{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-17_5_StR_204_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-17","aktenzeichen":"5 StR 204/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 204/57 2188 092\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Walter B (ED\naus DD, dort geboren am 159 >,\n\n- Sachbezeichnung:s Gertrud EEE u.2. -\n\nwegen unlauteren Wettbewerbs\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten Walter DEEEED\ngegen das Urteil. des Landgerichts in Hildesheim\nvom 2.November 1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unlauteren\nWettbewerbs nach § 4 UWG zu neun Monaten Gefängnis und\n10 000 IM Geldstrafe verurteilt, ihm auf fünf Jahre verboten, ein Versandgeschäft zu betreiben, und angeoränet,\ndaß der erkennende Teil des Urteils zu veröffentlichen\nist.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nIs\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nDer Verteidiger überreichte dem Gericht am Schluß des\nersten Verhandlungstages einen schriftlichen Beweisamtrag.\nDie Revision rügt zu Unrecht, daß über ihn nicht entschieden worden ist.\n\nDas brauchte nicht zu geschehen, weil der Antrag\nnicht gestellt worden ist.\n\nDie Niederschrift (Bd.IV Bl.3 Rücks. d.A.) hat in\ndiesem Punkte allerdings keine ausschließliche Beweiskraft\nnach § 274 Satz 1 StPO. Der Protokollführer hatte zuerst\nnur geschrieben: \"Der Verteidiger, Rechtsanwalt Hg\nCHE, überreichte den aus der Anlage ersichtlichen\nBeweisamtrag.\" Dahinter standen später von seiner Hand\ndie Worte \"stellte aber zunächst keine Anträge daraus\".\nNach seiner dienstlichen Äußerung (Bd.IV im Umschlag\nBl.140) hat er dies nach Schluß der Verhandlung und Durchsicht seiner Aufzeichnungen hinzugefügt, weil der schriftliche Antrag vom Verteidiger \"nicht erörtert und nicht gestellt\" worden war. Der Vorsitzende hat dem Zusatz die\nFassung gegeben: \"erklärte aber ausdrücklich, daß er zunächst keine Anträge daraus stelle\". Es liegt keine Erklärung des Protokollführers vor, daß er diese Änderung\n\n-3-\n\n. 3.\n\ngenehmigs. Sie ist auch seiner dienstlichen Äußerung\nicht zu entnehmen.\n\nDer 3enat hat daher die nicht übereinstimmenden\nErklärungen der beiden Urkundspersonen frei zu würdigen.\nEr ist überzeugt, daß der Verteidiger beim Überreichen\ndes Schriftstücks zun Ausdruck gebracht hat, den darin\nenthaltenen Antrag vorläufig nicht stellen zu wollen.\n\nSo hat der Landgerichtsrat Bä@Buüen Vorgang nach seiner\ndienstlichen Erklärung vom 4.Närz 1957 in der Erinnerung.\nDaß diese richtig ist, schließt der Senat aus folgendem.\nDie Niederschrift gibt gleich nach der erörterten Stelle\neinen Antrag des Verteidigers wieder, zum nächsten\nVerhandlungstage \"Herrn Bew von der Firma Oo iin,\nHE .-- als Sachverständigen zu laden\", ferner\n\n\"die drei Sachverständigen vom heutigen Tage\". Die Strafkammer hat darauf durch Beschluß die Hauptverhandlung\n\nbis zum nächsten Tage unterbrochen, die Ladung des Sachverständigen Behrens zu diesem Termin angeordnet und\n\nden drei schon vernommenen Sachverständigen mündlich\neröffnet, daß sie wieder zu erscheinen hätten (Bd.IV .\nBl.3 Rücks. d.A.). Diesem Vorgange. entnimmt der Senat,\ndaß der Verteidiger zum Ausdruck gebracht hatte, er .\nstelle den überreichten schriftlichen Beweisamtrag noch\nnicht. Denn es liegt sehr nahe, daß die Strafkammer |\nsonst über ihn zugleich mit dem Antrage auf Ladung des\nSachverständigen Be einen Beschluß, gefaßt oder ‚diese\nEntscheidung ausdrücklich zurückgestellt hätte, BE\n\nAuch während der folgenden vier Verhandlungstage.\nhat der Verteidiger seine zunächst abgegebene Erklärung\nnicht zurückgenommen und nicht erkennen lassen, daß der\nschriftliche Antrag nunmehr gestellt sein, die Strafkammer also über ihn befinden solle. Wie sich aus dem\nSchreiben des Vorsitzenden an den Verteidiger vom\n1l.März 1957 (Bd.IV B1.139) und aus der dienstlichen\nÄußerung des Landgerichtsrats RAD ergibt, hat der Vor-\n\nPape Fee HE\n\n- Un\n\nsitzende am Schluß der Beweisaufnahmsa die Beteiligten\ngefragt, ob sie noch irgend etwas vorbringen oder beantragen wollten. Auch hierauf hat der Verteidiger das\nGericht nicht gebeten, über den schriftlichen Antrag zu\nentscheiden.