{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-10_5_StR_261_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-10","aktenzeichen":"5 StR 261/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 261/57\n(alts 5 StR 17/56) 2 188\n000\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bankier Otto N ED zu: LEE,\ndort geboren am EEE 1339,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.September 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt REEEED\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom l.Februar 1957\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue zu\ndrei Monaten Gefängnis und zu 5000 IM Geldstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Die Überschreitung der Wochenfrist des § 275\nAbs.1 SteB für Absetzung des Urteils begründet nicht die\nRevision gemäß § 338 Nr.7 StPO (BGH JZ 1953,284).\n\n2.) Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die\nStrafkammer hat, wie das Urteil ergibt, ihre Feststellung,\nzwischen den Firmen TÜRE una EB hätten aussichtsreiche Verhandlungen über eine Übernahme der Firma TEEEED\nAurch die Firma eschwebt, auf Grund der Aussagen\nder Zeugen TB un: CHE getroffen. Das Revisionsgericht muß davon ausgehen, daß die Zeugen TB una\nCHE dies bekundet haben. Der Behauptung des Verteidigers,\ner habe eine solche Bekundung nicht gehört, kann das Revisionsgericht keine Bedeutung beimessen. Geht man aber\nhiervon aus, so hatte die Strafkammer keine Veranlassung,\nohne einen besonderen,hierauf gerichteten Beweisamtrag\nAngestellte der Firma WB zu diesem Punkt zu vernehnen.\nDies um so weniger, als sich das Interesse der Firma TV»\nan dem ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb der Firma FEB\neindeutig aus dem Verhalten des Sausmikat bei der Verhandlung vom 25.März 1954 ergeben hatte, hinsichtlich dessen\ndie Einlassung des Angeklagten mit den Bekundungen der\nZeugen übereinstimmte.\n\n\\n\ni\n\nDarauf, daß das Gericht einer Zeugen bestimnte Vorhaltungen nichts grascht habe, kann die Revision nicht\ngestützt werden.\n\nDas Gericht war auch nicht genötigt, ohne einen entsprechenden Beweisamtrag ein Vorstanismitglied oder einen\nAngestellten der Firma WB äiarüber zu vernehmen, ob\ngerade das Verhalten des Angeklagten dazu geführt hat,\ndaß die Verhandlungen über die Übernahme der Firma\nFEED äurch die Firma vB algebrochen wurden. Daß\ndie Nichteinlösung von Schecks gerade der Viehlieferanten\nden Entschluß der Firma Vom zu. Ungsunsten der Übernahne\nbeeinflußt hatte, lag so nahe, daß es ohne Beweisamtrag\nnicht erforderlich war, darüber noch weitere Zeugen zu\nhören.\n\nDarauf, ob auch noch andere Schecks zu Protest gegangen sind, kommt es nicht an. Nach den Urteilsfeststellungen war der Firma Wi iäie schlechte wirtschaftliche Lage der Firma FW pekannt. Sie wollte\nsie trotzden übernehmen, weil ihr der Kundenstamn wertvoll wer und weil sie in einer solchen Übernahme die\nMöglichkeit sah, die hohen Schlachthofgebühren einzusparen. Wenn Schecks, die den Viehlieferanten gegeben\nworden waren, nicht eingelöst wurden und zu Protest\neingen, so hatte das für die Firma WWW rei der Sachlage naturgemäß eine ganz andere Bedeutung, als wenn\nandere Gläubiger der Firma TED, die Schecks dieser\nFirma vorlegten, nicht befriedigt wurden,\n\n3.) Die Strafkammer durfte auch den Beweisamtrag\ndes Verteidigers, einen Wirtschaftssachverständigen:\ndarüber zu vernehmen, daß die wirtschaftliche Lage der\nFirma FEED pereits am 25.Närz 1954 so war, daß ein\nKonkursamtrag wegen Mangels ar Masse hätte abgelehnt\nwerden müssen, wie geschehen mit der Begründung ablehnen,\ndie behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt.\n\n- 4 -\n\n.