{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-03_5_StR_278_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-03","aktenzeichen":"5 StR 278/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 278/57\n\nIm Namen des Volkes\n\n2187\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Kari-Heinz 1 EEE zu: DEE ,\ngeboren am MED 1922 in zum,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Besitzes von Diebeswerkzeug\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.September 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte MED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 12.Februar\n1957 im Strafausspruch mit den dazu getroffenen\nFeststellungen aufgehoben; es bleibt jedoch bei\nder Einziehung des Diebeswerkzeuges.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n00€\n\n-2-\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBe!\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Besitzes von Diebeswerkzeug\nnach § 245a StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndrei Jahre aberkannt. Eine Taschenlampe, ein Paar Damenhandschuhe und ein Schraubenzieher sind eingezogen worden.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nl.) Da das Urteil Entscheidungsgründe enthält, kommt\n§ 338 Nr.7 StPO nicht in Betracht. Innere Mängel der\nUrteilsgründe, wie die Revision sie geltend macht, fallen\nnicht unter diese Bestimmung.\n\n2.) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO\nvernachlässigt, gibt er nicht an, welche weiteren Beweismittel sie nach seiner Ansicht hätte benutzen müssen. Die\nRüge ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2,168).\nSie greift in Wahrheit nur die Beweiswürdigung unzulässig\nan.\n\nIl.\n\nDie Sachbeschwerde bringt nicht den Schuldspruch,\nsondern nur den Strafausspruch zu Fall.\n\n1.) Der Sachverhalt, den das Landgericht als erwiesen\nansieht, rechtfertigt die Anwendung des § 245a StGB. Er\nenthält insbesondere nicht den gerügten Widerspruch. Hit\nder Feststellung, daß der Angeklagte mit seiner Familie\nin ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (UA\nS.14), verträgt sich die Erwägung, es habe keine dringende\nNot vorgelegen, weil der Angeklagte hinreichend unter-\n\n- 4h-\n\n- A-\n\nstützt worden und in der Lage gewesen sei, sich Arbeit\nzu suchen (UA S.24,25).\n\n2.) Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach\n8 20a StGB verurteilt, hält jedoch der rechtlichen\nPrüfung nicht stand,\n\na) Diese Bestimmung kann allerdings grundsätzlich\nauch dann angewendet werden, wenn jemand nur wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen nach § 245a StGB bestraft\nwird (ebenso IK § 245a Anm.I 1). Es handelt sich dabei\num eine neue vorsätzliche Tat im Sinne des § 20a Abs.1\nSatz 1 StGB. Daß sie aus Vorbereitungshandlungen zum\nDiebstahl besteht, die selbständig mit Strafe bedroht\nsind, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich.\nDaß ein strafbefreiender Rücktritt vom Vergehen des\n§ 245a StGB unmöglich ist, ist in diesem Zusammenhange\nebenfalls ohne Bedeutung.\n\nb) Kann also auch ein Vergehen nach § 245a StGB\neine \"Symptomtat'\" im Sinne des § 20a StGB sein, so ist\njedoch grundsätzlich nur der Gewohnheitsverbrecher gefährlich, von dem in Zukunft mehr als der bloße Besitz\nvon Diebeswerkzeug zu erwarten ist. Dieser allein stört\nden Rechtsfrieden nicht so erheblich, wie § 20a StGB\nes voraussetzt. Die Strafkammer scheint aber nicht mit\nhoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Angeklagte\nkünftig noch Diebstähle begehen oder mindestens in strafbarer Weise versuchen werde. In den Ausführungen, mit\ndenen sie es ablehnt, die Sicherungsverwahrüung gegen ihn\nanzuordnen, sagt sie nämlich, seine letzte Vortat und\nseine jetzige Tat seien nur strafbare Vorbereitungshandlungen, durch die kein Schade entstanden sei. Der\nAngeklagte sei, durch seine vielen Vorstrafen gewarnt,\n\"zwar noch nicht zur Einsicht gekommen, aber doch schon\nsehr vorsichtig, wenn nicht sogar unsicher geworden, so\ndaß möglicherweise seine kriminelle Energie wohl zu\n\n- 5 -\n\n-5-\n\nVorbereitungshandlungen reicht, daß er aber den letzten\nEntschluß zur Ausführung der von ihm geplanten Taten\nnicht recht fassen mag\" (UA S.28).\n\nDieser Satz ist nicht nur deshalb, weil er sprachlich die Zeitform der Gegenwart hat, sondern vor allem\nwegen des Gedankenganges, den er enthält, dahin zu verstehen, daß die \"kriminelle Energie\" des Angeklagten\nvielleicht jetzt schon nachgelassen hat. Denn das Landgericht stützt sich an dieser Stelle nicht auf irgendwelche Umstände, die erst in Zukunft eintreten, insbesondere nicht auf den bevorstehenden Strafvollzug,\nsondern darauf, daß die vorige und die jetzige Tat des\nAngeklagten nicht mehr schwere Diebstähle, sondern nur\nnoch Vergehen des Besitzes von Diebeswerkzeug, also\nNstrafbare Vorbereitungshandlungen\" waren. Es knüpft\nan diesen Ausdruck an und sagt, die verbrecherische\nTatkraft des Angeklagten reiche zwar noch zu Handlungen\ndieser Art, aber möglicherweise nicht mehr recht zum\nletzten Tatentschiuß. Damit ist nicht nur die Zukunft,\nsondern auch schon die Gegenwart gemeint. Das ergibt\nsich deutlich aus dem vermittelnden Gedanken der bloßen\nstrafbaren Vorbereitungshandlungen.\n\nDa also die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs.1 StGB\nrechtlich nicht einwandfrei ist, muß der Strafausspruch\naufgehoben werden. Zu ihm gehört auch die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte. Auf die besonderen Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen diesen Teil des\nUrteils richtet, braucht daher nicht näher eingegangen\nzu werden. Es sei jedoch bemerkt, daß sie unbegründet\nsind.\n\nDie Einziehung des Diebeswerkgeuges bleibt besteken,\nSie ist in § 245a Abs.3 StGB vorgeschrieben und hängt\nnich# davon ab, ob der Angeklagte mit Recht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-03/5-str-278-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-03/5-str-278-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.161920+00:00"}}