{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-10_5_StR_265_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-10","aktenzeichen":"5 StR 265/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 265/57 ‚\n- 2188 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bankkaufmann Ernst GC EEE aus 1 EEE:\ngeboren am EEE 1502 ir. zum,\n\nwegen Genossenschaftsuntreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.September 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe vom\n12.Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Kiel zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Genossenschaftsuntreue in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu zwei\nGeldstrafen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Fall KB (fortgesetzte Genossenschaftsuntreue).\n\nDer Angeklagte war seit dem 11.Februar 1935 zweites\nVorstandsmitglied der Volksbank in IWW, einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.\nGegenstand des Unternehmeuüs dieser Genossenschaft ist der\nBetrieb von Bankgeschäften aller Art zur Förderung des\nErwerbes und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. In ihrer\nEigenschaft als Vorstandsmitglieder der Volksbank gewährten der Angeklagte und das erste Vorstandsmitglied,\nder inzwischen verstorbene Nitangeklagte WB, den\nFlüchtlingsbetrieben Erich KB & Söhne und Ernst KB\n& Co, die sich mit der Herstellung von Ofenkacheln und\nBlumentöpfen befaßten, seit 1949 bis 1953 Kredite, ohne\njeweils vorher die erforderliche Genehmigung des Aufsichtsrats einzuholen und ohne für ausreichende Sicherheiten zu\nsorgen. Die Geschäftsverbindung mit der Firma Erich KB\n& Söhne brachte der Volksbank einen Schaden von 51 669,06 IM,\ndie Geschäftsverbindung mit der Firma Ernst KB & Co\neinen Schaden von rund 50 000 Di.\n\nDie Revision erblickt einen Verfahrensmangel in\nfolgendem;\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung u.a. beantragt, einen von\nder volkswirtschaftlichen Fakultät Kiel zu benennenden\n\n- 3 -\n\nSachverständigen darüber zu vernehmen, daß die den\nFirmen KB gewährten Kredite nicht unangemessen hoch\ngewesen seien und daß die Firmen K@WBbei ausreichender\nKreditgewährung unter Berücksichtigung der damaligen\nMarktlage lebensfähig gewesen seien,\n\nDie Strafkamner hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Tatsache, die bewiesen\nwerden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei,\nweil nur die Frage der pflichtwidrigen Kreditgewährung\nim Sinne des § 146 GenG zur Entscheidung stehe. Die so\nbegründete Ablehnung des Beweisamtrages hält einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nEin Vorstandsmitglied, das Kredite gewährt, ohne\nzuvor die erforderliche Genehmigung des Aufsichtsrats\neinzuholen und ohne für ausreichende Sicherheiten zu\nsorgen, handelt nicht im Sinne des § 146 GenG absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft, wenn nach seiner\nAuffassung wegen der Gewinnaussichten des Unternehmens,\ndem er Kredit gewährt, eine Rückzahlung des Kredits zu\nerwarten ist. Gerade dies sollte aber durch die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen bewiesen werden, .\n\nIn dem Beweisamtrag ist das zwar nicht wörtlich\ngesagt. Daß der Verteidiger dies behaupten und unter\nBeweis stellen wollte, ergibt sich aber zwanglos aus\ndem, was in dem Antrag über die Beweistatsache mitgeteilt wirä. Bei einer Firma, die lebensfähig ist und\ndie Kredite nur in einem ihrem Betriebe angemessenen\nUmfange in Anspruch nimmt, ist - jedenfalls in der\nRegel - anzunehmen, daß wegen der Gewinnaussichten des\nUnternehmens eine Rückzahlung der Kredite zu erwarten\nist. Dafür, daß dies durch die beantragte Vernshmung\neines Sachverstänäigen bewiesen werden sollte, spricht\nim übrigen auch ein weiterer Beweisamtrag, den der Verteidiger gleichzaitig gesteilt hat und den die Stralkammer mit der Begründung abgelehnt hat, daß die Tat-\n\n-4-\n\n-4-\n\nsache, die bewiesen werden solle, so behandelt werden\nkönne, als wäre sie wahr. Mit dem weiteren Beweisamtrag\nhat nämlich der Verteidiger beantragt, einen von der\nHandwerkskammer Flensburg zu benennenden Sachverständigen\ndarüber zu vernehmen, daß das Fachkönnen der Inhaber der\nFirmen K@Wbei ausreichender Kreditgewährung eine\ngewinnbringende Produktion mit einer an Sicherheit\ngrenzenden Wahrscheinlichkeit gewährleistet hätte.