\n\nDie Strafkammer hat daher nicht gegen § 244 Abs.6 StPO\nverstoßen.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.\n\n1.) Die Strafkammer legt eingehend dar, worin sie\ndie wissentlich unwahren und zur Irreführung geeigneten\nAngaben des Angeklagten über geschäftliche Verhältnisse\n\n‚sieht. Diese Ausführungen enthalten keinen rechtlichen\n\nFehler. Zu Unrecht vermißt die Revision insbesondere\nnähere Feststellungen darüber, daß der Angeklagte wissentlich gehandelt hat. Sie liegen in den Worten des Urteils,\ndaß sich der Angeklagte als alter Preisrätselfachmann\nNüber alles dieses\", d.h. über sämtliche kurz zuvor erörterten Punkte, \"völlig klar\" war (UA S.20).\n\n2.) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung\nunter anderem darauf berufen, er habe sein Vorgehen für\nerlaubt gehalten, weil ihm bekannt gewesen sei, daß die\nStaatsanwaltschaft in Braunschweig ein Ermittlungsverfahren\ngegen Ko in einen gleichartigen Falle im Jahre 1954\neingestellt habe. Hierzu sagt das Landgericht, er habe\naber im Januar 1955 Kenntnis davon erhalten, daß die Staatsanwaltschaft in Kassel gegen.das Preisausschreiben eingeschritten sei, das der Kaufmann Mg» veranstaltet habe\nund an dem er selbst ursprünglich beteiligt gewesen sei.\nDiese Nachricht habe ihn veranlaßt, sich von N zu\nlösen (UA S.20,10). Als er sich balä darauf entschlossen\nhabe, ein gleiches Unternehnen durchzuführen, habe er\ndessen Mittelpunkt nach Peine gelegt, nachdem ihm in\nBraunschweig der Boden für diese Dinge zu heiß geworden\n\n-5-\n\n- 5.\n\nsei (UA S.10). \"Er konnte also!, wie das Landgericht\n\naus dem allen schließt, \"höchstens der Meinung sein, daß\nes ihm vielleicht in einem anderen Bezirk gelingen würde,\ndurch eine Lücke des Strafgesetzes hindurchzuschlüpfen,\nnicht aber konnte er glauben, daß sein Handeln unbedenklich und erlaubt sei\" (UA 5.20).\n\nDaß die Strafkammer einen Verbotsirrtum des Angeklagten verneint, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich unter anderen\ndagegen, daß das Landgericht ihm die Meinung zutraut, |\n\"daß es ihm vielleicht in einem anderen. Bezirk gelingen\nwürde, durch eine Lücke des Strafgesetzes hindurchzuschlüpfen\". Das ist, wie der Revision zuzugeben ist,\ninsofern mißverständlich, als § 4 UWG in Peine ebenso\ngilt wie in Braunschweig und in anderen Bezirken. Der .\nAngeklagte kann also nicht geglaubt haben, gerade das\nin Peine bestehende Gesetz enthalte eine Lücke, die er\nsich zunutze machen könne. So ist das Urteil aber auch\nnicht zu verstehen. Die Strafkammer geht vielmehr ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte, der schon\nviermal wegen unlauteren Wettbewerbs bestraft worden\nist, das Verbot des § 4 UWG kannte. Er wußte also, daß\nman in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen an einen größeren Personenkreis keine wissentlich unwahren und zur Irreführung geeigneten Angaben:\nüber geschäftliche Verhältnisse machen darf, um den\nAnschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, Er hatte allenfalls Zweifel darüber, ob sein\nVerhalten, dessen Einzelheiten er kannte, diesen Tatbestand verwirklichte, insbesondere das Merkmal \"unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben! erfüllte.\nNach der Überzeugung des Landgerichts, die sich den\nUrteilsgründen entnehmen läßt, nahm er diese Gefahr bewußt in Kauf, hoffte aber auf eine ihm günstige Beurteilung durch die für Peine zuständigen Strafverfolgungs-\n\n- 6 -..-—\n\nPaEpe u VRR\n\n- 6.\n\nbehörden. Schon aus diesen Gründen scheidet ein Verbotsirrtum aus.\n\n3.) Soweit die Revision keine besonderen Einwendungen\ngegen den Schuld- und Strafausspruch erhebt, deckt die\nrechtliche Prüfung keinen Fehler auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-17/5-str-204-57","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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