{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-17_5_StR_190_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-17","aktenzeichen":"5 StR 190/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 190/57\n\nIm _Nanen des Volkes\n\nurn in.\n\n2188 082\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Wilhelm B GEB aus zB,\ngeboren am ED 1900 in va (Ostprienitz),\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.September 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n12,Februar 1957 samt den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit\nder Angeklagte wegen fahrlässigen\nFalscheides verurteilt worden ist,\n\n2.) im Strafausspruch wegen des Betruges\nund im Gesamtstrafausspruch.\n\n- 2.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufbebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\ngründen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nunter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts\nTiergarten vom 7.Oktober 1955 (270 Cs 572/55) gegen ihn\nerkannten Einzelstrafen, wobei die im Strafbefehl gebildete Gesamtstrafe wegfällt, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von ärei Monaten und wegen fahrlässigen Falscheides\nzu einer weiteren Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Sie hat es abgelehnt, ihm Strafaussetzung zur\nBewährung zu bewilligen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil\nErfolg.\n\nI.\n\nAuf die Rüge, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen über den Gesundheitszustand des Angeklagten\nhören müssen, braucht nicht näher eingegangen zu werden,\nDaß der Angeklagte infolge seines Gesundheitszustandes\netwa bei Begehung des Betruges unzurechnungsfähig gewesen\nwäre, behauptet die Revision selbst nicht; es erscheint\nauch nach dem Urteilsinhalt und dem Vorbringen der Revision\nausgeschlossen,\n\nHinsichtlich des fahrlässigen Falscheides und im\n\n. Strafmaß wegen des Betruges muß das Urteil ohnehin auf-\n\ngehoben werden, so daß es nicht darauf ankommt, inwieweit\nder Gesundheitszustand des Angeklagten hierfür eine Rolle\nspielt.\n\nII.\n\n1.) Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt\nworden ist, bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken.\nDer Angeklagte macht insoweit auch keine Zinzeleinwendungen.\n\n2.) Rechtiich bedenklich ist dagegen die Verurtei-\n\nj ec\nlung wegen Zahrlässigen Falscheides.\n\nDie Strafkammer siehts den Falscheid in den beschworenen unrichtigen Angaben, die der Angeklagte am\n23.März 1955 in seinen Vernögensverzeicknis bei Ableistung des Offenbarungseides über eine Zeiß-Ikon-Kamera\nund einen Belichtungsmesser gemacht hat.\n\nDie Kamera mit Bereitsckaftstasche hatte der Angeklagte am 22.Juli 1955 zum Preise von insgesamt 321 IM\nauf Teilzahlung gekauft und nur eine Anzahlung von 33 IM\ngemacht. Die Ratenzahlungen, zu denen er sich verpflichtet hatte, hat er nicht geleistet. Vielmehr hatte\ner die Kamera zunächst am 23.August 1955 im Leihhaus\nCE für ein Dariehen von 35 Mi verpfändet und sie\nalsdann wieder ausgelöst; eine Woche später, am 20.September 1955, hat er sie erneut für ein Darlehen von 45 IM\nverpfändet. Der Fotoapparat wurde am 27.September 1955,\nalso Monate vor dem Offenbarungseid, polizeilich sichergestellt.\n\nDen Belichtungsmesser hatte der Angeklagte an\n19. August 1955 zum Preise von 66 DM auf Teilzahlung gekauft und nur eine Anzahlung von 13 IM geleistet. Er\nhatte ihn an 15. September 1955 für 10 DM verpfändet. Er\nist am 12.März 1956, also vor Ableistung des Offenbarungseides, durch das Leihhaus versteigert worden.\n\nIn seinem Vermögensverzeichnis hat der Angeklagte\ndie Kemera und den Belichtungsmesser unter A 9 (Sachen,\ndie auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber\nnoch nicht Eigentum des Schuldners sind) angegeben.\nUnter B 3 des Verzeichnisses (Forderungen auf Rückgabe\nvon Sachen, die ... verpfändet ... sind) hat er über\ndiese Gegenstände keine Angaben gemacht.\n\nDie Strafkamner führt aus, der Angeklagte hätte\nunter B 5 die Forderung auf Rückgabe des verpfändeten\n\n- nn\n\n-5.\n\nBelichtungsmessers eintragen müssen, sofern er geglaubt\nhaben sollte, das Pfand stünde ihm noch zur Verfügung.\nAnderenfalls hätte er ihn überhaupt nicht angeben dürfen.