\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß die Tatsache, die\ndurch die Vernehmung eines Sachverständigen bewiesen\nwerden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei,\nist hiernach rechtsirrig. Daß die Verurteilung wegen\nfortgesetzter Genossenschaftsuntreue im Fall KB auf\ndiesem Rechtsirrtum beruht, läßt sich nicht ausschließen.\n\nII. Fall Keg>.\n\nBei der Volksbank wurde ein Sparkonto für die minderjährigen Kinder Hans-Joachim und Peter Keggiß zeführt.\nVerfügungsberechtigt war deren Mutter Dorothea Ke9;\ndie das erste Vorstandsmitglied der Volksbank, WEB;\num Hilfe in geschäftlichen Angelegenheiten gebeten hatte.\nDer Angeklagte hatte einen alten Bausparvertrag übernommen, der zu verfallen drohte, weil ihm die Mittel zur\nAuffüllung fehlten. WEB entnahm im Einverständnis\nmit dem Angeklagten dem Sparkonto der Kinder Keg>\n2000 IM und veranlaßte ihre Überweisung an die Bausparkasse Deutscher Volksbanken AG in SiEEEEND.\nDie Überweisung erfolgte am l.August 1951. Nachdem der\nAngeklagte am 3.September 1951 als Restzahlung auf einen\nihm bewilligten Zwischenkredit von der erwähnten Bausparkasse 2453,20 DM erhalten hatte, wurde der Betrag\nvon 2000 IM am 7.September 1951 dem Konto der Kinder\nKeg8 wieder gutgeschrieben. |\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, WW und der\nAngeklagte hätten sich in diesem Fall einer gemeinschaft-\n\n-5-\n\nlichen Genossenschaftsuntreue nach § 145 GenG schuldig\ngemacht, weil durch die Überweisung vom Konto der Kinder\nKegB deren Forderung gegen die Volksbank unberührt geblieben und daher durch die äintaanme des G=ldes allein\ndie Bank \"geschmäleit!i worden sei.\n\nOb diese Auffassung frei von Rechtsirrtum ist, kann\nauf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig\nentschieden werden. Sie lassen die - naheliegende -\nMöglichkeit offen, daß TB auf Grund einer ihm von\nFrau KefWwerteilten Vollmacht befugt war, über das.\nSparkonto der. Kinder Ko nach außen hin mit der\nWirkung zu verfügen, daß die Bank durch die Entnahme des\nGeldes. von ihrer Schuld den Kindern Kefiißsegenüber befreit.wurde, oder daß eine, soiche Befreiung gemäß\n§ 808 3GB eintrat. Hatte die Entnahme des Geldes aber\ndiese Folge, so haben der Angeklagte und Wa nicht\ndie Bank benachteiligt. WEB hat sich unter diesen\nUmständen allenfalls einer Untreue nach § 266 StGB zum\nNachteil der Kinder KefB und der Angeklagte einer Anstiftung oder Beihilfe hierzu schuldig gemacht.\n\nAußerdem gibt die Verurteilung in diesem Fall auch\nhinsichtlich der inneren Tatseite zu durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art Anlaß. Der innere Tat-.\nbestand des § 146 GenG setzt voraus, daß der Täter absichtlich zum Nacht eil der Genossenschaft handelt. Daß\nder Angeklagte mit dieser inneren Einstellung gehandelt\nhätte, stellt das Urteil nicht fest. Es kann auch nicht\nohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Dem steht entgegen, daß es sich, soweit\ndas Urteil erkennen läßt, bei der Überweisung der 2000 DM\nanscheinend um einen Zwischenkredit handelte, der nur\nfür einen sehr kurzen Zeitraum (1.August 1951 bis 7.September 1951) gedacht war und an dessen Rückzahlung keine\nZweifel bestanden, weil der Angeklagte nit dem Eingang\nentsprechender Gelder rechnete.\n\nDas Urteil muß aus den unter I und II dargelegten\nGründen in vollem Umfange aufgehoben werden, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie weiteren Revisionseinwendungen bedürfen hiernach\nkeiner Erörterung. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben,\ndie Einwendungen in der neuen Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer vorzutragen.\n\nDie Verweisung an das Landgericht in Kiel beruht auf\n§ 354 Abs.2 Satz 2 StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen;\n\nSollte die Strafkammer im Fall KB wiederum den Tatbestand des § 146 GenG als erfüllt ansehen, wird sie prüfen\nmüssen, ob der Angeklagte diese Tat etwa begangen hat, weil\ner einer Notlage der Inhaber der Firmen KiWBabhelfen wollte.\nin der sich diese infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse unverschuldet befanden (§ 3 StFG 1954).\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-10/5-str-265-57","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-10/5-str-265-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.384820+00:00"}}