{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-17_5_StR_240_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-17","aktenzeichen":"5 StR 240/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 240/57\n\n27188 095\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Filmschriftsteller und früheren Produzenten\n\nDD erg 1\ngeboren am EEE 1910 in SED (Harz),\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.September 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 27.November 1956 samt\nden Feststellungen im folgenden Umfange aufgehobens\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der\nAngeklagte im Falle \"Sp Film\" wegen\nUntreue verurteilt worden ist,\n\n2.) in den übrigen Strafaussprüchen.\n\n- 2.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnn me nF\n« iz\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (\"Kurt TB\"), wegen Betruges in zwei Fällen\n(\"LOEEB-Filn\" und \"Mercedes-Reparatur\") und wegen Untreue\n(\"SBB-Filn\") zu einer Gesamtstrafe von neun Nonaten\nGefängnis und zu einer Gelästrafe von 1000 DM verurteilt\nworden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\nDas Rechtsmittel greift zum Teil durch.\n\n1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch im Falle der\nUrkundenfälschung wendet. Der Beschwerdeführer greift hier\nmit seinem Einzelvorbringen nur die Feststellungen und die\nBeweiswürdigung als solche an. Damit kann er aber in\ndiesem Rechtszuge nicht gehört werden. Die Nachprüfung\nauf die allgemeine Sachrüge läßt auch keine Rechtsmängel\nerkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\n2.) Die Schuld des Angeklagten in beiden Betrugsfällen ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt.\n\na) Im Falle \"Igib-Film\" sicht das Landgericht mit\nRecht einen Betrug des Angeklagten darin, daß dieser die\nIB Film GmbH zur Hergabe eines Kredites von 75.000 IM\nnur dadurch veranlaßt hatte, daß er der Kreditgeberin vorspiegelte, auf Grund einer mündlichen Zusage der\nHD Landesbank würde die Fälligkeit der Wechsel\nder Kreditgeberin um 18 Monate hinausgeschoben werden;\nentgegen dieser bewußt unwahren Zusage, auf die die LW>-\nFilm GmbH ihre geschäftliche Planung aufgebaut hatte, ist\nsie dann erheblich früher aus den Wechseln in Ansprch genommen worden.\n\nVergeblich beruft sich die Revision demgegenüber\ndarauf, der Angeklagte habe nur seiner eigenen Überzeugung\n\nm\n\n-4-\n\nAusdruck verliehen, es sei von ibm lediglich ein Werturteil abgegeben worden. Dieses Vorbringen steht in\nWiderspruch mit den Feststellungen des Urteils. Danach\nhatte der Angeklagte gerade durch die Erklärung, eine\nschriftliche Prolongationszusage liege zwar nicht vor,\naber die Verlängerung des Wechsels sei durchaus sicher,\nden Eindruck erweckt, als habe er Verhandlungen mit der\nLandesbank geführt und eine mündliche Zusage erhalten\n(vgl. UA 8.71 und S.78/79). Dabei hatte er bewußt und\nzu dem Zwecke gehandelt, eine \"Finanzierungslücke aus- |\nzufüllen\"; \"die vorzeitige Einlösung des Wechsels und\ndamit der Schaden der Kkreditgeberin\" war von ihm \"gebilligt\" worden (UA S.82). Auch die übrigen Angriffe der\nRevision gegen diese Verurteilung scheitern an den Fest- |\n\nstellungen der angefochtenen Entscheidung.\n\nb) Soweit der Angeklagte (ausdrücklich) einer\nReparatur seines Mercedes-Wagens mit einer Kostenfolge\nvon 2500 bis 3000 IM zugestimmt hatte, war ihm \"angesichts\nseiner hoffnungslosen finanziellen Lage klar\" gewesen,\n\"daß er persönlich für eine solche Summe nicht einstehen\nund dafür keinen Kredit erwarten konnte! (UA 8.143).\nDiese Feststellung des Landgerichts, die ihre Bedeutung\nnicht dadurch verliert, daß sie erst bei der rechtlichen\nWürdigung in den Entscheidungsgründen wiedergegeben wird,\nsteht den Darlegungen der Revision über die damals\nvorhandenen und noch zu erwartenden Einnahmen des Angeklagten entgegen.\n\nAuch im übrigen läßt dieser Schuläspruch keine\nRechtsmängel erkennen.\n\n3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Untreue im\nFalle \"SgW-Fiin\" nicht bestehenbleiben.\n\na) Keine rechtlichen Bedinken ergeben sich allerdings gegen die Annahme eines Treuverhältnisses zwischen\nder \"Treuarbeit\" und dem Angeklagten. Es handelte sich\nhier nicht um die üblichen Beziehungen, wie sie bei ge-\n\n-5-\n\nie tn\n\n-5..\n\nwöhnlichen Darlehens- oder Wirtschafisverträgen begründet\nwerGen. Zwar hatte der Rund, vertreten durch die \"Treuarbeit\", die \"Ausfallbürgschaften\" für mehrere von der\n\"OB Film-Union\" hergestellten Filme übernommen. Diese\nFilmbürgschaften der öffentlichen Hand sollten jedoch\nnicht der Unterstützung des einzelnen Produzenten dienen,\nsondern waren (für jedermann erkennbar) dazu bestimmt,\n\nganz allgemein eine \"leistungsfähige, gesunde Filmindustrie in Westdeutschland wiederherzustellen\". Aus\ndiesem Grunde waren dem Bürgschaftsnehmer besondere\nPflichten auferlegt worden, äurch die eine zweckentsprechende Verwendung der Bürgschaftsmittel gesichert\nwerden sollte. Diese Verpflichtungen waren auch nicht\n\nnur nebensächlicher Art. Dem Landgericht ist vielmehr darin\nzuzustimmen, daß es sich um Hauptverpflichtungen handelte,\ndie unabhängig von dem Inhalt des einzelnen Treuhand- und\nKreditversicherungsvertrages bestanden und schon mit der\nStellung des Bürgschaftsamtrages wirksam wurden (UA S.102).