\nFerner hätte er unter A 9 angeben müssen, daß der Fotoapparat polizeilich sichergestellt worden war. Dadurch,\ndaß er das nicht getan habe, habe er erklärt und beschworen, daß die beiden erwähnten Gegenstände noch in\nseinem unmittelbaren Besitz seien, dies sei objektiv\nfalsch gewesen. Dem Angeklagten sei zwar trotz erheblichen\nVerdachtes nicht nachzuweisen, daß er die Unrichtigkeit\nseiner Angaben erkannt habe, er habe aber jedenfalls\nfahrlässig gehandelt.\n\nGegen diese Ausführungen der Strafkammer bestehen\nAurchgreifende rechtliche Bedenken. Daß in der Spalte B 3\nweder über den Fotoapparat noch über den Belichtungsmesser\netwas eingetragen wurde, entsprach der objektiven Sachlage.\nDie Spalte B 3 betrifft nur Forderungen auf Rückgabe von\nSachen. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte weder hinsichtlich des Fotoapparates noch hinsichtlich des Belichtungsmessers einen Rückgabeanspruch.\nDer Fotoapparat war polizeilich sichergestellt worden,\nbei Lage der Sache kamen Ansprüche des Angeklagten auf\nRückgabe nicht in Frage; insoweit nimmt die Strafkamner\nauch nicht an, daß der Angeklagte in B 3 hätte Eintragungen\nmachen müssen. Der Belichtungsmesser war bereits versteigert, als der Angeklagte den Offenbarungseid leistete.\nEinen Anspruch auf Rückgabe hatte der Angeklagte nicht.\nFehlende Angaben in B 3 konnten daher das Vermögensverzeichnis an sich nicht unrichtig machen.\n\nDa beide Gegenstände nicht zum Vermögen des Angeklagten gehörten, waren sie auch nicht in A 9 anzugeben. Grundsätzlich bedeutet die Aufführung eines Gegenstandes in A 9\ndie Erklärung, daß der Schuldner ein Anwartschaftsrecht\nauf Erwerb des Eigentums an einem solchen Gegenstand habe.\nDie Aufführung eines in Wahrheit nicht bestelenden Anwart-\n\n-6-\n\nschaftsrechts macht also das Vermögensverzeichnis unrichtig. Wie jedes Recht kann aber auch ein Anwartschaft,.\nrecht wirtschaftlich völlig wertlos sein. Die Nichtaufführung eines bestehenden Anwartschaftsrechts, das\nwirtschaftlich völlig wertlos ist, macht, wie der Senat\nbereits ausgesprochen hat, ein Vermögensverzeichnis nicht\nunrichtig. Dasselbe gilt von der Aufführung eines nicht\nbestehenden Anwartschaftsrechts, wenn die gleichzeitig\ngemachten Angaben die wirtschaftliche Wertlosigkeit\ndieges behaupteten Anwartschaftsrechts ergeben.\n\nDas Anwartschaftsrecht, das der Angeklagte an den\nbeiden Gegenständen erworben hatte, wäre auch dann völlig\nwertlos gewesen, wenn er es nicht durch Verpfändung\npraktisch zum Erlöschen gebracht hätte. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte auf die\nacht Monate vor Leistung des Offenbarungseides gekaufte\nKamera. nur 35 DM angezahlt und schuldete noch rund 290 Di\nauf den Belichtungsmesser zum Preise von: 66 IM, den er:\nsieben Monate vor Ableistung des. offenbarungseides', ge-:\nkauft hatte, hatte er nur 13 IM. angezahlt..\n\nErgaben die Angaben des Angeklagten im Offenbarungseidsprotokoll die wirtschaftliche Wertlosigkeit dieser\nbeiden Gegenstände, so war der Eid des. Angeklagten nicht:\nObjektiv unrichtig; es kam daher dann nicht mehr darauf\nan, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat. In : :\ndleser Beziehung wird die Strafkammer in der.neuen Yerhandlung weitere Feststellungen treffen. müssen. .\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nauf folgendes hingewiesen:\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß es der Firma\nWEB in dem Vollstreckungsverfahren für den Angeklagten\nerkennbar darauf angekommen sei zu erfahren, wo sich\nder Belichtungsmesser befinde. Dabei übersieht die Strafkammer möglicherweise, daß, wenn der Angeklagte, wie es\nbei der Sachlage objektiv richtig gewesen wäre, den Be-\n\n- 1-\n\nu\n\nlichtungsmesser überhaupt nicht im Veraögensverzeichnis\naufgeführt hätte, die Firma WEB im Verfahren nach\n\n§ 807 ZPO (anders als im Verfahren nach § 883 ZPO) Angaben darüber, wo sich der Belichtungsmesser befinde,\nvon dem Angeklagten nicht hätte fordern dürfen.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt. daß die Höhe der\nBetrugsstrafe durch die Verurteilung wegen fahrlässigen\nFalscheides mit beeinflußt ist, war auch diese Strafe\naufzuheben.\n\nSarstedt Dr.kKoffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-17/5-str-190-57","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-17/5-str-190-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.554813+00:00"}}