{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-10_5_StR_230_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-10","aktenzeichen":"5 StR 230/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 199\n\nRechtssatzs § 199 StGB ist nicht nur dann anwendbar,\n\nwenn die Gegenbeleidigung erwiesen ist.\n\nAktenzeichen; 5 StR 230/57\nAG Fallersleben\n\nUrteil des BGH vom 10.September 1957 LT Hildesheim\n\ngemäß § 121 Abs.2 GVG vorgelegt durch OLG Celle\n\n5 StR_230,/57\n\nımn_bKanen des Volkes\n\nIn der Privatklagesache\n\nder minderjährigen Angestellten Ingetraut K EEEB\naus EB\ngesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Frieda Ki»\n\ngeh TB :.:: zum,\nPrivatklägerin\n\n- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. un: EB\nın EEE EEE -\n\ngegen\nden Arbeiter Paul FEB aus Tl\nAngeklagten,\n\n- vertreten durch Rechtsanwalt ED i: EEE,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt -\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n10.August 1956 im Strafausspruch nebst den\nFeststeliungen dazu aufgehoben.\n\n- 2.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte bezeichnete die Trivatklägerin während\neines Sühnetermins vor dem Schiedsmann in abfälliger Weise\nals ein \"Lottchen\". Das Amtsgericht hat ihn wegen Beleidigung zu 530 DM Geldstrafe verurteilt.\n\nMit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Berufung hat der Angeklagte geltend gemacht, in dem Sühnetermin habe die Privatklägerin ihn zuerst beleidigt; sie\nhabe gesagt, er sei Katholik, die Katholiken gingen in\ndie Kirche, beichteten und lögen dann weiter.\n\nDas Landgericht hat diese Behauptung nicht als erwiesen angesehen und darum den Angeklagten nicht nach\n§ 199 StGB für straffrei erklärt, wie er gebeten hatte.\nEs hat seine Berufung verworfen,\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Oberlandesgericht in Celle will dem Rechtsmittel\nstattgeben. Es ist der Auffassung, § 199 StGB sei auch\ndann anwendbar, wenn die Beleidigung durch den anderen\nTeil, die er voraussetzt, nicht erwiesen sei. Es genüge,\ndaß die Behauptung des Angeklagten, zuerst beleidigt worden\nzu sein, nicht widerlegt sei. Mit dieser Rechtsansicht\ntritt das Oberlandesgericht einem Urteil des Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. August 1955 (NJW 1955,1645)\nentgegen. Es hat die Sache daher durch Beschluß vom\n20.März 1957 (MDR 1957,435) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen dafür sind erfüllt (§ 121 Abs.2 GVG).\n\nDer Senat tritt dem Oberlandesgericht in Celle bei.\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat daher Erfolg.\n\nDie bisher in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende\nAuffassung geht allerdings dahin, die Gegenbeleidigung müsse\nerwiesen sein (OLG Rostock HRRSt 1,16; OLG Kassel GA 49,303;\nBayObLG MDR 1954,630; Olshausen, StGB 12.Aufl. § 199 Anm.6 d;\n\n-4-\n\n- U -\n\nIK 8.Aufl. § 199 Anm.II 6; Schwarz, StGB. 20.Aufl. § 199\nAnm.1; Dreher-Maaßen, StGB 2.Aufl. § 199 Anm.2; anderer\nMeinung nur Sommer in DStrR 1940,151). Sie wird jedoch\n\nnirgends näher begründet. Der Senat vermag ihr nicht zu\nfolgen.\n\nDer Richter kann bei der Strafzumessung, die Sache\nseines pflichtgemäßen Ermessens ist, in Fällen des\n§ 199 StGB so weit gehen, daß er den Beleidiger für\nstraffrei erklärt. In Fragen der Strafzumessung dürfen\nzu Lasten des Angeklagten nur solche Tatsachen verwertet\nwerden, die erwiesen sind. Mögliche Milderungsgründe,\ndie zwar nicht feststellbar, aber auch nicht auszuschließen sind, wirken zu seinen Gunsten. Von diesem\nGrundsatze eine Ausnahme zu machen, wenn es darum geht,\nob die tatsächlichen Voraussetzungen des § 199 StGB vorliegen, findet der Senat keinen triftigen Grund. Folgende\nErwägungen sprechen vielmehr dafür, es bei der allgemeinen Regel zu lassen. Der Fall, von dem § 199 StGB\nhandelt, ähnelt einer Ehrennotwehr. Eine Notwehrlage\nbraucht nicht erwiesen zu sein. Wenn sich der Richter\nnicht davon überzeugen kann, daß sie nicht bestand, muß\ner den Angeklagten sogar freisprechen. Es ist nicht -einzusehen, warum bei § 199 StGB die Möglichkeit, den Angeklagten zwar schuldig zu sprechen, ihn aber straffrei\nzu lassen, davon abhängen soll, daß die tatsächlichen\nVoraussetzungen dieser Bestimmung erwiesen sind. Diesen\ngrundsätzlichen Unterschied zu machen, erscheint um so\nweniger gerechtfertigt, als Fälle denkbar sind, in\ndenen es rechtlich zweifelhaft ist, ob eine Ehrennotwehr\noder nur der Tatbestand des § 199 StGB in Betracht kommt.\nDenn beide können sich im Einzelfall einander sehr\nnähern. Sie in der Frage des Beweises grundsätzlich\ngleich zu behandeln, ist nicht nur folgerichtig, sondern\nvermeidet auch praktische Schwierigkeiten, die sonst für\nden Tatrichter zuweilen eintreten können. Die Möglich-\n\n-5-\n\nkeit, daß ein Beleidiger, der Strafe verdient hat, zu\nUnrecht straffrei bleibt, weil sich die Voraussetzungen\ndes § 199 StGB nicht ausschließen lassen, kann hingenommen werden. Diese Gefahr wird überdies dadurch gemildert, daß der Richter nach § 199 StGB nicht von Strafe\nabsehen muß, sondern nur kann.\n\nDie Entscheidung der Rechtsfrage entspricht der\nschriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\n| Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die Darstellung des Angeklagten widerlegbar ist. Ist sie es\nnicht, so wird der Tatrichter von ihr ausgehen und entscheiden müssen, ob der Angeklagte für straffrei zu erklären oder welche Strafe angemessen ist.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-10/5-str-230-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":10},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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