{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-17_5_StR_222_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-17","aktenzeichen":"5 StR 222/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 222/57\n\n2188 094\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Filmkaufmann Günter M ED zus sep,\n;seboren amp 1913 in sim,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nsitzung vom 17.September 1957, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Xoffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin Ääur Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Anguklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 13.Dezember 1956 aufgehoben, soweit das Verfahren wegen Hehlerei auf Grund\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 eingestellt\nworden ist.\n\nDer Angeklagte wird äuch von diesem Vorwurf\nfreigesprochen. Die insowsit entstandenen Kosten\nhat die Landeskasse zu tragen.\n\n- Von techts wcgen -\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist vom Vorwurf des Betruges freizusprochen worden. Das Verfähren wiegen Hehlerei hat das\nLandgericht auf Grund des Straffruiheitsgesetzes vom\n17.Juli 1954 auf Kosten der Stzatskasse eingestellt, dem\nAngeklagten jedoch die durch Fortsetzung des Verfahrens\nentstandenen Kosten auferlegt, weil er einen Antrag nach\n§ 17 StFG 1954 auf Fortsetzung üus Verfahrens gestellt\nhatte. '\n\nDie Revision des Angeklagten zreift dieses Urteil,\nsoweit es die Einstellung des Vurfahrens anordnet, mit\nverfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beschwerden an. Da die Sachrüge zur Freisprechung des Anguklagten führt, bedarf die (im übrigen unbegründete)\nVerfahrensbeanstandung keiner näheren Behandlung.\n\nEs kann dahinstehen, oo dur Vortäter WEB die\nUnterlagen gestohlen hat. Jedenfalls würde der Angeklagte\n- wie das Urteil ergibt - dis Papicıe nicht im Sinne\n.des § 259 StGB an sich gebracht haben. \"Dieser Begriff erfordert den auf Grund einer übertragungshandlung des Vortäters (oder einer Mittelspurson) im Einverständnis beider\nBeteiligten vollzogenen Erwerb „iner tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache\" (vgl. RGSt 64,326,527; BGH\n3 StR 340/55 vom 13.10.1955). äs imß also eine Willensübereinstimmung zwischen dum Hshlor und seinem Vormann bestehen, vermöge derer dem Hchler vom Vormann eine abgeleitete\ncigene Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt wird. An\nvinem solchen abgeleiteten Zrwırb fehlt es hier aber. Wie\ndas Urteil deutlich ergibt, kam es dem Angeklagten nur\ndarauf an, die Papiere vorübur;chend in seinem Besitz zu\nbehalten, um sie zu überprülun und von dem verwertbaren\n\n- 3-\n\nm\n\n- 3.\n\nieil ihres Inhaltes gegenüber Bundesdienststellen\n\noüsr im hege der Veröffentlichung Gebrauch zu machen.\n„iese Beschränkung des Vorhäbens entsprach nicht nur\nder Interessenlage des Angeklagten, sondern - wie\n\nder Urteilszusammenhang zeigt — auch der beiderseitigen\n#bmachung und insbesondere der Interessenlage des CE,\ndessen Ehefrau damals noch im sowjetisch besetzten\nGebiet wohnte (Buckow). Im übrigen sind die Unterlagen auch später vom Anguklagsten an VW zurückgegeben worden. Dies ist zwar erst nach einen vorwurfsvollen Schreiben des firmenchefs an den Angeklagten\ngeschehen, jedoch ergibt geraüe in diesem Zusammenhange die Darstellung des Urteils,.daß der Angeklagte\nsich bei WEB sogar wegen einer Veröffentlichung\n\nin der \"Film-Preß\" entschuldigt hatyj es sollte mit-\n\nhin nach der ursprünglichen Abrede zwischen. dem An-.\nGeklagten und IWW noch nicht cinmal eine solche\nVeröffentlichung stattfinden.\n\nDer Wille beider Beteiligten war mithin auf- eine\nbloße Gebrauchsüberlassung serichtst. In einer Gebrauchsüberlassung ist aber ncch kuin \"Ansichbringen\" im Sinne\nus § 259 StGB zu sehen. (Aus der Rechtslehre vgl. hierzu u.a: IK 6./7.Aufl. S.416 zu § 259 III 2b A;\nSchönke-Schröder 7.Aufl. S.747 zu § 259 Anm.VI 1.) -\n\nDa sein Verhalten auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten strafbar ist, weitergehende\nFeststellungen - nach der Jberzsugung des 'Revisionsgerichts -\n„uch nicht getroffen werden können, war der Angeklagte\n\na nn\n\n-U-—-\n\nAurch das kevisionsgericht (§ 354 Abs.1 StPO) freizusprechen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-17/5-str-222-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-17/5-str-222-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.594226+00:00"}}