-4-\n\nDie Strafkammer setzt sich auch mit dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch. Die von ihr getroffenen\nFeststellungen sind mit der Wahrunterstellung durchaus\nvereinbar. Die Strafkammer führt nämlich, wie schon dargelegt, aus, es sei der Firma Wilenur auf die Beziehungen\nder Firma TB zu den das Vieh verkaufenden Bauern\nund darauf angekommen, über die Schlachthalle in Bleckede\nverfügen zu können. Beides konnte sie erreichen, auch wenn\ndie wirtschaftliche Lage der Firma FEED noch so\nschlecht war.\n\nII.\nAuch die Sachbeschwerde ist unbegrüidet.\n\n1.) Die Strafkamner ist rechtsirrtunsfrei davon ausgegangen, daß zwischen dem Angeklagten und Wei»\nein Treueverhältnis bestand.\n\nDen Auftrag zur Scheckeinlösung am 30.März 1954\ngab Wo dem Angeklagten im Anschluß an die Vereinbarung vom 25.März 1954. Daran ändert weder der Umstand\netwas, daß die Viehkäufe, zu deren Bezahlung die Schecks\ndienen sollten, nicht von FEW, sondern von CHE\ngetätigt worden waren, hoch der Umstand, daß Wegiiiime\nnicht den gesamten Kaufpreis, den die Wilden Cun\nschuldete, an den Angeklagten überwies, sondern nur den\nBetrag, den die Bauern zu bekommen hatten. GEB hat die\nViehkäufe vom 26.März 1954 zwar für eigene Rechnung getätigt, aber im Namen der Firma TEE. Nur auf dieses\nAußenverhältnis kam es an. Mit dem Kaufpreis, den nach\nder Vereinbarung vom 25.März 1954 Wo an die Bank\ndes Angeklagten zahlen sollte, war, wovon das Landgericht\noffenbar ausgeht, nicht der gesamte Kaufpreis gemeint,\nder FE oder CHE zustand, sondern der Kaufpreis,\nden die Firna TEE den Bauern schuldete und den der\nAngeklagte an die Bauern zahlen sollte. Tm übrigen würde\nauch ein Einzelauftrag an eine Bank, mit einer bestimmten\n\n-5-\n\n-5.\n\nGeldsendung genau bestimmte Schecks einzulösen, eine\nTreupflicht des Bankinhabers begründen. Bankinhaber\nhaben gegenüber ihren Kunden die Selbständigkeit in\nder Erfüllung von Aufträgen, die § 266 StGB voraussetzt,\n\n2.) Auch den Schaden des Wartenberg hat die Strafkammer rechtsirrtunsfrei festgestellt; die Angriffe\nder Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung.\nEs ist zwar richtig, daß bei einer Verschmelzung\nzwischen den Firmen We und FEED eine Vernittlungstätigkeit zwischen diesen beiden Firmen nicht mehr in\nBetracht gekommen wäre. Das schließt nicht aus, daß\nVe auf einer anderen Grundlage bei den vereinigten Firmen Wen TB noch hätte Provisionen\nverdienen können.\n\nDeB Ve sich aem Gethke gegenüber in der\nVereinbarung vom 27.März 1954 verpflichtet hatte, nicht\nnur das Geld an die Bank des Angeklagten zu senden,\nsondern durch den Angeklagten die Bauern zu befriedigen,\nstellt das Urteil für das Revisionsgericht bindend fest.\n\n3.) Auch die Ausführungen des Urteils zum inneren\nTatbestand der Untreue sind rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe aus dem dringenden Interesse, das Woiiiiiin\nihm gegenüber an der Einlösung der Schecks bekundet habe,\ngeschlossen, daß WeiiiilB ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser Einlösung habe, das möglicherweise in seiner Haftung für den Scheckeingang, möglicherweise auch dadurch begründet sein könne, daß er wirtschaftlich an der Aufrechterhaltung des Betriebes der\nFirma FEED interessiert sei. Daß der Angeklagte\nsich derartige Gedanken gemacht und einen etwaigen dem\nWei Gaurch seine Handlungsweise entstehenden\n\n6 -\n\nSchaden gebilligt hat, ist bei der Sachlage weder denknoch erfahrungsgesetzlich ausgeschlossen.\n\n4.) Auch sonstige rechtliche Bedenken bestehen\ngegen das Urteil nicht. Die Revision war daher zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-10/5-str-261-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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