\n\nNit diesem Pflichtenkreis wurde deshalb ein besonderes Vertrauens- und Treuverhältnis im Sinne des\n§ 266 StGB zwischen der \"Treuarbeit'' und dem Produzenten\nbegründet,\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen\nauch keine rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer\neine Verletzung der Treupflick+ Garin sieht, daß die Verrechnung des Vorschusses von 50.000 IM der \"Treuarbeit!\nnicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden war.\n\nc) Ebenfalls ohne erkennbaren Rechtsmangel wird\nschließlich im Urteil dargelegt, daß durch das pflichtwiädrige Unterlassen der umgelienden Meldung ein Nachteil\nim Sinne des § 266 StGB verursacht worden ist. Bei rechtzeitiger Anzeige von der Verrerhnung des Vorschusses\nhätte die \"Treusrbeit\" nämlich sofortige Zahlung von\n50.000 IM verlangt (UA 5.103). Sie hätte damals das Geld\nvon der \"IBrilm-Union\" auch noch erhalten können\n(vgl. UA 8.105).\n\n-6-\n\nd) Wie auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigen war, genügen die Ausführungen des Urteils zur\ninneren Tatseite jedoch nicht. Die sonst sehr eingehenden schriftlichen Entscheidungsgründe führen\ninsoweit lediglich folgendes auss\n\n\"Die Verrechnung ist dem Angeklagten auch\nnicht verborgen geblieben, denn er ist,\nals die Wechselangelegenheit noch in der\nSchwebe war, von UcB unter Hinweis\nauf das Schreiben vom 16.April 1951\n(Verrechnungsangebot) darüber unterrichtet\nworden, daß Hgg vorübergehend nicht zu\nerreichen und daher nicht abzusehen sei,\nob ein Protest vermieden werden könne.\n\nDer Angeklagte hat die aus den\nBürgschaftsrichtlinien sich ergebende\nTreupflicht vorsätzlich verletzt. Er\nkannte die Verpflichtung, die 'Treuarbeit'!\nüber alle für die Finanzierung des Filmvorhabens und die Abführung der Auslandseinspielergebnisse maßgeblichen Umstände\nzu unterrichten, und hat trotzdem nichts\nunternommen, die Verrechnung des Weltvertriebsvorschusses bekanntzugeben,\nsondern im Gegenteil später versucht, die\nVorgänge zu verschleiern\" (UA S.104).\n\nDiese knappen Darlegungen tragen den besonderen Umständen\ndes vorliegenden Falles nicht genügend Rechnung.\n\nDie \"IB Filn-Union\" hatte allein in der Zeit\nvon Juli 1950 bis November 1951 acht abendfüllende Spielfilme hergestellt. Die Bearbeitung der hierdurch verursachten geschäftlichen Vorgänge machte es erforderlich, daß sich der Angeklagte auch bei bedeutungsvollen\nVorfällen vielfach durch andere vertreten ließ. Er hatte\n\nsich selbst vor allem äic Leitung der künstlerischen\nAufgaben vorbehalt:n und war Überdies noch durch die\nÜberarbeitung von Drehbüchern in Anspruch genomnen.\nSeit Februar 1959 laz die kaufmännische Leitung deshalb\nin den Händen der früheren Mitangeklagten Meund\n\nVe»\n\nUnter diesen Umständen ist aber für die Annahme\neiner bewußten Unterlassung des Angeklagten die Feststellung des Urteils, der Angeklagte sei durch Mehlitz\nvon dessen Verrechnungsangebot vom 16.April 1951 unterrichtet worden, nicht ausreichend. Zunächst ergibt sich\naus der Kenntnis vom Arrebot der Verrechnung allein noch\nnichts über ine etwaige Kenntnis von der Annahme dieses\nAngebots durch die \"Sp-Fiim\" GmbH und über den Zeitpunkt der Verrechnung. Gerade dieser Zeitpunkt ist aber\nfür die Schadensfrage von entscheidender Bedeutung.\nWeiterhin wird auch nicht festgestellt, ob der Angeklagte gewußt hatte, Gaß von den an sich hierzu berufenen\nkaufmännischen Leitern seines Betriebes (Mail una\nKB) der \"Treuarbeit\" die erfolgte Verrechnung des\nWeltvertriebsvorschusses nicht gemeldet worden war.\n\n(Bei dem Umfang des Unternehmens durfte sich der Angeklagte auch für die Erfüllung der aus dem Treuverhältnis\nmit dem Bunde entstandenen Pflichten anderer Personen\nbedienen.)\n\nAus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt\nsich ebenfalls nichts über eine Kenntnis des Angeklagten\nvom Fehlen der Mitteilung an die ''Treuarbeit\", Denn\ngerade im Falle der Vorschußgewährung durch die S>-\nFilm GmbH waren die sich hinzichenden Schlußverhandlungen\nohne Beteiligung des Angeklagten allein von Matern und\nMehlitz geführt worden.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue mußte deshalb in\nvollem Umfange aufgehoben werden, weil nicht feststeht,\n\nnn\n\nob dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.\n\n4.) Da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt,\ndaß die übrigen - an sich rechtsirrtumsfrei gebildeten\nEinzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung\nwegen Untreue (für die das Landgericht die höchste\nEinzelstrafe verhängt hat) mitbeeinflußt worden sind,\nkonnten auch diese Strafen nicht bestehenbleiben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker\n\nnm\n\nrn\nD","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-17/5-str-240-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-17/5-str-240-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.613153+00:00"}}