiebstshls im vierten Fall der versuchten Diebstähle\n(S.33/34 UA unter Nr.4) verurteilt hat. Hier legt der\nfestgestellte Sachverhalt die Prüfung nahe, \"b der Angeklagte gemäß § 46 Nr.1 StGB wegen Rücktritts vom unbeendigten Versuch straflos ist. Die Frage muß verneint\nwerden.\n\nNach den Feststellungen des Urteils beabsichtigte der\nAngeklagte, eine Opel-Rekord-Limrusine zu entwenden, die\nvor einem Hause in der Gieselerstraße in Berlin-Wilmersdorf\nabgestellt war. Als er bereits das Entlüftungsfenster aufgebogen hatte, bemerkte er eine Frau, die an der Tür eines\nNebenhauses stehenblieb. Da er sich bec’,achtet fühlte, gab\ner sein Verhaben, den Wagen zu entwenden, auf, \"obgleich\ner hierzu in der Lage gewesen wäre\",\n\n-4-\n\n-A-\n\nNach § 46 Nr.1 StGB hat der Rücktritt vom nicht\nbeendigten Versuch keine strafbefreiende Wirkung, wenn\nder Täter die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgibt, weil er an ihr durch Umstände gehindert wird, welche\nvon seinem Willen unabhängig sind. So lag es hier. Die\nFeststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte die\nAusführung des beabsichtigten Diebstahls aufgegeben hat,\nweil er sich beobachtet fühlte, d.h. weil nach seiner\nVorstellung die Gefahr bestand, daß er bei weiterer Ausführung der Tat beobachtet und verfolgt werde. Das machte\nihm zwar die Ausführung der Tat nicht schlechthin unmöglich,\nEr konnte sie aber nur ausführen, wenn er zugleich jene\nGefahr auf sich nahm. \"er in einer solchen Lage darüber\nentscheiden muß, ob er die Ausführung der Tat aufgeben soll\noder nicht, ist nicht mehr freier Herr seiner Entschlüsse.\nSeine Entscheidung, die Ausführung aufzugeben, beruht auf\neinem Umstand, welcher von seinem Willen unabhängig ist,\nnämlich auf der erwähnten, wenn auch nur in seiner Vorstellung bestehenden Gefahr. Sie ist es, die ihn en der\nAusführung hindert (vgl. hierzu BGESt 9,48).\n\nDie Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls in 6 weiteren\nFällen (Diebstahl von Sachen, die sich in gestohlenen\nKraftfahrzeugen befanden) hat dagegen keinen Bestand.\n\nDie Vorschrift des § 242 StGB setzt voraus, daß der\nTäter in Zueignungsabsicht wesnimmt. Diese Voraussetzung\nist hier nicht erfüllt.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte\ndie Kraftfahrzeuge, in denen sich die Sachen befanden,\nwegnahm, indem er den Gewahrsam der bisherigen Besitzer\nbrach und eigenen Gewahrsam begründete. Hiermit nahm er\nzugleich die in den Kraftfahrzeugen befindlichen Sachen\nweg. Dabei bezog sich seine Zueignungsabsicht zunächst nur\nauf die Kraftfahrzeuge selbst, mit denen er mehr oder minder\nlange Zeit fahren wollte, um sie alsdann irgendwo\n\n5.\n\n- 5.\n\nabzustellen. Hieran ändert nichts, daß er zugleich bewußt\nund gewollt die Figentümer auch von einer V:.:rwertung der\n\nin den Kraftfahrzeugen befindlichen Sachen ausschloß. Das\nM':rkmal der Z.eignungsabsicht setzt außerdem voraus, daß\n\nder T:!ter die Sache oder ihren Wert seinem eirenen Vermögen\neinverleiben will. Den Entschluß, die in den Kraftfahrzeugen befindlichen Sachen oder ihren Yert seinem Vermögen\neinzuverleiben, faßte der Anreklarte nach den Feststellungen\ndes Urteils erst während der Fahrt (S.39 UA unter Nr.3).\n\nIn diesem Zeitpunkt war die Yegrahme der Sachen bereits\nvollendet. Der Angeklagte hatte eigenen Gewahrsam an ihnen\nbegründet. Die Zueignung der Sschen war kein Rücl'falldiebstahl (§§ 242, 244 StGB), sondern Unterschlsgung (§ 246 StGB).\n\nDer Senat kann diesen Manasl, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch Änderung der Urteilsformel von sich\naus beheben.\n\nDer Strafausspruch muß aufgehoben werden. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß die rechtsirrizge Verurteilung\nwegen Rückfalldiebstahls statt Unterschlagung in 6 Fällen\nauch die Bemessung der Einzelstwrafen, welche die Strafkammer für die übrigen Taten verhängt hat, zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt hat.\n\nDer Strafausspruch gibt, worauf der Verteidiger in der\nVerhandlung dem Senat zutreffend hirgewiesen hat, außerdem\nzu folgenden Bedenken Anlaß: Die Strafkammer hat als\nstrafschärfend verwertet, daß der Angeklagte durch die\nDiebstähle den polizeilichen Fahndungsapparat in Betrieb\ngesetzt habe und daß die Firentümer der entwendeten Kraftfahrzeuge durch den Verlust vcrübergehend moralisch belastet\nworden seien und eine Geldeinbuße hätten befürchten müssen.\nDas sind Umstände, die einem Diebstahl eigentümlich sind.\nSie können eine Strafschärfung nicht rechtfertigen.\n\n-6-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antragc des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Rkoffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-19/5-str-611-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-19/5-str-611-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.782281+00:00"}}