{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-10_5_StR_297_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-10","aktenzeichen":"5 StR 297/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 297/57\n\nIm Namen des Volkes 2188\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schlosser, jetzigen Rentner Wilheln w EEE\naus HD, dort geboren am EEE 1595,\n\n2. den Autoschlosser Helmut PB EB aus Hommmmmm,\ndort geboren am EEE 1913,\n\n3. den Glasreiniger Enil MOD zu: rum,\ndort geboren am EB 1903,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.September 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n11.März 1957 im Strafausspruch gegen den Angeklagten MW mit den dazu getroffenen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n\nC)\nDI\n\n-2.\n\nzurückverwiesen, das über die Kosten des Rechtsmittels insoweit zu befinden hat, als sich dieses\n\nauf den Angeklagten MB bezieht.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. Ihre\nKosten fallen insoweit der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes3z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WED wegen\nHehlerei im Rückfalle zu vier Monaten Gefängnis, den Angeklagten IB wegen Hehlerei zu zwei Monaten Gefängnis\nund den Angeklagten NP wegen Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\nEs hat die Strafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Staatsanwaltschaft will mit der Revision nur die\nAussetzung der Strafen angreifen und rügt Verletzung des\n§ 23 StGB. Das Rechtsmittel ist nur insoweit begründet,\nals es den Angeklagten ME betrifft. Es führt zur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs gegen ihn. on '\n\nNach N 23 Abs.3 Nr.3 StGB darf die Strafe nicht zur\nBewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte während‘\nder letzten fünf Jahre vor der Tat im Inlande zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt\nworden ist. Die Feststellungen des Urteils lassen die\nMöglichkeit offen, daß dieses gesetzliche Hindernis bei\ndem Angeklagten NW vorliegt. Er hat die Tat, soviel\ndas Urteil erkennen läßt, am 12.August 1954 und in den\ndarauf folgenden Tagen begangen. Er ist im Jahre 1949\nwegen Zuhälterei zu acht Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Den Tag dieser Verurteilung nennt das Urteil nicht.\nEs ist daher möglich, daß zwischen ihr und der jetzigen\nTat weniger als fünf Jahres liegen, zumal die Zeit der\nStrafverbüßung in diese Frist nicht einzurechnen ist\n(§ 23 Abs.4 SteB). |\n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung kann also nicht\nbestehenbleiben,.\n\nEs läßt sich nicht mit voller Sicherheit ausschließen,\ndaß die Strafe milder ausgefalien wäre, wenn das Landgericht sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte. Die Re-\n‘vision ist daher nicht wirksam auf die Entscheidung über\n\n-4-\n\n-4-\n\ndie Strafaussetzung beschränkt, ergreift vielmehr den\nganzen Strafausspruch (vgl. die von Dallinger MDR 1955,\n394 angeführten Urteile des BGH und die unveröffentlichte Entscheidung des Senats vom 18.Januar 1957\n\n- 5 StR 486/56 -).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist jedoch\nunbegründet, soweit sie die Angeklagten Wi und\n\nBEE betrifft.\n\nDie dem Urteil zu entnehmenden früheren Verurteilungen dieser Angeklagten stehen der Strafaussetzung\nnicht nach § 23 Abs.3 Nr.2 oder 3 StGB entgegen.\n\nOb die Voraussetzungen vorliegen, an die § 23\nAbs.2 StGB diese Maßnahme knüpft, hat der Tatrichter\nnach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden\n(vgl.BGH JR 1956,426). Das Landgericht bejaht sie ohne\nrechtlichen Fehler. Wie es sagt, \"glaubt\" es, daß der\nAusspruch der Strafen genügt, um die Angeklagten für\ndie Zukunft zu einem gesetzmäßigen Leben anzuhalten.\nDiese Erwartung des Tatrichters genügt. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob sie berechtigt\nerscheint. Ob sie, wie die Revision meint, mit Tatsachen belegt werden muß, kann dahinstehen. Denn die\nStrafkammer stützt ihre Annahme auch darauf, daß die\nletzten Strafen des Angeklagten WEB \"Jahre\nzurückliegen, während sie sich bei Biiiibauf anderen\nGebieten bewegen!.\n\nDas Landgericht erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung\nder Strafen erfordert (§ 23 Abs.3 Nr.1l StGB). Daß es\ndiese Frage verneint, geht aber aus den Urteilsgründen\n\n-5-\n\nhervor. Denn es heißt darin, die Angeklagten seien\nkeine gefährlichen Hehler, sondern hätten nur eine\ngünstige Gelegenheit ausgenutzt,\n\nDie Entscheidung entspricht den Anträgen des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-10/5-str-297-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-10/5-str-297-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.405313+00:00"}}